Das Verkehrslexikon

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BeA - das Besondere elektronische -Anwaltspostfach

BeA - das Besondere elektronische -Anwaltspostfach




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Verfassungsrecht
Verschlüsselung
Sonderumlage / Finanzierung
Technische Störungen

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Einleitung:


In der Vergangenheit ist die Kommunikatoon zwischen Rechtsanwälten einerseits und Gerichten und Behörden andererseits oft Gegenstand von im Ergebnis unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen gewesen. Vielfach ging des dabei um das Problem, inwieweit die Benutzung moderner Kommunikationsmittel - wie zlB. e-Mails- geeignet sind, Formvorschriften einzuhalten, die in älteren Gesetzen festgelegt waren.

Auch wurden von den Beteiligten ganz untersschiedliche Techniken bei der Bewältigung von Versand, Empfang und Verarbeitung der anfallenden Schreiben und Dokumente eingesetzt . man denke nur an den Unterschied zwischen der noch papiergebundenen Faxtechnik im Gegensatz zum digitalen e-Mail-Verkehr.


Um zu einerVereinheitlichung zu gelangen und den gesamten Schriftverkehr zwischen den Beteiligten qualitativ auf dem wichtigen Feld der Digitalisierung auf ein höheres Niveau zu heben, wurden durch Artikel 1 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV) sowie anschließende Änderungen Anpasssungen der ZPO vorgenommen und dabei isnbesondere in § 130d ZPO mit Wirkung zum 01.01.2022 die Benutzung eines elektronischen Postfachs für Rechtsanwälte vorgeschrieben:

   § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde entsprechend angepasst; siehe hierzu die detaillierten Regelungen in § 31a BRAO.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Bußgeldbescheid

Stichwörter zum Thema Kommunikation

E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

BeA - das Besondere elektronische -Anwaltspostfach

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Rechtsmittel im Strafverfahren

Rechtsmittel in Zivilsachen und Fristversäumung

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Allgemeines:


OLG Braunschweig v. 08.04.2019:
  1.  Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das be-sondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindli-chen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

  2.  Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortge-schrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Do-kuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO.

  3.  Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

  4.  Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich da-von auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht er-teilt worden ist.

BGH v. 06.05.2019:
Ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) kann nur zugunsten natürlicjer Personen ("Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte"" ), nicht jedoclh für eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft eingerichtet werden.

LG Frankfurt am Main v. 19.01.2022:
Ein bei Gericht nach dem 1.1.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.

AG Hameln v. 14.02.2022:
Auch nach dem 01.01.2022 muss gemäß § 67 OWiG der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht zwingend per elektronischem Dokument über das BeA - Besondere elektronische Anwaltspostfach eingelegt w5rden.

AG Berlin-Tiergarten v. 05.04.2022:
Nach §§ 67, 100c OWiG i.V.m. § 32d StPO ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA - Besondere Anwaltspostfach - und das BeBPo - das besondere elektronische Behördenpostfach - zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax ist unzulässig.

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Verfassungsrecht:


BVerfG v. 20.12.2017:
Berufsrechtlioche Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und durch sie das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

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Verschlüsselung:


BGH v. 22.03.2021:
Es besteht kein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.

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Sonderumlage / Finanzierung:


BGH v. vom 23.05.2019:
Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es der Kammerversammlung der Bundesrechtsabqaktskammert, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrag zur Sonderumlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs zu bestimmen. - 0ie Zulässigkeit der Umlage hängt nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzt.

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Technische Störungen:


BGH v. 10.10.2023:
Die Vorlage eines Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO handelt, kann als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet sein, eine behauptete technische Störung des beA glaubhaft zu machen.

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