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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 31.03.2021 - 13 U 678/20 - Dieselskandal - Verjährung des Anspruchs gegen den Hersteller

OLG Karlsruhe v. 31.03.2021: Dieselskandal - Verjährung des Anspruchs gegen den Hersteller




Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 31.03.2021 - 13 U 678/20) hat entschieden:

  1.  Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal im Jahr 2016 Kenntnis erlangt hat.

  2.  § 852 BGB kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" die Erwerbskosten für ein Fahrzeug, die er für einen Gebrauchtwagen an einen Dritten gezahlt hat, vom Hersteller des Fahrzeugs verlangt. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits durch den Neuwagenverkauf eingetreten. Durch den späteren Gebrauchtwagenverkauf hat die Beklagte nichts mehr erlangt.

Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Autokauf - Schummelsoftware - Konzernzurechnung

Gründe:


I.

Die Klagepartei begehrt die Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.

Der Kläger kaufte am 30.08.2013 von einem Dritten den PKW VW Touran zum Preis von 23.950,00 Euro und mit einer Laufleistung von 8.310 Kilometern. Der PKW ist mit einem Diesel-Motor des Typs EA 189 ausgestattet, den die Beklagte hergestellt hat. In Fahrzeugen mit diesem Motortyp war eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet, und bei Erkennen des Testlaufs für dessen Dauer eine erhöhte Abgasrückführung zur Verminderung der Emissionen aktiviert.

Die Beklagte informierte die breite Öffentlichkeit in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 darüber, dass der Motor EA 189 mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als nicht ordnungsgemäß angesehen werde und daher zu entfernen sei. Auch durch das KBA wurde die Öffentlichkeit informiert. Zeitgleich war der sogenannte Dieselskandal Gegenstand einer sehr umfassenden Pressberichterstattung. Hinsichtlich der einzelnen Presseberichte wird Bezug genommen auf den Vortrag der Beklagten (AS I, 52 - 61; II 9 - 10). Nach Erhalt der Halterdaten informierte die Beklagte alle Halter und auch den Kläger mit Schreiben vom Februar 2016 darüber, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor mit einer Software ausgestattet sei, durch die die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstand (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert würden sowie über die Entwicklung und den weiteren Zeitplan für die konkrete Zurverfügungstellung des Updates. Sobald das jeweiligen individuelle Update verfügbar war, wurden die Halter erneut postalisch informiert und zur Durchführung des Updates aufgefordert.

Der Kläger hat das Software-Update am 04.11.2016 installiert (AS I, 119).

Die Klageschrift datiert vom 30.07.2020, ist am 30.07.2020 beim Landgericht eingegangen und wurde der Beklagten am 27.08.2020 zugestellt.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes, der erstinstanzlichen Feststellungen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Es könnte nicht von einer Kenntnis oder - wie das Ausgangsgericht annehme - von grob fahrlässiger Unkenntnis bereits im Jahr 2015 ausgegangen werden. Ihr sei erst im Jahr 2018 das Erheben einer Feststellungsklage zumutbar gewesen. Schließlich stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 852 BGB zu. Die Beklagte habe dem Kläger den gezahlten Kaufpreis abzüglich der Händlermarge sowie die durch die Nutzung des Kaufpreises erlangten tatsächlichen Zinsen herauszugeben.




Die Klagepartei beantragt:

   Unter Änderung des Urteils des LG Freiburg vom 29.09.2020, 1 O 199/20, wird die Beklagte verurteilt,

  1.  an die Klagepartei 15.370,56 Euro sowie Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit des hier begehrten Klageverfahrens nach § 291 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Touran mit Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.

  2.  Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.

   Hilfsweise, für den Fall, dass das zu erkennende Gericht den Anspruch gem. § 826 BGB als verjährt ansieht:

  1.  Auskunft darüber zu geben, welche Händlermarge beim Verkauf des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... angefallen ist,

  2.  zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass diese Summe, nach bestem Wissen und Gewissen, bestimmt wurde.
  3.  Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... verurteilt,

  a.  an die Klagepartei einen Betrag in EUR zu zahlen, der sich berechnet aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 23.950,- EUR abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung (Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung abzüglich km-Stand bei Fahrzeugübergabe) abzüglich der Händlermarge,

  b.  sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie weiterer Zinsen aus der Klageforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


  4.  Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.



Die Beklagte beantragt:

   Die Berufung zurückzuweisen.




II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826, 31 BGB steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 852 BGB zu, so dass auch die hilfsweise erhobene Stufenklage keinen Erfolg hat (II).

1. Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist hat mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen und mit Schluss des Jahres 2019, also vor Klageerhebung im Jahr 2020, geendet.

Der Kläger hatte im Jahr 2016 Kenntnis von den Anspruchsbegründenden Tatsachen.

Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er von den Problemen mit dem Fahrzeug über die Medien erfahren habe. Er habe dann auch selbst recherchiert. Über das Internet habe man nachschauen können, ob das eigene Fahrzeug betroffen sei. Kurz danach sei er auch amtlich aufgefordert worden, das Update einspielen zu lassen, da ansonsten die Betriebserlaubnis erlösche. Er habe sich daraufhin zum Verkäufer begeben und dort einen Termin erhalten. Er wisse nicht mehr, ob er das Update im November/ Dezember 2016 oder erst 2017 habe aufspielen lassen.

Da das Softwareupdate nach schriftsätzlichem Vortrag des Klägers am 04.11.2016 aufgespielt wurde, steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal im Jahr 2016 hatte.

