1. |
Der Begriff „auf Kosten ... erlangt“ ist in § 852 Satz 1 BGB auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist. Da es eine unerlaubte war, kommt es nicht darauf an, auf welchem Wege sich die dadurch veranlasste Vermögensverschiebung vollzogen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, Rn. 62 juris).
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2. |
Dass der beklagte Fahrzeughersteller grundsätzlich nur im Neuwagengeschäft etwas erlangt, steht der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB im Falle des Gebrauchtwagengeschäfts nicht entgegen (Fortführung LG Hildesheim, Beschluss vom 29. November 2020 - 5 O 183/20, Rn. 4 juris). § 852 Satz 1 BGB „verlängert“ deliktische Ansprüche über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus. Der Umstand, dass daneben ein weiteres Vertragsverhältnis zu einem Gebrauchtwagenhändler besteht bzw. bestand, schmälert den Anspruch nach § 826 BGB in seinem Anwendungsbereich nicht, spiegelbildlich gilt dies dementsprechend auch für § 852 Satz 1 BGB.
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3. |
Bei der Schätzung des Restschadens nach § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass der von dem Kläger für das Gebrauchtfahrzeug gezahlte Kaufpreis nicht über dem von dem beklagten Fahrzeughersteller erlösten Verkaufspreis liegt. Der beklagte Fahrzeughersteller kann sich insoweit wegen Bösgläubigkeit (vgl. § 818 Abs. 4, 819 BGB) nicht auf den Abzug von Aufwendungen zur Schadensminderung und -beseitigung wie etwa die Kosten für technische Maßnahmen zur Entfernung der Umschaltlogik oder Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Kosten für die Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt oder Vertragshändlern berufen.
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