1. |
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 handelt es sich angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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2. |
Angesichts der im Falle einer Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlichen weiteren Sachaufklärung durch das Amtsgericht mithilfe eines Sachverständigen, die im Hinblick auf die Bedeutung der Sache (Bußgeld i.H.v. 80,00 €) unangemessen erscheint, hält der Senat eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, welche auch bereits im Zulassungsverfahren möglich ist (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 47 Rn. 41), für sachgerecht.
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