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Amtsgericht Regensburg Urteil vom 25.06.2021 - 5 C 429/21 - Keine Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall eines Wohnmobils

AG Regensburg v. 25.06.2021: Keine Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall eines Wohnmobils




Das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 25.06.2021 - 5 C 429/21) hat entschieden:

   Für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils, das lediglich für Freizeitzwecke verwendet wird,ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht gegeben.

Siehe auch
Nutzungsausfall Wohnmobil
und
Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung

Tatbestand:


Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche für das beschädigte Wohnmobil des Klägers.

Am 18.4.2020 wurde das Wohnmobil des Klägers vom Beklagten zu 1) mit seinem Traktor, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien unstreitig fest.

Ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten schätzte die Reparaturkosten am Wohnmobil auf 3.404,63 Euro bei einer Wertminderung von 600,00 Euro; die Kosten für das Gutachten beliefen sich auf 681,62 Euro. Das Wohnmobil wurde sodann repariert, wobei sich die Reparaturkosten auf 3.387,52 Euro beliefen. Die Beklagte zu 2) hat die Gutachterrechnung direkt bezahlt und an den Kläger für den Schaden am Fahrzeug einen Betrag in Höhe von 3.467,43 Euro überwiesen. Mit anwaltschaftlichen Schreiben vom 27.10.2020 wurde die Bezahlung weiterer 545,09 Euro bei den Beklagten geltend gemacht. Ferner wurde eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Höhe von 2.086,00 Euro geltend gemacht. Zeitnah, und mit Schreiben vom 13.11.2020 angekündigt, haben die Beklagten die restliche Forderung des Klägers auf den Fahrzeugschaden in Höhe von 545,09 Euro bezahlt sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,84 Euro.

Nach dem Vorbringen des Klägers stehe ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Das Wohnmobil werde lediglich für die Freizeit benutzt und für die Pfingstferien 2020 sei eine 14-tägige Urlaubsreise fest eingeplant gewesen. Diese Urlaubsreise habe jedoch wegen einer verzögerten Reparaturdauer nicht durchgeführt werden können, da hinsichtlich der beschädigten T-Profilschiene Lieferschwierigkeiten bestanden hätten. Das Fahrzeug sei daher, entgegen der vom Sachverständigen prognostizieren Reparaturdauer von sechs Tagen, vom 15.5.2020 bis 10.8.2020 zur Reparatur gestanden.




Zudem seien die Beklagten verpflichtet auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitgegenstandswert von 2.631,09 Euro zu bezahlen.

Die Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt,

  1.  Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.086,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  2.  Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 190,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

   Klageabweisung.

Die Beklagten bestreiten die Erstattungsfähigkeit des zeitweiligen Verlusts der Gebrauchsmöglichkeit eines rein den Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils. Die Beklagten bestreiten ferner die Reparaturdauer vom 15.05.2020 bis zum 10.08.2020. Nach den Feststellungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen sei das Wohnmobil fahrfähig und verkehrssicher gewesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.


Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NZV 2008, 453) und der absolut herrschenden Meinung begründet der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freitzeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf Nutzungsenfschädigung.

Das Amtsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen PKW ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Nutzung des Wohnmobils zu Freizeitzwecken und zu Urlaubsfahrten betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.

Anhaltspunkte die für eine alltägliche Nutzung des Wohnmobils sprechen könnten, wurden seitens des Klägers nicht vorgebracht.



2. Es besteht auf kein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit als tatsächlich vorprozessual eine Tätigkeit entfaltet worden ist. Vorliegend wurden die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erstmals mit Schreiben vom 27.10.2020 eingeschallen, als nur noch Reparaturkosten in Höhe von 545,09 Euro sowie die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.086,00 Euro in Streit waren.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können ferner nur aus dem Betrag zugesprochen werden, der geschädigten Partei tatsächlich zugestanden hat oder nachträglich zugesprochen worden ist. Vorliegend standen dem Kläger lediglich noch die restlichen Reparaturkosten zu, nicht jedoch die Nutzungsausfallentschädigung. Von daher berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 545,09 Euro. Die diesbezüglich angefallenen Kosten in Höhe von 143,84 Euro wurden von den Beklagten jedoch bereits bezahlt, so dass insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch mehr besteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 709 ZPO und für die Streitwertfestsetzung waren § 3 ZPO, 48 GKG maßgeblich.

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