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Autokauf - Schummelsoftware - Konzernzurechnung

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Gliederung:


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Allgemeines
Sekundäre Darlegungslast des Herstellervorstandes

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Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein - Neuwagen - Gebrauchtwagen

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal

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Allgemeines:


LG Stralsund v. 03.03.2016:
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein arglistiges Handeln bei den Verantwortlichen von Skoda bzw. des VW-Konzerns vorliegt. Allerdings wird man nicht ernsthaft annehmen können, dass auch deren Vertragshändler eingeweiht waren, eine Möglichkeit der Zurechnung ist nicht erkennbar, insbesondere ist der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers, also des Verkäufers.

LG München v. 14.04.2016:
Der zum Konzern-Verbund des Herstellers gehörende Verkäufer muss sich sämtliche Äußerungen des Herstellers zurechnen lassen.

LG Bielefeld v. 02.05.2016:
Der Verläufer eines Fahrzeugs muss sich ein Fehlverhalten seines Lieferanten gemäß §123 Abs. 2 BGB nur bei Kenntnis von der Täuschung zurechnen lassen. Der Hersteller des Fahrzeugs ist nicht Erfüllungsgehilfin des Verkäufers.

LG Frankenthal v. 12.05.2016:
Der Verkäufer als ein rechtlich selbstständiger Vertragshändler muss sich ein etwaiges arglistiges Verhalten des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen, sofern ihm der Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages nicht bekannt oder zumindest erkennbar war.

LG Dortmund v. 12.05.2016:
Ein arglistiges Verhalten kann der Beklagten nicht vorgehalten werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese von den Abgasmanipulationen eigene Kenntnis gehabt hätte. Auch eine Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens des Herstellers kommt nicht in Betracht. Eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller in entsprechender Anwendung von § 166 BGB findet nicht statt

LG Ravensburg v. 12.05.2016:
Der Hersteller (Lieferant) ist im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Daher muss sich der selbständige Vertragshändler ein mögliches arglistiges Verhalten einzelner Personen im Volkswagenkonzern nicht zurechnen lassen, wenn er die Täuschung weder kannte noch kennen musste.

OLG Celle v. 30.06.2016:
Der Vertragshändler muss sich das Wissen des Pkw-Herstellers nicht zurechnen lassen.




OLG Hamm v. 05.01.2017:
Das Wissen des Fahrzeugherstellers muss sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014, VIII ZR 46/13).

LG Köln v. 02.03.2017:
Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes Software-Update behoben werden kann.

OLG München v. 26.04.2017:
Allein die Tatsache, dass die Beklagte Produkte der Firma Audi vertreibt und sich „Audi-Zentrum“ nennt, reicht nicht aus, dass sie sich als unabhängige Händlerin etwaige Täuschungshandlungen des Herstellers zurechnen lassen müsste.

LG Nürnberg-Fürth v. 27.04.2017:
Der Fahrzeughändler muss sich die betrügerische und damit arglistige Täuschung des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen. Der Händler ist aber aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist wegen Unzumutbarkeit entbehrlich gewesen, da die Tauglichkeit des Software-Updates zur Mängelbeseitigung umstritten ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Schäden am Motor und dessen dauerhafte Haltbarkeit eintreten. Zudem ergibt sich eine Unzumutbarkeit aus verloren gegangenem Vertrauen, da der Hersteller, der die Manipulationssoftware eingebaut hat, nun auch die Mängelbeseitigung in Form eines Software-Updates vornehmen will.

OLG München v. 03.07.2017:
Die Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung des Herstellers im Verhältnis zu der beklagten unabhängigen Kfz-Händlerin, die einen von ihr erworbenen Gebrauchtwagen an einen Kunden verkauft hat, kommt nicht in Betracht (vgl. u.a. LG Bamberg, Urteil vom 22. Juli 2016, 11 O 62/16).

OLG Brandenburg v. 18.07.2017:
Soweit beim Hersteller des Fahrzeugs Kenntnisse über den durch Täuschung verursachten Mangel vorliegen sollten, können diese der Händlerin nicht nach § 166 BGB zugerechnet werden. Insbesondere führen die für juristische Personen entwickelten Grundsätze hier nicht zu einer Wissenszurechnung. Diese Rechtsprechung betrifft die Zurechnung des Wissens von Organvertretern im Verhältnis zur juristischen Person. Letztere muss sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das "wissende" Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat bzw. nichts davon gewusst hat (BGH, Urteil vom 17.05.1995 – VIII ZR 70/94 –, Rn. 15, juris). Die Herstellerin des Fahrzeugs, die Audi AG und die Beklagte stehen sich jedoch als juristisch selbständige Personen gegenüber. Die Beklagte ist auch nicht als Handelsvertreterin der Audi AG anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers i.Ü. nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13 –, BGHZ 200, 337-350).

OLG Koblenz v. 27.09.2017:
Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Das Wissen des Herstellers muss sich der Vertragshändler nicht zurechnen lassen (OLG Hamm, 5. Januar 2017, 28 U 201/16, OLG Celle, 30. Juni 2016, 7 W 26/16), weil dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, 2. April 2014, VIII ZR 46/13).

OLG Koblenz v. 28.09.2017:
Auch im Verhältnis Fahrzeughersteller und Vertragshändler ist im Regelfall der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. Eine etwaige arglistige Täuschung durch den Fahrzeughersteller kann dem Vertragshändler daher regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden.

LG Köln v. 21.12.2017:
Für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.

