Ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) kann nur zugunsten natürlicjer Personen ("Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte"" ), nicht jedoclh für eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft eingerichtet werden.
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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs des Landes Berlin vom 9. August 2018 zu verurteilen, für die Klägerin als Rechtsanwaltsaktiengesellschaft das besondere elektronische Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. |
die Berufung zurückzuweisen. |