1. | Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert. |
2. | Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, das heißt nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem System zur Abgasrückführung – die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert werden. |
3. | Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. |
4. | Art. 5 II 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern. |
„Im Sinne dieser Regelung ist ... ... 2.16. ‚Abschalteinrichtung‘ jedes Konstruktionselement, mit dem die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, das Übersetzungsverhältnis, der Krümmerunterdruck oder eine andere Größe erfasst wird, um die Funktion jedes Teils der Abgasreinigungsanlage, das die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage unter Bedingungen verringert, mit denen beim normalen Betrieb und bei der normalen Nutzung des Fahrzeugs vernünftigerweise gerechnet werden kann, zu aktivieren, zu modulieren, zu verzögern oder zu deaktivieren. Ein solches Konstruktionselement kann nicht als Abschalteinrichtung angesehen werden, wenn 2.16.1. die Notwendigkeit der Nutzung der Einrichtung mit dem Schutz des Motors vor Beschädigungen oder Unfällen und der Betriebssicherheit des Fahrzeugs begründet wird, 2.16.2. die Einrichtung nach dem Anlassen des Motors nicht mehr wirksam ist, 2.16.3. die Bedingungen im Wesentlichen in den Verfahren für die Prüfungen Typ I oder Typ VI aufgeführt sind ...“ |
„In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 5 des [Geänderten Übereinkommens von 1958] erklärt die Gemeinschaft, ihren Beitritt auf die Anwendung der [UN/ECE-Regelungen] zu beschränken, die im Verzeichnis in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind.“ |
„... [UN/ECE-Regelungen], denen die Gemeinschaft gemäß dem genannten Beschluss beitritt, sowie Änderungen von UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft bereits beigetreten ist, [sollten] in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren entweder als Anforderungen für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge oder als Alternativen zum geltenden Gemeinschaftsrecht übernommen werden. ...“ |
„UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist und die in Anhang IV Teil I sowie in Anhang XI aufgeführt sind, sind zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Bestandteil der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge. Sie gelten für die in den entsprechenden Spalten der Tabelle in Anhang IV Teil I und Anhang XI aufgeführten Fahrzeugklassen.“ |
„Die in Anhang IV Teil II aufgeführten UN/ECE-Regelungen werden als gleichwertig mit den entsprechenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen anerkannt, sofern sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.“ |
„(1) ... Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen sollten ... harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften erlassen, und um ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. ... (4) ... [Zur] Erreichung der Luftqualitätsziele der EU [müssen] Emissionen des Verkehrssektors (Luftverkehr, Seeverkehr und Landverkehr), der privaten Haushalte und des Energie-, Agrar- und Industriesektors weiter gesenkt werden ... (5) Um die Ziele der EU für die Luftqualität zu erreichen, sind fortwährende Bemühungen zur Senkung von Kraftfahrzeugemissionen erforderlich. ... (6) Zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte ist insbesondere eine erhebliche Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erforderlich. ...“ |
„Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: ... 6. ‚Auspuffemissionen‘ die Emissionen gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe; ... 10. ‚Abschalteinrichtung‘ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“. |
„(1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. (2) Der Hersteller stellt sicher, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. ... ...“ |
„(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. (2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn: a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist; c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“ |
„In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt.“ |
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ... ‚Emissionsminderungssystem‘ im Zusammenhang mit einem OBD-System [On-Board-Diagnosesystem] die elektronische Motorsteuerung sowie jedes emissionsrelevante Bauteil im Abgas- oder Verdunstungssystem, das diesem Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält“. |
„1. Einführung Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung Typ 1 zur Ermittlung der durchschnittlichen Abgasemissionen bei Umgebungsbedingungen. ...“ |
„... Emissionsminderungssystem: ... – Abgasrückführung (d. h. mit oder ohne). ...“ |