LG Ravensburg v. 09.01.2018::
Den mit der Entwicklung und dem Einbau der Software beschäftigten Mitarbeitern des VW-Konzerns ist bedingter Täuschungsvorsatz vorzuwerfen, da sie in Kauf nahmen, dass nicht nur die Prüfer, sondern auch die Kunden selbst getäuscht wurden. Dieses vorsätzliche Handeln der Mitarbeiter muss sich der Konzern gem. § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen.

LG Braunschweig v. 27.04.2018:
Kommt schon eine deliktische Haftung des Verkäufers nur bei Mängeln in Betreacht, die von den Marktteilnehmer für erheblich gehalten werden, gilt dies erst recht gegenüber dem Hersteller.

LG Kiel v. 18.05.2018:
Der Hersteller haftet für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB.




LG Köln v. 30.05.2018:
Die Konzernleitung kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei ein Fehlverhalten innerhalb ihres Unternehmens nicht zuzurechnen, weil es unterhalb der Ebene ihrer Organe stattgefunden habe. Denn auch dann muss sich die Beklagte die Verstöße entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Auch Personen, die nicht zum Vorstand zählen, aber über die Entwicklung und Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen entschieden haben sollen, kam nämlich die Funktion zur selbstständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zu, wenn sie eigenverantwortlich über den Einbau der Mogelsoftware entscheiden konnten.

BGH v. 06.06.2018:
Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.

LG Braunschweig v. 06.07.2018:
Der Hersteller haftet deliktsrechtlich nur in Ausnahmefällen für Mängel, die dem Käufer verschwiegen wurden.

OLG Köln v. 29.11.2018:
Die Kenntnisse und Vorstellungen der die Abschaltautomatik entwickelnden Mitarbeiter sind dem VW-Konzern nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden.

LG Duisburg v. 17.12.2018:
Das Verhalten und der Vorsatz ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten auch zuzurechnen. Einem Unternehmen wird zunächst das Verhalten und Wissen von Organen gemäß § 31 BGB zugerechnet (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975). Bei dem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen betrifft dies das Verhalten des Vorstands und aller Vorstandsmitglieder (vgl. § 76 AktG). - Darüber hinaus haftet eine juristische Person auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1962 - VI ZR 210/61 = VersR 62, 664; Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975).


OLG Koblenz v. 12.06.2019:
Überlässt ein Unternehmen wie die Beklagte es Mitarbeitern, die für die Zulassung von Fahrzeugen essentiellen Voraussetzungen für den Erhalt von Typengenehmigungen zu schaffen, ohne dass den Mitarbeitern durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, kann sie sich nicht von ihrer Haftung für deren Handeln freizeichnen. Dann nimmt sie es jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf, dass dort Entscheidungen von haftungsrechtlicher Relevanz getroffen werden, die aufgrund mangelhafter Organisation zu ihren Lasten gingen. Anderenfalls könnte die Beklagte Manipulationen Tür und Tor öffnen, indem sie bewusst Verantwortungslücken ent- bzw. bestehen lässt. Insoweit begründet nach der Auffassung des Senates auch das bewusste Organisieren des Nichtwissens eine Zurechnung im Sinne des § 31 BGB.

OLG Karlsruhe v. 18.07.2019:
Der Hersteller eines Fahrzeugs oder Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist im Verhältnis zum Händler Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Seine Kenntnis wird dem Händler nicht zugerechnet.
(ebenso OLG Karlsruhe v. 18.07.2019 - 17 U 204/18):

BGH v. 25.05.2020:
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

OLG Hamm v. 15.01.2021:
Die Rechtsansicht, der rechtlich selbständige, nicht mit dem Kfz-Hersteller identischen Verkäufer müsse sich das Wissen der Konzernmutter zurechnen zu lassen, geht fehl. Wenn es um eine unerlaubte Handlung geht, wie hier eine in Raum stehende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, gibt es für die Wissenszurechnung keine Grundlage.

OLG Karlsruhe v. 31.03.2021:
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal im Jahr 2016 Kenntnis erlangt hat.

OLG Karlsruhe v. 31.03.2021:
§ 852 BGB kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" die Erwerbskosten für ein Fahrzeug, die er für einen Gebrauchtwagen an einen Dritten gezahlt hat, vom Hersteller des Fahrzeugs verlangt. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits durch den Neuwagenverkauf eingetreten. Durch den späteren Gebrauchtwagenverkauf hat die Beklagte nichts mehr erlangt.

OLG München v. 28.05.2021:
Eine Zurechnung etwaigen Wissens von Vertretern der VW AG zur hier allein beklagten Audi AG entsprechend §§ 31, 166 BGB kommt nach der Rspr. des BGH aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das gilt auch für die sog. „Repräsentantenhaftung“. Eine Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA189 käme daher nur in Betracht, wenn die Audi AG bzw. ihre Vertreter den Haftungstatbestand des § 826 BGB vollständig selbst verwirklicht hätten(Anschluss an BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, WM 2021, 751).

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Sekundäre Darlegungslast des Herstellervorstandes:


Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess

LG Stuttgart v. 17.01.2019:
Dem Hersteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung.



LG Potsdam v. 29.05.2019:
Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat.

LG Erfurt v. 14.06.2019:
Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, U. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, juris, Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris, Rn 51 ff., OLG Köln, B. v. 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris, Rn. 33 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018, - 14 U 60/18 -, juris, Rn 13 ff., 32 ff.).

BGH v. 08.03.2021:
  1.  Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszurechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27).

  2.  Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH v. 04.05.2021:
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

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