Von besonderer Bedeuung für die Abkoppelung der pivat und gewerblich genutztenr Fahrzeuge von fossil-angetriebenen Motoren sind technisch und mengenmäßig ausreichende E-Ladestationen. Bedeutsam sind insoweit auch möglichst kurze Aufladezeiten, um die mögliochen Reichweiten ohne unzumutbare Verzögerungen auch auf langen Reisen erreichen zu können.
Diese Zielsetzung zu erreichen, erfordert sowohl einen von der Gesellschaft subventionierten Netzausbau für erneuerbare Energien, aber auch der Dichtigkeit des Ladestationen-Netzes einerseits, aber auch die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das privilegiert Parken von E-Fahzeugen vor den Ladestationen.
LG München I v. 21.01.2016:
Die von einem Stellplatz-Eigentümer geplante Maßnahme des Einbaus einer Ladestation für E-Fahrzeuge stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, weil in der Tiefgarage neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden müssten.