Die von einem Stellplatz-Eigentümer geplante Maßnahme des Einbaus einer Ladestation für E-Fahrzeuge stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, weil in der Tiefgarage neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden müssten.
|