Für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils, das lediglich für Freizeitzwecke verwendet wird,ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht gegeben.
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1. | Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.086,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
2. | Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 190,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
Klageabweisung. |