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Unter Änderung des Urteils des LG Freiburg vom 29.09.2020, 1 O 199/20, wird die Beklagte verurteilt,
1. |
an die Klagepartei 15.370,56 Euro sowie Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit des hier begehrten Klageverfahrens nach § 291 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Touran mit Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.
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2. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.
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Hilfsweise, für den Fall, dass das zu erkennende Gericht den Anspruch gem. § 826 BGB als verjährt ansieht:
1. |
Auskunft darüber zu geben, welche Händlermarge beim Verkauf des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... angefallen ist,
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2. |
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass diese Summe, nach bestem Wissen und Gewissen, bestimmt wurde.
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3. |
Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... verurteilt,
a. |
an die Klagepartei einen Betrag in EUR zu zahlen, der sich berechnet aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 23.950,- EUR abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung (Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung abzüglich km-Stand bei Fahrzeugübergabe) abzüglich der Händlermarge,
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b. |
sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie weiterer Zinsen aus der Klageforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.
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