Es besteht kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der im unfallbeschädigten Fahrzeug verbliebenen Tankfüllung. Der im Tank des Unfallfahrzeugs verbliebene Treibstoff ist allenfalls bei der Kalkulation des Restwerts zu berücksichtigen, ansonsten jedoch nicht separat zu entschädigen.
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