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§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. |
1. | Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das be-sondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindli-chen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt. |
2. | Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortge-schrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Do-kuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO. |
3. | Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet. |
4. | Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich da-von auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht er-teilt worden ist. |