Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist. Musste es dem Geschädigten bewusst sein, dass es extrem gefährlich wäre, die Autobahn zu betreten und das Warndreieck aus dem Auto zu holen, muss er sich wegen Mitverschuldens eine Mithaftung in Höhe von 30% anrechnen lassen. |
1. | Die Klageanträge zu Ziff. I. 1. bis 5. sind dem Grunde nach ohne Einschränkung durch eine Haftungsquote gerechtfertigt, |
2. | es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus dem Verkehrsunfall vom 25.12.2005 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, |
3. | es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, fällig werdende Steuern wegen des in diesem Rechtsstreit noch auszuurteilenden Verdienstausfalls an die zuständige Finanzbehörde zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |