1. | Der nach § 826 BGB wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haftende Autohersteller verstößt gegen seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Geschädigten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis gem. § 241 Abs. 2 BGB, wenn er ein Update zur Behebung des regelwidrigen Zustands in Verkehr bringt, ohne darauf hinzuweisen, dass bei dem Fahrzeug auch nach Aufspielen des Updates eine möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vorhanden sein wird. |
2. | Wird durch ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Schädigers im Rahmen der Schadensbehebung bewirkt, dass der Schadenersatzanspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird, kann der Erhebung der Einrede der Verjährung der Arglisteinwand entgegengesetzt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Schädiger darüber hinaus schuldhaft und sittenwidrig gehandelt hat. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 16.475,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. September 2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... zu zahlen. |
2. | Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 12. September 2020 in Annahmeverzug befindet. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,77 EUR gegenüber der R. Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen. |
4. | Die Klägerin erklärt außerdem die Klage in Höhe des Ermäßigungsbetrages des Klageantrages Ziff. 1 von 487,58 € gegenüber dem ursprünglichen Antrag Ziff. 1 teilweise für erledigt. |
die Klage abzuweisen. |
0,127 € x (Kilometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich Kilometerstand von 169.964 km), |
106.830 km : 240.705 km x 30.500,-- € = 13.536,55 € (so wie vom Kläger in der Klagschrift auch abgezogen) |