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Oberlandesgericht Hambutg Urteil vom 25.04.2022 – 9 RB 9/22 - Des Messverfahrens TRAFFIPatrol XR isr ein standardisiertes Messverfahren

OLG Hambutg v. 25.04.2022: Des Messverfahrens TRAFFIPatrol XR isr ein standardisiertes Messverfahren


Das Oberlandesgericht Hambutg (Urteil vom 25.04.2022 – 9 RB 9/22) hat entschieden:

   Die Einordnung des Messverfahrens TRAFFIPatrol XR als sog. standardisiertes Messverfahren durch den Tatrichter ist nicht zu beanstanden. Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017, Az. IV-2 RBs 10/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az. 2 Ss OWi 641/15). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.

Siehe auch
Geschwindigkeitsmessung mit der Laser-Pistole TRAFFIPatrol XR
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 16. August 2021 wegen „fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h“ eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro festgesetzt.

Gegen dieses in Abwesenheit des Betroffenen ergangene Urteil hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 23. August 2021, eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tage, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nach Zustellung des Urteils aufgrund richterlicher Verfügung am 16. Februar 2022, hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 25. Februar 2022, eingegangen über das besondere elektronische Anwaltspostfach am 28. Februar 2022, den Zulassungsantrag mit der Verletzung rechtlichen Gehörs und des sachlichen Rechts begründet und hierzu ausgeführt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 24. März 2022 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Verwerfung angetragen.

Mit Beschluss vom 22. April 2022 hat der Senat durch die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.




II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die auf die zulässig erhobene Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils erbringt keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Der Betroffene hat eingeräumt, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des geahndeten Verstoßes geführt zu haben. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges enthält das Urteil Feststellungen zum angewendeten Messverfahren TRAFFIPatrol XR, der gemessenen Geschwindigkeit sowie zu der in Ansatz gebrachten Messtoleranz.

Von Feststellungen zu den für das Messverfahren maßgeblichen Bauanforderungen und Prüfvorschriften hat das Amtsgericht unter Hinweis darauf abgesehen, dass es sich bei dem angewendeten Messverfahren um ein sog. standardisiertes Messverfahren handele.

Über die Einordnung des Messverfahrens TRAFFIPatrol XR als sog. standardisiertes Messverfahren ist jedoch - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang noch nicht entschieden worden. Indes hat das Amtsgericht sie im Ergebnis zu Recht angenommen.


Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284).

Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage TRAFFIPatrol XR ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter dem Zulassungszeichen 18.11/98.08 zur Eichung zugelassen worden (vgl. https:// www.ptb.de/cms/ptb/ fachabteilungen/abt1/fb-13/ ag-131/geschwindig...).

Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017, Az. IV-2 RBs 10/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az. 2 Ss OWi 641/15). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise durch den Tatrichter entbehrlich macht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).



Bei Verwendung eines von der PTB zugelassenen und, gültig geeichten Messgerätes, das durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde, ist das Tatgericht nicht gehalten, weitere technische Prüfungen, insbesondere auch zur Funktionsweise des Gerätes zu veranlassen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).

Das Amtsgericht hat über die bereits dargestellten Feststellungen zur Ermittlung der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeit hinaus seiner Entscheidung auch das Messprotokoll, den Schülungsnachweis des verantwortlichen Messbeamten sowie den Eichschein vom 17. November 2020 zugrunde gelegt.

Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, hat der Betroffene nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Bemessung der Regelgeldbuße hat das Amtsgericht ordnungsgemäß und ermessensfehlerfrei begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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