Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es der Kammerversammlung der Bundesrechtsabqaktskammert, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrag zur Sonderumlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs zu bestimmen. - 0ie Zulässigkeit der Umlage hängt nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzt.
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