1. | In der Kaskoversicherung ist der Versicherungsfall „Unfall“ erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann und der Unfallhergang so, wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann (Fortführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05). |
2. | Es liegt in der Regel keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers „Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?“ dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind und den Beifahrer nicht als Zeugen des Unfalls benennt. |
„A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: ... Unfall A.2.2.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. ... A.2.2.2.5 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden a) durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach A.2.9.1, ... A.2.9 Was ist nicht versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Ermöglichen Sie einen Diebstahl grob fahrlässig oder führen Sie einen Schadenfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In allen anderen Fällen verzichten wir Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenfalls. E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? ... Aufklärungspflicht E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“ |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.844,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 07.02.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 571,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
die Klage abzuweisen. |
In teilweiser Abänderung des Urteils 8 O 351/19, LG Karlsruhe vom 25.09.2020 wird die Klage insgesamt abgewiesen. |
die Berufung zurückzuweisen. |