| § 852 BGB kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ die Erwerbskosten für ein Fahrzeug, die er für einen Gebrauchtwagen an einen Dritten gezahlt hat, vom Hersteller des Fahrzeugs verlangt. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits durch den Neuwagenverkauf eingetreten. Durch den späteren Gebrauchtwagenkauf hat die Beklagte nichts mehr erlangt. |
| Das am 11. November 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Offenburg, Az.: 3 O 149/20 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. |
| Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |