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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 08.04.2019 - 11 U 146/18 - Anforderungen an die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach

OLG Braunschweig v. 08.04.2019: Zu den Anforderungen an die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach




Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 08.04.2019 - 11 U 146/18) hat entschieden:

  1.  Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das be-sondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindli-chen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

  2.  Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortge-schrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO.

  3.  Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

  4.  Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich da-von auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht er-teilt worden ist.


Siehe auch
BeA - das Besondere elektroinische -Anwaltspostfach
und
E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Verbraucherdarlehen.

Nachdem der Kläger erstinstanzlich ursprünglich beantragt hatte,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.487,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2.  die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen,


hat er erstmals mit Schriftsatz vom 26.06.2018, eingegangen beim Landgericht unter demselben Datum, beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 30.193,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke .., Typ: T.,, FIN: ...;

  2.  für den Fall, dass der Antrag zu 1. Erfolg haben sollte, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet;

  3.  die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

   die Klage abzuweisen.




Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 18.10.2018 (Bl. 60 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der Begründung wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Das Urteil ist der Klägervertreterin am 25.10.2018 zugestellt worden.

Am 19.11.2018 ist über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden als beA bezeichnet) von Herrn Rechtsanwalt K. ein Berufungsschriftsatz vom selben Datum (Bl. 81 d. A.) eingereicht worden, der unter dem Dokument den maschinenschriftlich wiedergegebenen Namenszug von Herrn Rechtsanwalt L. aufweist. Zusätzlich ist das elektronische Dokument mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur (im Folgenden als feS bezeichnet) des Autors „Advo D. .4.“ versehen worden.

Mit am 26.11.2018 vorab per Telefax übermittelter Verfügung vom selben Datum (Montag) hat der Senat die Klägervertreterin unter Bezugnahme auf § 130 a Abs. 3 ZPO darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich einer wirksamen Einreichung der Berufung bestehen würden.

Am selben Tag ist ein Berufungsschriftsatz vom 19.11.2018 (Bl. 85 ff. d. A.) mit dem Briefkopf der Klägervertreterin per Telefax beim Oberlandesgericht eingereicht worden, der erneut den maschinenschriftlich aufgebrachten Namenszug von Herrn Rechtsanwalt L. aufweist und von Herrn Rechtsanwalt M. mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet worden ist.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 (Bl. 90 ff. d. A.) hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Versendung am 19.11.2018 formwirksam erfolgt sei, wenn ein Schriftsatz über das Postfach des Anwalts R 1 versendet worden sei, nachdem dieser Anwalt eine feS an dem Schriftstück angebracht habe, das Schriftstück selbst aber die eingescannte Unterschrift und Namensnennung des Anwalts R 2 trage. Dies gelte vor allem dann, wenn R 1 und R 2 derselben Anwaltskanzlei angehörten. Das Schriftstück enthalte keine qualifizierte elektronische Signatur (im Folgenden als qeS bezeichnet). Dann sei es erforderlich, dass das Dokument von der verantwortenden Person „signiert“ und über einen gesicherten Übertragungsweg übertragen werde. Nach der Gesetzesbegründung solle auch erforderlich sein, dass die Person, die aus der Signatur hervorgehe und der Inhaber des Postfachs gleich seien. Fraglich wäre bereits, ob dieses Erfordernis dem Gesetzeswortlaut so überhaupt entnommen werden könne. Bei der Auslegung einer Formvorschrift sei die Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die Auslegung dürfe aber letztlich aufgrund des Vertrauensschutzes nicht über den Wortlaut hinausgehen. Rein aus dem Gesetzeswortlaut gehe nicht hervor, dass Personenidentität bestehen müsse. Bei durchschnittlichem Normverständnis beziehe sich „von der verantwortenden Person“ lediglich auf „signiert“ und nicht auf „auf einem sicheren Übermittlungsweg“ eingereicht. Selbst wenn man diesen Bezug auf beide Handlungen sähe, würde daraus nicht hervorgehen, dass die verantwortende Person auch das eigene Postfach verwenden müsse. Schließlich sei es in beA technisch möglich und auch gewollt, dass man anderen Personen Rechte für das eigene Postfach einräume. Ein Vergleich zu den bisherigen Formvorschriften zeige, dass die Personenidentität keineswegs zwingend sei: Es sei nach allgemeiner Ansicht formwirksam eine Klage per PC-Fax zu versenden. Dabei werde die eingescannte Unterschrift auf das Dokument aufgebracht und abschließend ohne vorherigen Ausdruck über den PC gefaxt. Bei dieser Alternative werde weder verlangt, dass der Anwalt dies höchstpersönlich vornehme, noch dass der Anwalt ein eigenes Faxgerät verwende. Dem Header eines Faxes komme dabei keinerlei Beweiswert zu – schließlich könne jeder manuell an seinem Fax einstellen, welcher Name und welche Absenderrufnummer in seinem Header beim Empfänger erscheine. Anders sei dies bei beA: Der Absender stehe hier fest. Mithin sei die Übersendung per beA ohne Personenidentität viel sicherer als ein PC-Fax. Das Finanzgericht Hamburg gehe noch weiter und habe in einer neueren Entscheidung (Az. II 137/00) eine Klage für zulässig erachtet, bei der die Klageschrift bei Gericht ohne eingescannte Unterschrift eingegangen sei. Nach der Wortlautauslegung, dem Sinn und Zweck der Norm und dem Vergleich der Sicherheit zu bisher möglichen Übertragungswegen sowie der technischen Möglichkeiten des beA könne mithin ein Erfordernis entnommen werden, dass der Signierende das Schriftstück über sein eigenes beA-Postfach versenden müsse. Sollte man gleichwohl von diesem Erfordernis der Personenidentität ausgehen, sei diese hier gleichwohl erfüllt. Denn der Anwalt R 1 gehe zwar aus dem Dokument selbst nicht als Aussteller hervor, jedoch enthalte das Dokument die feS von R 1. Diese feS sei bereits nach dem Begriff der „einfachen“ Signatur, welche Variante 2 fordere, sicherheitsmäßig überlegen. Dies zeige auch § 2 SigG, indem „elektronische Signatur“, „feS“ und „qeS“ in einem Stufenverhältnis definiert würden. Die qeS enthalte die feS zuzüglich weiterer Voraussetzungen. Die aufgebrachte feS sei gemäß dem beA-Protokoll sowie auch nach § 2 Nr. 1 SigG eine „echte“ feS, da die Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Die verwendete Signatur könne nur einem Postfach zugeordnet werden. Die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers werde ermöglicht. Zwar sei der Name der Signatur an sich noch nicht aussagekräftig, da frei wählbar, aber da die Signatur nur einmal in einem Postfach verwendet werden könne, müssten die beA-Verantwortlichen auch wissen, wem das Zertifikat zugeordnet werde. Weiterhin sei es nach Aussage des Atos Helpdesk technisch nicht möglich, dass in einem beA-Postfach mit einer fremden Signatur signiert werde. Der Inhaber müsse die Signatur mittels beA-Karte seinem Postfach hinzufügen und ein Kennwort vergeben. Mithin habe er die feS unter der alleinigen Kontrolle. Die Verknüpfung ohne nachträgliche Veränderungsmöglichkeit sei durch das beA-System ebenfalls gegeben. Durch die feS sei mithin auch der nach der Gesetzesbegründung erforderliche Zweck, dass der Versender die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme, erfüllt. Dass neben Anwalt R 1 auch Anwalt R 2 durch die einfache Signatur die Verantwortung für das Schriftstück übernehme, sei mithin unerheblich, da auch eine Papierklage von mehreren Personen unterzeichnet werden könne. Insbesondere müsse „Personenidentität“ angenommen werden, wenn beide beteiligten Anwälte der gleichen Sozietät angehören würden. Dem entspreche auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Signaturenkarte auch z. B. der Rechtsanwaltsgehilfin überlassen werden dürfe. Die Form des § 130 a ZPO sei gewahrt, wenn der Rechtsanwalt den Inhalt geprüft und sich zu eigen gemacht habe. Auch nach der Intention der Einführung des elektronischen Schriftverkehrs dürften keine überhöhten Formanforderungen gestellt werden. Vielmehr sollten die Formvorschriften so anwenderfreundlich wie aus Sicherheitsüberlegungen im Vergleich zu den althergebrachten Möglichkeiten möglich ausgelegt werden, da andernfalls erhebliche Nachteile zu befürchten seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28.11.2018 Bezug genommen.

Nachdem der Senat mit Verfügung vom 30.11.2018 darauf hingewiesen hat, dass eine Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ grundsätzlich nicht den Formerfordernissen des Gesetzes entspreche, hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 14.12.2018 mitgeteilt, dass Herr Rechtsanwalt M. angestellter Rechtsanwalt der Klägervertreterin sei und die Ansicht vertreten, dass, dadurch, dass der Klägervertreterin durch den Kläger ordnungsgemäß Prozessvollmacht erteilt worden sei, auch Herrn Rechtsanwalt M. wirksame Prozessvollmacht erteilt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 (Bl. 105 ff. d. A.), eingereicht mit qeS von Herrn Rechtsanwalt B. über dessen beA unter demselben Datum, hat der Kläger seine Berufung begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.

Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 20.12.2018 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.01.2019 (Bl. 111 ff. d. A.), eingereicht mit qeS von Herrn Rechtsanwalt B. über dessen beA am 18.01.2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt.




Zur Begründung macht er unter Verweis auf den Schriftsatz vom 28.11.2018 geltend, dass das Gericht zu Unrecht den Zusatz „i. A.“ vor der Unterschrift des Rechtsanwalts M. als einen Umstand bewerte, der einer wirksamen Berufungseinlegung entgegenstehen solle. Die mit „i. A.“ versehene Unterschrift rühre unstreitig von dem auch auf der Homepage der Klägervertreterin ausgewiesenen und mit einem Portrait-Foto präsenten Rechtsanwalt M. von ihm selbst her, der allgemein zugelassen und vor dem hiesigen Berufungsgericht postulationsfähig sei. Der Kläger habe zudem, indem er der Klägervertreterin Prozessvollmacht erteilt habe, gleichzeitig auch allen bei dieser Gesellschaft angestellten Rechtsanwälten Prozessvollmacht erteilt. Eine Bevollmächtigung nur eines einzelnen bei der Gesellschaft angestellten Rechtsanwalts sei hier weder möglich noch vorgesehen gewesen. Rechtsanwalt M. habe „unmittelbar selbst bzw. persönlich“ also schon gar keine Prozessvollmacht erteilt werden können. Zwar fehlten in dem Fax ggf. zusätzliche, direkt klarstellende Erläuterungen, dass auch Herr Rechtsanwalt M. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und bei der Klägervertreterin angestellt sei. Jedoch würden sich diese Tatsachen aus anderen, leicht zu eruierenden Umständen herleiten lassen. Rechtsanwalt L. sei am 26.11.2018 urlaubsbedingt abwesend gewesen, so dass nach der bei der Klägervertreterin praktizierten Urlaubsvertretungsregelung Herr M. die Vertretung von Herrn L. für die Klägervertreterin übernommen habe. In Vertretung des Herrn Rechtsanwalt L. habe er für die Kanzlei tätig werden wollen. Dass er dabei die Berufungseinlegung „i. A.“ unterzeichnet habe, sei Ausdruck dessen, dass er in Ausführung des der Gesellschaft und all ihren angestellten Rechtsanwälten erteilten Mandats tätig habe werden wollen. Jedenfalls habe er nicht beabsichtigt, sich der Verantwortung für diesen Anwaltsschriftsatz zu entziehen. Auf der ersten Seite des Berufungsschriftsatzes sei auch die Internetadresse der Klägervertreterin angegeben worden. Dem Gericht sei auch telefonisch auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass es sich bei der Unterschrift um die des Herrn M. handele. Für den Kläger spiele es weiter keine Rolle, wer konkret von den bei der Gesellschaft angestellten Rechtsanwälten seine Interessen vertrete. Die Aufteilung bzw. Zuordnung seines Mandats habe er in das Belieben der Gesellschaft gestellt. Er habe damit alle zugelassenen Rechtsanwälte der Gesellschaft (mit-)beauftragt. Dies werde auch durch die konkret erteilte Vollmacht (Anlage DB 1) untermauert. Zudem sei die vom Gericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012 (Az. IV ZB 18/11) hier nicht einschlägig, weil es sich dort nicht um einen Berufungseinlegungsschriftsatz, sondern um den Berufungsbegründungsschriftsatz gehandelt habe. Von letzterem hänge in der Sache selbst der Erfolg der formal eingelegten Berufung ab. Dem Berufungsbegründungsschriftsatz komme insoweit ein wesentlich höheres Gewicht zu; insofern wären diesbezüglich die formalen Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsbegründung ggf. höher anzusetzen als an die Berufungseinlegung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15.01.2019 Bezug genommen.

Auf die Aufforderung des Senats vom 21.02.2019, einen Nachweis des Ausstellers über die Identität des Autors „Advo D. 4“ vorzulegen, hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 27.02.2019, eingereicht per beA mit qeS von Herrn Rechtsanwalt B. bzw. mit qeS von Herrn Rechtsanwalt D., mitgeteilt, dass auf Nachfrage sowohl bei der Bundesrechtsanwaltskammer als auch bei A., dem Betreiber des beA, keine Bestätigung dafür erhalten worden sei, dass ein bestimmter Softwaretoken einem bestimmten Postfach zugeordnet sei. Technisch müsse es eine eindeutige Zuordnung geben, da jeder Token nur einem Postfach zugeordnet werden könne. Die Bezeichnung des Tokens sei frei wählbar und gebe keinen Aufschluss über den Inhaber. Der Unterzeichner haben den Token „Advo D. 4“ mit dem Konto von Herrn K. verbunden. Der Token sei bis heute mit keinem anderen Konto verbunden, was an Eides statt von Herrn Rechtsanwalt D. versichert werde. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Kläger beantragt,

   ihm wegen der – nur vermeintlichen Versäumung – der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

In der Sache beantragt er,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 30.193,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke ., Typ T., .., FIN ...

  2.  für den Fall, dass der Antrag zu 1. Erfolg haben sollte, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet;

  3.  die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.


Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.




II.

1. Die Berufung des Klägers war als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 ZPO zu verwerfen, weil der Kläger innerhalb der Berufungsfrist keine den Formerfordernissen der §§ 130 Abs. 1 Nr. 6, 130 a Abs. 3 ZPO genügende Berufungsschrift bei Gericht eingereicht hat.

Gem. § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gem. § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (vgl. §§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2017 – XI ZB 16/16 -, juris Rn. 6). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2017, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist das landgerichtliche Urteil der Klägervertreterin am 25.10.2018 zugestellt worden. Innerhalb der bis zum Montag, den 26.11.2018, laufenden Berufungsfrist ist jedoch keine formgerechte Berufungsschrift hier eingereicht worden.

a.) Soweit unter dem 19.11.2018 eine Berufungsschrift als elektronisches Dokument eingereicht worden ist, fehlt es an einer qeS bzw. einer Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person gem. § 130 a Abs. 3 ZPO.

Gem. § 130 a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gem. § 130 a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen zählt u. a. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31 a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts.-

Eine qeS liegt hier nicht vor.

Soweit die Berufungsschrift über das beA von Herr Rechtsanwalt K. eingereicht worden ist, fehlt es an einer Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur und der als Absender ausgewiesenen Person.

Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. Bacher NJW 2015, S. 2753; Zöller/Greger, ZPO, 32. A., § 130a, Rn. 9). Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S.25; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. A., § 130 a, Rn. 6). Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S. 25; Stadler, a. a. O.).

Hier ist die Berufungsschrift von Herrn Rechtsanwalt L. einfach signiert worden, weist aber als Absender Herrn K. aus. Es fehlt somit an einer Identität zwischen der signierenden Person und dem Absender, so dass die Berufungsschrift bereits aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß eingereicht worden ist.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass das Gesetz seinem Wortlaut nach keine Personenidentität verlange.




Denn nach dem Wortlaut von § 130 a Abs. 3 ZPO muss das Dokument von der verantwortenden Person signiert und (hervorgehoben durch den Senat) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die verantwortende Person muss demnach eine zweiaktige Handlung - Signatur und Einreichung - vornehmen, um das Dokument ordnungsgemäß einzureichen.

Soweit der Kläger ferner geltend gemacht hat, dass auch bei einer Einreichung per Computerfax keine Übereinstimmung zwischen der verantwortenden Person und dem Absender verlangt werde, ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber – wie oben dargelegt – für eine wirksame Einreichung auf elektronischem Wege die Übereinstimmung zwischen der signierenden und übermittelnden Person ausdrücklich festgelegt hat. Denn diese Vorgehensweise dient nicht nur der Feststellung, welche Person das Schriftstück übermittelt hat, sondern bringt zum Ausdruck, wer den Schriftsatz zu verantworten hat und ihn in den Rechtsverkehr bringen wollte.

Würde man nur die einfache Signatur zur Authentifizierung ausreichen lassen, wäre eine Abgrenzung zum bloßen Entwurf nicht möglich, während bei einem alleinigen Abstellen auf die Person des Absenders unklar wäre, ob dieser auch Verantwortung für den Inhalt übernimmt oder lediglich als Erklärungsbote fungiert.

Ein Computerfax wird dagegen von der Zivilprozessordnung nicht als elektronisches Dokument i. S. v. § 130 a ZPO, sondern als schriftliches Dokument in Form einer Telekopie eingeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2014 – XI ZB 13/13 -, juris Rn. 11). Per Computer übermittelte bestimmende Schriftsätze erfordern deshalb keinen besonderen Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) und keinen besonderen Schutz vor nachträglicher Veränderung (Integrität). Insoweit unterscheiden sie sich maßgeblich von elektronischen Dokumenten, die leicht elektronisch änderbar sind und deren Absicherung die Regelungen zur qualifizierten Signatur bzw. der Einreichung über einem sicheren Übermittlungsweg allein bezwecken (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2014, a. a. O., Rn. 13).

Soweit die Klägerseite darauf hingewiesen hat, dass eine feS von Herrn Rechtsanwalt K. vorliege und dies für eine wirksame Einreichung ausreiche, kann dem nicht gefolgt werden.

Es ist bereits nicht feststellbar, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur durch den Autor „Advo D. 4“ tatsächlich Herrn Rechtsanwalt K. zugeordnet werden kann. Allein anhand der Bezeichnung ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, weil kein Bezug zu Herrn Rechtsanwalt K. erkennbar ist.

Eine Identifizierung des Autors war auch auf anderem Wege nicht möglich.

Das Zertifikat ist ausweislich des hier vorliegenden Prüfprotokolls nicht von der Bundesrechtsanwaltskammer, sondern der Bundesnotarkammer ausgestellt worden.

Ein Nachweis dieses Ausstellers über die Identität des Autors ist von der Klägervertreterin innerhalb der mit Verfügung vom 21.02.2019 gesetzten Frist nicht beigebracht worden. Unabhängig davon, reicht eine feS jedoch nicht aus, um von einer wirksamen Einreichung auszugehen.

Bereits die Gesetzesbegründung zu § 130 a Abs. 3 ZPO sieht lediglich die Einreichung mit qeS oder mit einfacher Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg vor (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S. 25). Die feS wird dagegen nicht erwähnt.

Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nicht auch eine feS für eine formgerechte Einreichung ausreichen lassen wollte.

