Das Verkehrslexikon

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Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular

Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
PolicePilot / ProViDa-Messungen von Motorrädern
PProViDa 2000 Modular
Beweiswürdigung
Toleranzabzüge
Sonstige Messmethoden und - geräte

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Einleitung:


Die Einsatzmöglichkeit der in einem Polizeifahrzeug eingebauten Pro-ViDa-Anlage erstreckt sich auf fast alle Gebiete der Überwachung des Straßenverkehrs:

Geschwindigkeitsmessung
Abstandsüberwachung
Überholen im Überholverbot oder an kritischen Stellen wie Kurven, Kuppen usw.
Überwachung von Lichtzeichenanlagen
Nicht-Beachten des Rechtsfahrgebots
Straßenverkehrsgefährdungen
Nötigungen
Rechtsüberholen
unzulässiges Linksfahren usw.




Wegen der sehr verschiedenen Einsatzmöglichkeiten des Systems (Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren oder Vorwegfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) ist im Urteil der bloße Hinweis auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage ProViDa 2000 nicht ausreichend. Es muss vielmehr das angewandte Messverfahren mitgeteilt werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Geschwindigkeitsmessungen - standardisierte Messverfahren

Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular

Messmethoden

Radarmessverfahren allgemein

Die Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa Police-Pilot

Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

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Allgemeines:


OLG Köln v. 30.07.1999:
Die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug auf der Grundlage des Police-Pilot-Systems ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dabei genügt es in der Regel, wenn in den Urteilsgründen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden. Angaben zur Nachfahrstrecke, zu Einzelheiten des Messvorgangs oder den ermittelten Messergebnissen, zu Zeit und Weg bzw dem Fahrzeugabstand während des Messvorgangs sind nicht erforderlich.

BayObLG v. 23.07.2003:
Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.

OLG Jena v. 11.08.2005:
Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist.

OLG Jena v. 08.05.2006:
Da das Messsystem ProViDa Police-Pilot verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt (z. B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren oder Vorwegfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung), die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, ist der bloße Hinweis auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage ProViDa 2000 nicht ausreichend. Es muss vielmehr im Urteil das angewandte Messverfahren mitgeteilt werden.




KG Berlin v 26.05.2008:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des Police-Pilot-Systems in der Betriebsart „MAN“ ist bei Geschwindigkeitswerten über 100 km/h ein Toleranzabzug von 5 % im Regelfall erforderlich und ausreichend. Das Abweichen von dieser Höhe des Toleranzabzugs zugunsten des Betroffenen ist ausreichend zu begründen.

OLG Hamm v. 04.12.2008:
Das ProVida-System findet sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur Abstandsmessung Gebrauch. Hinsichtlich der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen ist es ein standardisiertes Messverfahren, hinsichtlich der Feststellung von Abstandsverstößen ist dies nicht der Fall.

OLG Jena v. 22.04.2010:
Die Abstandsmessung mittels des aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug betriebenen Messsystems ProViDa ist kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies hat Konsequenzen für die richterliche Überzeugungsbildung und die Darstellung der Messung in den Urteilsgründen.

OLG Schleswig v. 06.01.2011:
Das angewandte ProVida 2000-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 15 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt. Daraus folgt, dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung in den Urteilsgründen lediglich der Darstellung bedarf, dass nach dem ProVida-System gemessen, welches nach diesem System mögliche Messverfahren angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde.

OLG Jena v. 22.08.2011:
Im Falle einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens – hier mittels der grundsätzlich verschiedene Einsatzarten zulassenden Videoverkehrsüberwachungsanlage ProViDa 2000 – festgestellt worden ist, muss sich dem Bußgeldurteil vor allem entnehmen lassen, mit welcher Messmethode – z.B. Messung aus stehendem Polizeifahrzeug, Messung aus fahrendem Polizeifahrzeug durch Nachfahren oder Vorwegfahren mit gleichbleibendem Abstand, Weg-Zeit-Messung – die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt worden ist, zumal nur diese Angabe die Beurteilung erlaubt, ob der vom Tatrichter vorgenommene und ebenfalls im Urteil mitzuteilende Toleranzabzug angemessen ist.

