1. |
Die mit dem Pro Vida 2000 Modular im Messmodus „MAN“ nachträglich durchgeführte Messung ist kein standardisiertes Messverfahren, so dass nähere Ausführungen zur Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017, 1 RBs 30/17).
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2. |
Wenn der Betroffene und der Verteidiger vor der Hauptverhandlung mit der Terminsladung einen rechtlichen Hinweis dahingehend erhalten, dass im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch eine Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht kommt, kann in der Hauptverhandlung in Abwesenheit ohne weiteres eine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgen, wenn der Betroffene entschuldigt und der Verteidiger unentschuldigt fehlen.
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3. |
Die Annahme von Vorsatz ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf einer dreispurigen Autobahn möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beschilderung (120 km/h, Gefahrzeichen Bodenwellen und 80 km/h) mehrfach beidseitig wiederholt wird und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % vorliegt (vorliegend 68%).
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Km 434,300 VZ 274 120 km/h beidseitig
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Km 434,600 VZ 112 „Unebene Fahrbahn auf 3000 m“ beidseitig
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Km 434,700 VZ 274 80 km/h beidseitig
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Km 435,900 VZ 274 80 km/h beidseitig
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Km 436,700 VZ 274 80 km/h beidseitig
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Km 437,000 VZ 278 Ende 80 km/h beidseitig
+ VZ 114
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Km 437,200 Aufhebung 80 km/h beidseitig
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„Das Gericht weist auf Folgendes hin: Es kommt eine Verurteilung wegen Vorsatzes und damit eine Verdopplung des Bußgeldes in Betracht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Messstelle an einer Gefahrenstelle („Bodenwellen“) liegt. Aus dem ebenfalls dem Gericht bekannten Beschilderungsplan ist ersichtlich, dass vor der Messstelle fünf beidseitig aufgestellte Verkehrsschilder (einmal 120 km/h, einmal VZ 112 [Bodenwellen] und drei mal 80 km/h) passiert wurden. In Verbindung mit der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht.“ |
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Auslösung der Zeitmessung: wenn das vorausfahrende Fahrzeug des Betroffenen die erste Messmarkierung erreicht;
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Auslösung der Wegmessung: wenn das nachfahrende Polizeifahrzeug die erste Messmarkierung erreicht;
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Anhalten der Zeitmessung: wenn das vorausfahrende Fahrzeug des Betroffenen die zweite Messmarkierung erreicht;
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Anhalten der Wegmessung: wenn das nachfahrende Polizeifahrzeug die zweite Messmarkierung erreicht;
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Das Messgerät bildet dann aus den erhobenen Werten eine Durchschnittsgeschwindigkeit.
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Beginn der Geschwindigkeitsmessung: 57178 m
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Ende der Geschwindigkeitsmessung: 57533 m
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Messstrecke: 355 m
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Einzelbilder:
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222 Einzelbilder
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Zeitberechnung: 222 x 0,04 Sek
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8,88 Sekunden Messzeit
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355 m x 3,6 / 8,88 = 143,92 km/h
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