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu § 130 a ZPO in der Fassung vom 10.10.2013 deutlich gemacht, dass den Vorgaben der Signaturrichtlinie entsprechend es weiterhin möglich sein sollte, elektronische Dokumente einzureichen, die mit einer qeS versehen worden sind (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S. 20). Eine Einreichung per feS ist insoweit nicht vorgesehen worden. Dies erklärt sich aus den Unterschieden zwischen der qeS und der feS. Im Vergleich zur feS wird bei der qeS durch die zwingende Identifizierung durch vorgegebene, verlässliche Identifizierungsmethoden und die einzuhaltenden technischen Rahmenbedingungen der Signaturerstellungseinheit ein erhöhter und konsistenter Grad an Authentifizierungs- und Integritätssicherheit erreicht (vgl. Heinze/Prado Ojea, CR 2018, 37, 41). Während die Identifikationsfunktion des Zertifikats bei qualifizierten elektronischen Signaturen es mit dem Personalausweis vergleichbar macht, gewährleistet die feS zwar die Authentizität und Integrität der Nachricht, aber nicht die Richtigkeit des angegebenen Namens (vgl. Schmidl, CR 2002, 508, FN. 24). Die qeS hat daher die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO), was für die feS nicht gilt. Die feS kann daher nicht der qeS gleichgesetzt werden.




Die feS kann aber auch nicht an die Stelle der einfachen Signatur treten.

Der Gesetzgeber hat die einfache Signatur als erforderlich angesehen, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übertragungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist (vgl. BT-Drucksachen 17/12364, S. 25). Die einfache Signatur erfüllt zudem die Abschlussfunktion, wie sie auch der eigenhändigen Unterschrift zukommt (vgl. Bacher NJW 2019 S. 113, 114). Der Empfänger kann unschwer durch Überprüfung der Übereinstimmung des unter dem Dokument wiedergegebenen Namens mit dem Namen des Absenders feststellen, ob der Absender mit der das Dokument verantwortenden Person identisch ist.

Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, fehlt es an einer solchen einfachen und schnellen Überprüfungsmöglichkeit, wenn bei einer feS die Identität des Unterzeichners nur durch umfangreiche Nachermittlungen bestimmt werden kann. Während in Anhang I c) der eIDAS-VO für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen, deren Vorliegen gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO u. a. Voraussetzung für die Annahme einer qualifizierten elektronischen Signatur sind, vorgeschrieben ist, dass mindestens der Name des Unterzeichners und – soweit ein Pseudonym verwendet wird – die eindeutige Angabe, dass es sich um ein Pseudonym handelt, enthalten sein muss, werden solche Anforderungen an die feS nicht gestellt (vgl. Art. 3 Nr. 11 i. V. m. Art. 26 eIDAS-VO). Der Signierende ist somit bei einer feS, deren Autor allein anhand des im Prüfprotokolls ausgewiesenen Zertifikats nicht sicher festgestellt werden kann, gezwungen, seine Identität durch Einreichung von weiteren Belegen gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Die Vereinfachung der Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht und die Stärkung des Nutzervertrauens, die der Gesetzgeber bei Einführung der Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg vor Augen gehabt hat, würden hierdurch somit gerade nicht erreicht werden (vgl. BT-Drucksachen 17/12634, S. 20).

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Signaturenkarte auch einer Rechtsanwaltsgehilfin überlassen werden dürfte und die Form gewahrt sei, wenn der Rechtsanwalt zuvor den Inhalt geprüft und sich zu eigen gemacht habe, und dies entsprechend auch bei Anwälten einer Sozietät sein müsse, wenn – wie im vorliegenden Fall - einer die einfache Signatur aufbringe und der andere eine feS aufbringe und es über sein beA versende, ist die von ihm zitierte Rechtsprechung bereits nicht einschlägig, weil dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen es für das Unterschriftserfordernis ausreichend ist, wenn ein Dritter die qeS mit der Signaturenkarte des Rechtsanwalts vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 – VI ZB 28/10 -, juris). Eine qeS liegt hier aber unstreitig nicht vor.


