Auch für Wohnmobile kommt bei einer Unfallbeschädigung eine Ausfallentschädigung in Form des Nutzungsausfalls in Betracht.
Ist jedoch ein Wohnmobil ein reines Luxus-Zweitfahrzeug neben einem anderen zur Verfügung stehenden Fahrzeug und wird es lediglich zu Urlaubs- und Erholungszwecken benutzt und nicht alltäglich wie eine normaler Familien-Pkw, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall.
OLG Düsseldorf v. 28.08.2000:
Der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils (Reisemobils) stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Der Schadenseintritt ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug wie ein Pkw oder Kombi als Transportmittel im Alltag genutzt wurde. Die konkreten Nutzungsgewohnheiten des Geschädigten haben lediglich auf die Höhe der "abstrakten" Nutzungsausfallentschädigung Einfluss, nicht auf den Schaden als solchen.
AG Kassel v. 21.6.2004:
Für ein Wohnmobil kann eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile dann nicht verlangt werden, wenn dieses nur für Urlaubs- und Freizeitfahrten verwendet wird und dem Geschädigten daneben noch ein Zweitfahrzeug für die alltäglichen Fahrten zur Verfügung steht.
LG Kassel v. 05.10.2004:
Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wohnmobil kommt nur dann in Betracht, wenn dieses ein Wirtschaftsgut ist, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte zu seiner Lebensführung typischerweise angewiesen ist. Wird ein Wohnmobil lediglich zu Urlaubsfahrten benutzt und nur von April bis Oktober mit einem Saisonkennzeichen angemeldet, fehlt es am erforderlichen dauernden Nutzungswillen für die laufende Lebensführung.
BGH v. 10.06.2008:
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
AG Regensburg v. 25.06.2021:
Für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils, das lediglich für Freizeitzwecke verwendet wird,ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht gegeben.