Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund Urteil vom 18.04.2013 - 406 C 6809/12 - Kein Ersatz für Treibstoffrest im Tank des totalbeschädigtgen Fahrzeugs

AG Dortmund v. 18.04.2013: Kein Ersatz für Treibstoffrest im Tank des totalbeschädigtgen Fahrzeugs




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 18.04.2013 - 406 C 6809/12) hat entschieden:

   Es besteht kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der im unfallbeschädigten Fahrzeug verbliebenen Tankfüllung. Der im Tank des Unfallfahrzeugs verbliebene Treibstoff ist allenfalls bei der Kalkulation des Restwerts zu berücksichtigen, ansonsten jedoch nicht separat zu entschädigen.

Siehe auch
Treibstoffrest im Tank des totalbeschädigtgen Fahrzeugs/a>
und
Totalschaden - Wiederbeschaffungswert


Zum Sachveerhalt:


Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Form von unter anderem Ersatz einer Tankfüllung geltend.




Aus deb Entscheidungsgründen:


"... Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Tankfüllung besteht nicht. Im Tank des Unfallfahrzeugs verbliebener Treibstoff ist allenfalls bei der Kalkulation des Restwerts zu berücksichtigen, ansonsten jedoch nicht separat zu entschädigen (Burmann/Heß/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB, Rn. 220). ..."

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