Die rechtzeitige Hemmung der Verjährung setzt nicht voraus, dass die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage in „unverjährter Zeit“ erfolgt ist. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor Verjährungseintritt erfolgt ist. |
Das am 27. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Offenburg, Az.: 3 O 455/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. |
1. | Das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27.04.2020, 3 O 455/19 wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und wie folgt abgeändert |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.419,08 freizustellen. |
Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |