1. |
„Donuts“ (360-Grad-Kehren auf der Stelle) sind kein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen und unterfallen nicht § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.
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2. |
Der Tatbestand der Nötigung erfordert in Bezug auf die Zwangswirkung nicht in jedem Fall Absicht.
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„Am Sonntag, dem 09.02.2020 gegen 16:45 Uhr, befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Maserati, amtliches Kennzeichen ...., des Halters ... die Kreuzung H-Straße, H-Platz, J-Straße in Berlin. Unter gravierender Beschleunigung brachte er das von ihm geführte Fahrzeug in eine kreisende, driftende Fahrbewegung. Unter zunehmender weiterer Beschleunigung vollzog der Angeklagte für ca. 10 Sekunden „Donuts" (360-Grad-Kehren auf der Stelle) über den gesamten Kreuzungsbereich, wobei die Reifen quietschten und aufgrund des Reifenabriebs starke Qualmentwicklung die Folge war. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug mehr als zweimal um die eigene Achse gedreht hatte, fuhr er entgegen der Fahrtrichtung in die H-Straße (Richtung B-Straße) ein. Während des Fahrmanövers des Angeklagten strahlte jedenfalls die Lichtzeichenanlage, welche für den aus Richtung B-Straße kommenden Fahrzeugverkehr auf der H-Straße gilt, grünes Licht ab. Aufgrund des sich mit starker Beschleunigung im Kreis bewegenden Pkw des Angeklagten wurden andere Verkehrsteilnehmer durch die physisch unmittelbar blockierend wirkende Anwesenheit des Pkw sowie die von diesem ausgehende Gefahr aufgrund eines jederzeit möglichen unkontrollierten Ausbruchs des Fahrzeugs daran gehindert, den gesamten Kreuzungsbereich ungehindert zu befahren bzw. im Bereich der Fußgängerfurten der Lichtzeichenanlagen zu begehen. Hierdurch wurde eine unbestimmte Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer (insbesondere Kraftfahrzeugführer, Radfahrer und Fußgänger), welche sich zur Tatzeit an der belebten innerstädtischen Kreuzung aufhielten, jedenfalls vorübergehend — jedoch für einen nicht unerheblichen Zeitraum — an einem sicheren und zügigen Passieren der Kreuzung gehindert. Zwar befanden sich zu diesem Zeitpunkt in dem aus Richtung B-Straße kommenden Teil der H-Straße überwiegend Fahrzeuge, die einem Hochzeitskorso zuzuordnen waren, dem auch der Angeklagte angehörte und welche keine Absicht hatten, die Kreuzung trotz für sie grün abstrahlender Lichtzeichenanlage während des Fahrmanövers des Angeklagten zu befahren, jedoch war auch eine große Anzahl weiterer — nicht dem Hochzeitskorso zugehöriger — Verkehrsteilnehmer anwesend, welche aus verschiedenen Richtung kommend bei jeweils für sie durch Lichtzeichenanlage freigegebenem Verkehr die Kreuzung passieren wollten. Neben der großen Anzahl nicht im Einzelnen bestimmbarer Verkehrsteilnehmer wurden konkret jedenfalls — aus Richtung B-Straße die H-straße befahrend — eine silberfarbene Kombilimousine, die links in die J-Straße einbog, ein dunkelfarbener Kleinwagen, der rechts auf den H-Platz abbog, sowie ein Taxi, welches geradeaus in Richtung H-Straße fuhr, durch das Fahrmanöver des Angeklagten davon abgehalten, unmittelbar nachdem die für sie geltende Lichtzeichenanlage auf grün schaltete, in die Kreuzung einzufahren. Obwohl die genannten Verkehrsteilnehmer aus nicht nachvollziehbaren Gründen die von dem Pkw des Angeklagten ausgehende Gefahr erheblich unterschätzten und gleichwohl noch während des Fahrmanövers des Angeklagten in die Kreuzung einfuhren, so taten sie dies aufgrund der Einwirkung des Angeklagten mit erheblicher Verzögerung nach Freigabe ihrer Fahrtrichtung durch grün abstrahlende Lichtzeichenanlage. Auch wenn es dem Angeklagten vorrangig darauf ankam, anderen Teilnehmern des vor Ort befindlichen Hochzeitskorsos zu imponieren, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass andere Verkehrsteilnehmer angesichts seines risikobehafteten Fahrmanövers trotz für sie jeweils grün abstrahlender Lichtzeichenanlage den Kreuzungsbereich vorübergehend nicht passieren konnten.“ |