Darüber hinaus ist die Berufungsschrift auch unter Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV eingereicht worden, wonach der Postfachinhaber das Recht, nicht-qualifiziert signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen kann.

Es fehlt der sogen. vertrauenswürdige Herkunftsnachweis.

Transfervermerk und Prüfprotokoll geben den sogen. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis wieder, der nichts anderes ist, als der mit einer (fortgeschrittenen) elektronischen Signatur abgesicherte Hinweis darauf, dass der Postfachinhaber an seinem Verzeichnisdienst angemeldet war und dass dieser Verzeichnisdienst ihn als Inhaber eines sicheren Übermittlungswegs ausweist (vgl. Müller JuS 2018, S. 1193, 1194). Im Transfervermerk steht dann, etwa für das beA: „Informationen zum Übermittlungsweg: sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach.“ (vgl. Müller, a. a. O.).

Ein solcher Hinweis fehlt sowohl im vorliegenden Transfervermerk als auch dem Prüfprotokoll.

Es liegt daher auch insofern keine ordnungsgemäße Übermittlung vor.

Eine elektronische Übermittlung bestimmender Schriftsätze aus dem beA oder über einen anderen sicheren Übermittlungsweg ist nur dann ohne qeS möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet (vgl. Schmieder/Liedy NJW 2018 S. 1640, 1643; BeckOK/Bacher, ZPO, 31. A., § 298, Rn. 7 c; Zöller/Greger, ZPO, 32. A., § 130 a ZPO, Rn. 11). Nur dann liegt in der Anmeldung im und in der Versendung aus dem beA eine Authentifizierungs- und Finalisierungswirkung, die derjenigen einer qeS oder einer Unterschrift vergleichbar ist. Übernimmt eine andere Person den Versand, fehlt die Grundlage für diese Vergleichbarkeit (vgl. Schmieder/Liedy, a. a. O.).

Der Kläger hat daher unter dem 19.11.2018 seine Berufung nicht wirksam eingereicht.

b.) Auch am 26.11.2018 hat der Kläger keine formwirksame Berufungsschrift eingereicht.

Gem. § 130 Nr. 6 ZPO sollen vorbereitende Schriftsätze die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift per Kopie enthalten.

Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 452/16 -, juris Rn. 16). Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, a. a. O.). Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz „i.A.“ geleistet, gibt der Rechtsanwalt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, a. a. O.). Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz „i.A.“ ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1993 – III ZB 9/93 -, juris), so z. B. als Mitglied der Sozietät, der das Mandat erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2012 – IV ZB 18/11 -, juris).

Hier ist das Mandat nicht einer Sozietät, sondern einer Rechtsanwalts-GmbH, der Klägervertreterin erteilt worden. Der unterzeichnende Rechtsanwalt ist auch nicht Geschäftsführer dieser Gesellschaft, so dass nicht von einer den Formerfordernissen des Gesetzes genügenden Unterschriftsleistung ausgegangen werden kann.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die als Anlage 1 vorgelegte Vollmacht den für die Klägervertreterin tätigen Rechtsanwälten erteilt worden ist, kann diese Vollmacht nicht dahingehend verstanden werden, dass neben der Klägervertreterin als Rechtsanwaltsgesellschaft auch jede/r einzelne für sie tätige Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragt werden sollte.

Im Zweifel wird der Parteiwille darauf gerichtet sein, die Vollmacht den Personen zu erteilen, mit denen auch der Anwaltsvertrag zustande kommt (vgl. Burgermeister, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. A., § 80, Rn. 9).

