AG Dortmund v. 18.04.2013:
Es besteht kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der im unfallbeschädigten Fahrzeug verbliebenen Tankfüllung. Der im Tank des Unfallfahrzeugs verbliebene Treibstoff ist allenfalls bei der Kalkulation des Restwerts zu berücksichtigen, ansonsten jedoch nicht separat zu entschädigen.
AG Solingen v. 01.04.2015:
Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch der im Tank verbliebene Kraftstoff eine Schadensposition darstellt. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschreiten würde.
AG Bernkastel-Kues v. 06.12.2016:
Es besteht kein Schadensersatz für die halbe Tankfüllung nach wirtschaftlichem Totalschaden, wenn diese Position im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt wurde.
AG Bergisch Gladbach v. 19.11.2021:
Dem Unfallgeschädogten steht aufgrund des Verkehrsunfalls kein Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner restrlichen Tankfüllung seines totalbeschädigten Fahrzeugs zu.