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BayObLG Beschluss vom 30.09.2021 - 201 ObOWi 1165/21 - Keine Verjährungsunterbrechung durch eine willentlich nicht durchgeführte Anhörung des Betroffenen

BayObLG v. 30.09.2021: Keine Verjährungsunterbrechung durch eine willentlich nicht durchgeführte Anhörung des Betroffenen




Das BayObLG (Beschluss vom 30.09.2021 - 201 ObOWi 1165/21) hat entschieden:

   Zwar unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für die Anordnung einer Anhörung, die nicht durchgeführt werden soll. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Anordnung einer Vernehmung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der polizeiliche Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens an diesen angeordnet wird.

Siehe auch
Der Anhörungsbogen im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10.05.2021 wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands zu einem vorausfahrenden Pkw entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 07.12.2020 zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt sowie ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 31.08.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10.05.2021 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Hierzu hat sich die Verteidigung mit Gegenerklärung vom 28.09.2021 geäußert.




II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Der dem Betroffenen zur Last liegende Verkehrsverstoß wurde am 31.07.2020 begangen. Die Ermittlungen der Polizeibehörde ergaben, dass Halterin des Fahrzeugs eine GmbH in S. ist. Unter dem 31.08.2020 wurde das Polizeirevier X. ersucht, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Ausweislich des erholten Handelsregisterauszugs wird die GmbH durch zwei Geschäftsführer vertreten, einer davon ist der Betroffene. Der vom Polizeirevier X. befragte Geschäftsführer gab den Betroffenen als Verantwortlichen für den Fuhrpark an. Der Betroffene erklärte unter dem 26.10.2020 dem Polizeirevier, dass sich nicht eindeutig klären ließe, wer der Fahrer des Fahrzeugs war, da sich mehrere Personen im Auto befunden hätten und die genauen Fahrzeiten nicht dokumentiert wurden. Es könne sich um einen Mitarbeiter des Standorts in Polen handeln. Das Polizeirevier X. teilte deshalb mit Schreiben vom 26.10.2020 der Polizeibehörde in Bayern mit, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Diese Polizeibehörde ermittelte daraufhin, dass der beim Verkehrsverstoß festgestellte Pkw bereits bei einem Parkverstoß am 09.04.2020 festgestellt worden war und das Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro vom Konto des Betroffenen bezahlt wurde. Unter dem 27.10.2020 gab der mit der Bearbeitung beauftragte Beamte einen Stempelaufdruck zur Akte mit dem Zusatz "Anhörung o. Versand". Zeitgleich forderte er bei der Stadt B. ein Lichtbild des Betroffenen an, welches dann am 30.10.2020 bei der Polizeibehörde einging. Unter dem 02.11.2020 verfügte derselbe Sachbearbeiter "Anhörung schriftlich". In einer auf Aufforderung der Generalstaatsanwaltschaft erholten Stellungnahme teilte der Sachbearbeiter der Polizeibehörde mit, dass aus seiner Sicht ein relativ gutes Lichtbild vorlag, auf dem auch lediglich eine Person im Fahrzeug zu sehen war, und mit demselben Fahrzeug ein Parkverstoß begangen wurde, für den der Betroffene das Verwarnungsgeld beglichen hatte; deshalb habe für ihn der Verdacht bestanden, dass der Betroffene Dauernutzer des Tatfahrzeugs ist und bei den Ermittlungen nicht mitwirken wollte. Der Betroffene sei deshalb für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit als Fahrer in Betracht gekommen, sodass er zur Verjährungsunterbrechung am 27.10.2020 die Anhörung angeordnet habe. Zusätzlich habe er das Passbild bei der zuständigen Behörde angefordert. Nach Eingang des Lichtbilds habe er den Betroffenen eindeutig als verantwortlichen Fahrzeugführer identifizieren können und dann den Versand eines schriftlichen Anhörungsbogens angeordnet. Wenn durch einen Sachbearbeiter vorerst lediglich die Anhörung eines Betroffenen angeordnet werde, ohne dass automatisiert der Versand des Anhörungsbogens erfolgen soll, generiere das System den Eintrag "Anhörung angeordnet ohne Versand".

Der Bußgeldbescheid wurde daraufhin am 07.12.2020 erlassen und dem Betroffenen am 09.12.2020 zugestellt. Die Akten sind nach Einspruchseinlegung am 05.02.2021 beim Amtsgericht eingegangen, wo ein Termin zur Hauptverhandlung am 08.02.2021 anberaumt wurde. In der Hauptverhandlung vom 10.05.2021 ist das angegriffene Urteil ergangen.




2. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) eingetreten war.

a) Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen (vgl. Göhler/Seitz/Bauer OWiG 18. Aufl. § 31 Rn. 17, 19).

b) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß drei Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG). Sie begann am 31.07.2020, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde durch die am 27.10.2020 erfolgte Anordnung der Anhörung des Betroffenen nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen.

aa) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung. Voraussetzung ist dabei, dass sich die Ermittlungen gegen einen bestimmten namentlich bekannten Betroffenen richten und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen (vgl. Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 33 Rn. 6a). Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die Verjährung auch dann unterbrochen wird, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht. Die Unterbrechungshandlung braucht, um wirksam zu werden, nicht nach außen in Erscheinung zu treten oder zur Kenntnis des Betroffenen zu gelangen. Wäre die Unterbrechungswirkung vom Zugang abhängig, so wäre damit der Lauf der Verjährungsfrist an ein Ereignis geknüpft, das außerhalb der Einwirkung des Verfügenden liegt (BGH, Beschluss vom 09.07.1974 - 1 StR 283/74 bei juris Rn. 7). Die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll. Solches wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt werden soll (BGH, Beschluss vom 22.5.2006 - 5 StR 578/05 = BeckRS 2006, 7750 Rn. 15). Allerdings unterbricht die Anordnung einer Anhörung, die nicht durchgeführt werden soll, die Verjährung nicht (BeckOK/Gertler OWiG [31. Ed.- Stand: 01.07.2021] § 33 Rn. 38).


bb) Vorliegend fehlt es nach den Gesamtumständen an dem ernsthaften Willen des polizeilichen Sachbearbeiters, bereits unter dem 27.10.2020 die Anhörung des Betroffenen anzuordnen. Unter diesem Datum wird zwar einerseits die Anhörung des Betroffenen "ohne Versand" verfügt, andererseits wird aber zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes angefordert. Erst unter dem 02.11.2020 wird der Versand eines Anhörungsbogens angeordnet. Dies zeigt, dass sich der polizeiliche Sachbearbeiter am 27.10.2020 offensichtlich unsicher war, ob dem hier Betroffenen tatsächlich ein Anhörungsbogen übersandt werden soll. Anders ist es nicht zu erklären, warum der Versand an den mit Adresse bekannten Betroffenen (noch) nicht erfolgen sollte und zeitgleich ein Lichtbild angefordert wurde.

c) Daher ist Verjährung am 30.10.2020 eingetreten (vgl. zur Berechnung Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 31 Rn. 16) und konnte weder durch die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens am 02.11.2020 noch durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 07.12.2020 nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen werden. Da das Verfahren demnach bereits vom Amtsgericht gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen gewesen wäre, holt der Senat unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils die gebotene Entscheidung durch Beschluss nach (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO).

3. Außerhalb der Sachprüfung merkt der Senat noch an, dass das angefochtene Urteil - selbst wenn keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre - vorliegend deshalb keinen Bestand haben könnte, da der Tatrichter unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 10.05.2021 die Zustellung einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls, in welchem sich der Urteilstenor ohne Gründe befand, sowohl an den Betroffenen als auch an den Verteidiger mit Rechtsmittelbelehrungverfügt hat und sich damit dafür entschieden hat, dass ein Urteil ohne Gründe den inneren Dienstbetrieb verlässt.

Es stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der bereits auf die Sachrüge hin zu beachten ist, wenn das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Urteil entgegen § 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keine Gründe enthält (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 45; KK-StPO/Gericke 8. Aufl. § 338 Rn. 92, jeweils m.w.N.). Die Ergänzung durch die erst am 26.05.2021 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe war unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08 und 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11, jeweils bei juris; ebenso: OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2014 - 1 RBs 8/14 bei juris). Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht mit Gründen versehene Urteil vom 10.05.2021 nach der am 20.05.2021 erfolgten Zustellung an den Betroffenen und den Verteidiger abzuändern.



a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben worden ist (BGHSt 43, 22; 58, 243; OLG Bamberg a.a.O.). Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (BGHSt 58, 243 m.w.N.; OLG Bamberg ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Celle NZV 2012, 45; OLG Dresden NZV 2012, 557; OLG Hamm a.a.O.; KG NZV 1992, 332; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).

b) Im vorliegenden Verfahren hat sich der Tatrichter mit der Verfügung, das den Urteilstenor enthaltene Sitzungsprotokoll an den Betroffenen und den Verteidiger "mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung" zuzustellen, endgültig für die förmliche Zustellung einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung entschieden. Damit hat das Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist nach außen in Erscheinung getreten.

c) Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer schriftlichen Begründung des Urteils waren nicht gegeben (§ 77b Abs. 1 OWiG). Die Generalstaatsanwaltschaft verkennt in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2021 insoweit, dass schon deshalb die Urteilsgründe nicht nachträglich gefertigt werden konnten (§ 77b Abs. 2 OWiG), da es sich weder um eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft handelt noch eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen vorliegt, der in der Hauptverhandlung gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG von einem Verteidiger vertreten worden ist und auch nicht lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Nachdem der Verteidiger bereits frühzeitig auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung hingewiesen hatte, sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen lassen würden, von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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