Im vorliegenden Fall trägt die Klägervertreterin selbst mit Schriftsatz vom 14.12.2018 vor, dass ihr selbst das Mandat und die Prozessvollmacht erteilt worden sei. So wird auch in der Berufungsschrift lediglich die Klägervertreterin als Prozessbevollmächtigte aufgeführt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger daneben jedem einzelnen für die Klägervertreterin tätigen Rechtsanwalt noch darüber hinaus eine Einzelvollmacht erteilen wollte.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die gesonderte Bevollmächtigung des für die Gesellschaft auftretenden Rechtsanwalts auch zu einer Handelndenhaftung führen und somit das Haftungsprivileg der Rechtsanwaltsgesellschaft schmälern würde (vgl. insoweit Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. A., § 59 l, Rn. 2). Hier ist nicht anzunehmen, dass eine solche Haftungsausweitung gewollt war. Für die Annahme eines solchen Willens der Parteien ist nichts vorgetragen worden.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift geringer als die Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift seien.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2012 – VIII ZB 22/12 -, juris Rn.9; Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 60/10 -, juris Rn. 4). Auch eine mit dem Zusatz „i. A.“ unterschriebene Berufungsschrift genügt daher grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2012, a. a. O., Rn. 11).



2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war zurückzuweisen.

a.) Ob der Wiedereinsetzungsantrag bereits unzulässig ist, weil der Hinweis des Senats betreffend die beabsichtigte Verwerfung der Berufung am 21.12.2018 an die Klägervertreterin versandt worden ist, der Kläger jedoch erst am 18.01.2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und damit die Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO möglicherweise nicht eingehalten hat (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZA 14/07 -, juris Rn. 5), kann dahinstehen.

b.) Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers unbegründet.

Gem. § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Berufungsbegründung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.

Der Kläger hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, welches sich der Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Die Klägervertreterin hätte wissen können und müssen, wie eine Berufungsschrift wirksam bei Gericht einzureichen ist. Sie kann sich insofern nicht auf einen etwaigen Rechtsirrtum berufen.

Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – XII ZB 572/13 -, juris Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann dem gewachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.). Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015, a. a. O.).

Hier hätte Herr Rechtsanwalt K. im Hinblick auf die Berufungsschrift vom 19.11.2018 bereits durch Heranziehung der Gesetzesbegründung feststellen können und müssen, wie § 130 a Abs. 3 ZPO zu verstehen ist. Im Zweifel hätte er das Dokument qualifiziert signieren müssen, um sicherzugehen, dass eine wirksame Einreichung gewährleistet ist.

Soweit unter dem 26.11.2018 eine weitere Berufungsschrift mit dem Unterschriftszusatz „i. A.“ eingereicht worden ist, entspricht es – wie oben bereits ausgeführt – ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine solche Unterzeichnung grundsätzlich nicht den Formerfordernissen an eine Unterschrift unter einer Rechtsmittelschrift genügt. Dies hätte auch dem unterzeichnenden Rechtsanwalt bekannt sein und er hätte seine Unterschriftsleistung daran ausrichten müssen.

Das Verschulden der von ihr beschäftigten Rechtsanwälte muss sich die Klägervertreterin und damit auch der Kläger zurechnen lassen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher jedenfalls nicht begründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts erster Instanz war dahingehend abzuändern, dass der Streitwert ab dem 26.06.2018 auf eine Wertstufe bis 30.000,- EUR festzusetzen ist.

Nachdem der Kläger mit der Klageschrift ursprünglich die Zahlung von 55.487,50 EUR von der Beklagten verlangt hat, hat er mit Schriftsatz vom 26.06.2018, eingegangen beim Landgericht unter demselben Datum, seine Klageanträge geändert und die Beklagte nur noch auf die Rückerstattung aller Zins- und Tilgungsleistungen sowie der geleisteten Anzahlung in Höhe von insgesamt 30.193,68 EUR in Anspruch genommen. Der darin ausweislich der Anlage 2 a enthaltene Zinsbetrag in Höhe von 682,52 EUR war bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13 -, juris Rn. 4). Auch der Antrag zu 3. auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft eine Nebenforderung war daher nicht streitwertrelevant.

Entsprechendes gilt für den Berufungsstreitwert, der ebenfalls auf eine Wertstufe bis 30.000,- EUR festzusetzen ist.

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