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro oder mit nur einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer – ob Vertragspartei oder nicht – durch ein beliebiges Mittel oder Vorgehen, sei es auch unter Einschaltung eines Dritten, den Vertragspartner täuscht oder zu täuschen versucht über 1. die Natur, die Gattung, den Ursprung, die wesentlichen Eigenschaften, die Zusammensetzung oder den Gehalt an nützlichen Bestandteilen von Waren jeder Art; 2. die Menge gelieferter Sachen oder deren Nämlichkeit durch die Lieferung einer anderen Ware als der bestimmten Sache, die Vertragsgegenstand war; 3. die Gebrauchstauglichkeit, die mit dem Gebrauch des Erzeugnisses verbundenen Gefahren, die durchgeführten Kontrollen, die Verwendungsarten oder die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen.“ |
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 300 000 Euro wird bestraft, wer – ob Vertragspartei oder nicht – durch ein beliebiges Mittel oder Vorgehen, sei es auch unter Einschaltung eines Dritten, den Vertragspartner täuscht oder zu täuschen versucht über 1. die Natur, die Gattung, den Ursprung, die wesentlichen Eigenschaften, die Zusammensetzung oder den Gehalt an nützlichen Bestandteilen von Waren jeder Art; 2. die Menge gelieferter Sachen oder deren Nämlichkeit durch die Lieferung einer anderen Ware als der bestimmten Sache, die Vertragsgegenstand war; 3. die Gebrauchstauglichkeit, die mit dem Gebrauch des Erzeugnisses verbundenen Gefahren, die durchgeführten Kontrollen, die Verwendungsarten oder die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Der Betrag der Geldstrafe kann nach Maßgabe der durch den Verstoß erlangten Vorteile auf bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, berechnet anhand der letzten drei zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Jahresumsätze, erhöht werden.“ |
„Die in Art. L. 213-1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn 1. infolge der dort genannten Straftaten der Gebrauch der Ware nunmehr die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet; 2. die in Art. L. 213-1 genannte Straftat begangen oder zu begehen versucht wurde a) mittels Gewichten, Messgeräten und sonstigen falschen oder ungenauen Instrumenten; b) mittels Handlungen oder Verfahren, die Analyse-, Dosierungs-, Wiege- oder Messvorgänge verfälschen oder die Zusammensetzung, das Gewicht oder die Menge der Waren in betrügerischer Weise verändern sollen, auch wenn dies im Vorfeld geschah; c) mittels betrügerischer Angaben, mit denen ein bestimmter früherer Vorgang vorgespiegelt werden soll.“ |
„I.– Die in Art. L. 213-1 vorgesehenen Strafen erhöhen sich auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Geldstrafe von 600 000 Euro, wenn die vollendete oder versuchte Straftat im Sinne von Art. L. 213-1 begangen wurde 1. mittels Gewichten, Messgeräten und sonstigen falschen oder ungenauen Instrumenten; 2. mittels Handlungen oder Verfahren, die Analyse-, Dosierungs-, Wiege- oder Messvorgänge verfälschen oder die Zusammensetzung, das Gewicht oder die Menge der Waren in betrügerischer Weise verändern sollen, auch wenn dies im Vorfeld geschah; 3. mittels betrügerischer Angaben, mit denen ein bestimmter früherer Vorgang vorgespiegelt werden soll. II.– Die in Art. L. 213-1 vorgesehenen Strafen erhöhen sich auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und eine Geldstrafe von 750 000 Euro, wenn die vollendete oder versuchte Straftat im Sinne von Art. L. 213-1 1. zur Folge hatte, dass der Gebrauch der Ware nunmehr die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet; 2. bandenmäßig begangen wurde. III.– Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Geldstrafen können nach Maßgabe der durch den Verstoß erlangten Vorteile auf bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, berechnet anhand der letzten drei zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Jahresumsätze, erhöht werden.“ |
„Gegen juristische Personen, die unter den in Art. 121-2 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Voraussetzungen für die in den Art. L. 213-1 bis L. 213-4 beschriebenen strafbaren Handlungen für strafrechtlich verantwortlich erklärt worden sind, werden neben der Geldstrafe nach den Modalitäten in Art. 131-38 des Strafgesetzbuchs die in Art. 131-39 Nrn. 2 bis 9 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen verhängt. Das Verbot im Sinne von Art. 131-39 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs bezieht sich auf die Tätigkeit, in deren Ausübung oder anlässlich deren Ausübung der Verstoß begangen wurde.“ |
1. | Auslegung des Begriffs des Konstruktionsteils
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2. | Auslegung des Begriffs des Emissionskontrollsystems
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3. | Auslegung des Begriffs der Abschalteinrichtung (defeat device)
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4. | Auslegung der Ausnahmen nach Art. 5 der Verordnung Nr. 715/2007
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1. | Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert. |
2. | Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, das heißt nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem System zur Abgasrückführung – die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert werden. |
3. | Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. |
4. | Art. 5 II 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern. |