Aus den Mitteilungen der Beklagten und des KBA sowie der nachfolgenden Berichterstattung ergab sich, dass mehrere Millionen VW-Dieselfahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet waren, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, dass das KBA der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab und dass die Software von der Beklagten als „Umschaltlogik“, hingegen von den Medien als „Schummelsoftware“, „Manipulationssoftware“ und „Softwaretrickserei“ beschrieben wurde. Dem Kläger war zudem nach seinen Angaben bei der Anhörung bekannt, dass aufgrund der von der Beklagten eingebauten Software die Stilllegung des Fahrzeugs drohte.

Naturgemäß war dem Kläger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte (BGH, Urteil vom 17.12. 2020 – VI ZR 739/20, Juris Rn. 21).

Die dem Kläger bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte (vgl. BGH, aaO, Rn 22). Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte daraus ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug - zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis - erwerben würde.

Da die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners - bzw. seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne von § 31 BGB - als naheliegend erscheinen zu lassen, bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers nicht näherer Kenntnis des Klägers von den internen Verantwortlichkeiten im Hause der Beklagten (vgl. BGH, aaO, Rn 23). Auch mussten die insoweit von der Beklagten angekündigten internen Untersuchungen nicht abgewartet werden. Insbesondere war es für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen. Es genügt, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten war, der vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat. Dafür würde der Verweis auf die hier betroffene grundlegende Strategieentscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung, die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und die damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen ausreichen.


Darauf, ob der Kläger bereits 2016 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt hier nicht vor. Der Durchsetzung des Anspruchs aus § 826 BGB stand eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen. Es war im Gegenteil ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2016 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war (vgl. hierzu ausführlich BGH, aaO, Rn. 26 ff).

II.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 852 BGB stützen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe auf seine Kosten etwas im Sinne von § 852 BGB erlangt, zu präkludieren ist, weil der Vortrag erstmals mit Schriftsatz vom 09.03.2021 erfolgt ist.

2. Ein Anspruch der Klagepartei auf Zahlung von Schadensersatz folgt nämlich nicht aus § 852 BGB.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs gem. § 852 Satz 1 BGB auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Vorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGH, Urteil vom 30.09.2003 - XI ZR 426/01, Juris Rn. 60; BGH, Urteil vom 14.02.1978 – X ZR 19/76, Juris, Rn. 61). Der verjährte Anspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Da es sich bei dem Anspruch aus § 852 BGB um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid handelt, ist für die Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (BGH, Urteil vom 14.02.1978, aaO, Rn. 63). Wenn der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge hat, so ist er gem. § 852 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch seine Vertragspartner vermittelt wurde. Es genügt, wenn es auf die Weise zu einer Vermögensverschiebung zwischen dem Schädiger und Verletztem gekommen ist, dass der infolge der unerlaubten Handlung beim Geschädigten eingetretene Vermögensverlust mit einem entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger korrespondiert (Rüßmann in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 852 BGB Rn. 5).



Die Beklagte hat durch den Verkauf des Fahrzeugs durch den Verkäufer an die Klagepartei nichts erlangt. Dem Vermögenszuwachs bei der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs steht auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein entsprechender Vermögensnachteil der Klagepartei als Erwerberin eines gebrauchten Fahrzeugs gegenüber. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits durch den Neuwagenverkauf eingetreten. Durch den späteren Gebrauchtwagenverkauf fließt der Beklagten nichts mehr zu. Die Beklagte hat aus dem hier im Streit stehenden Verkauf des Gebrauchtwagens weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Vermögensvorteil erzielt. Sie hat durch den Vermögensschaden der Klagepartei, der im Abschluss des ungewollten Vertragsabschlusses zu sehen ist, durch ihre unerlaubte Handlung nichts erlangt, da sie ihren Gewinn bereits realisiert hatte, als sie das hier betroffene Fahrzeug als Neuwagen verkauft hatte. Soweit die Gebrauchtwagenverkäuferin durch den Verkauf an die Klagepartei einen den tatsächlichen Wert übersteigenden Kaufpreis realisiert haben sollte, fließt dieser Mehrwert allein der Gebrauchtwagenverkäuferin zu, ohne dass die Beklagte hieran partizipiert. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte möglicherweise wegen eines funktionierenden Gebrauchtwagenhandels einen höheren Erlös für den Verkauf des hier betroffenen Fahrzeugs erzielt hat. Denn dieser Vermögensvorteil ist nicht greifbar und korrespondiert auch nicht mit einem Verlust bei der Klagepartei, sondern nur beim Erstkäufer, der dann einen erhöhten Verkaufspreis gezahlt hätte. Dass dieser diesen dann auch an die Klagepartei weitergegeben hat, ist nicht ersichtlich und wäre auch lebensfremd.

3. Da ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach schon nicht besteht, kann der Kläger auch weder Auskunftserteilung zur Höhe des Anspruchs noch eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft gem. § 260 BGB verlangen. Da dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, war die hilfsweise gem. § 254 ZPO geltend gemachte Stufenklage zurückzuweisen (vgl. hierzu Zöller/Greger, 31. Aufl., § 254, Rn. 9).

III.

Mangels durchsetzbarer Hauptansprüche ist auch die Nebenforderung nicht begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Dies gilt auch soweit der Senat für den Gebrauchtwagenkauf einen Anspruch nach § 852 BGB verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat über die entscheidungserheblichen Rechtsgrundsätze zu § 852 BGB bereits entschieden (s.o.).

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