OLG Bamberg v. 25.10.2011:
Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Zu den in den Urteilsgründen niederzulegenden Mindestangaben zählt beim Einsatz des ProVida-Systems zur Geschwindigkeitsmessung nach der st.Rspr. des OLG Bamberg allerdings grundsätzlich auch die Mitteilung, welche der nach diesem System mögliche Betriebsart bzw. Messmethode konkret angewandt und welcher Toleranzwert demgemäß zugrunde gelegt wurde.

KG Berlin v. 07.01.2014:
Bei dem Messverfahren ProViDa handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren zur Messung der Geschwindigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sodass die Mitteilung des Messverfahrens und des in Abzug gebrachten Toleranzwerts im Urteil grundsätzlich ausreicht.

OLG Bamberg v. 03.02.2014:
Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ausdrücklich mitgeteilt, welche der verschieden Betriebsarten des verwendeten Messsystems ProVida 2000 bei der Messung zum Einsatz gekommen ist, lässt sich den Urteilsgründen aber gleichwohl entnehmen, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und der Richter den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

AG Lüdinghausen v. 20.04.2015:
Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet.

OLG Bamberg v. 25.01.2017:
Bei der Geschwindigkeitsermittlung mittels des ProViDa-Systems ist den Darlegungsanforderungen regelmäßig genügt, wenn im Urteil Messverfahren und berücksichtigter Toleranzwert mitgeteilt werden (Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Juni 2016, Ss (Bs) 8/16, DAR 2016, 534 = VRS 130 [2016], 118). Weiterer Angaben bedarf es nur, wenn die in Frage kommenden Betriebsarten unterschiedliche Toleranzabzüge gebieten oder die Messung nicht standardisiert erfolgt ist (OLG Bamberg, Beschlüsse vom 3. Februar 2014, 2 Ss OWi 5/14, DAR 2014, 334 und vom 25. Oktober 2011, 3 Ss OWi 1194/11, DAR 2012, 154).

OLG Hamm v. 10.03.2020:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die Geschwindigkeitsberechnung mittels ProViDa dergestalt vorzunehmen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertungsstrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet.

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PolicePilot / ProViDa-Messungen von Motorrädern:


OLG Bamberg v. 11.04.2008:
Alle Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit Dienstfahrzeugen aus einer Liste ermittelt und verfolgt worden sind, sind gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG durch die Verfolgungsbehörde einzustellen, da die Verwertbarkeit der gewonnenen Messergebnisse mit dem Videonachfahrsystem ProViDa 2000 wegen eines formalen Mangels der Nichteichbarkeit der Fahrzeuge zumindest ernsthaft in Frage gestellt ist.

OLG Hamm v. 26.08.2010:
Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt vom 3. März 2010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25. März 2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden. Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen weiterhin durchgeführt bzw. ausgewertet werden.

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PProViDa 2000 Modular:


OLG Frankfurt am Main v. 13.03.2013:
Auch bei dem Messverfahren "Provida 2000 Modular" reicht es aus, darzulegen, dass ein sog. standardisiertes Verfahren zum Einsatz gekommen ist, die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sowie die gewonnenen Messergebnisse und die in Ansatz gebrachte Messtoleranz mitzuteilen. Sollte die konkrete Verwendung des Messgeräts einen anderen als vom Amtsgericht zugrunde gelegten Toleranzwert notwendig machen, bedarf es einer Verfahrensrüge, in der der Betroffene konkret darlegen muss, in welcher Art und Weise die Messanlage in Einsatz gebracht worden ist und welcher anderer, als der festgestellte Toleranzwert sich daraus ergibt.

AG Castrop-Rauxel v. 20.08.2014:
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ProVida handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass der Tatrichter nur Angaben zur Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit machen muss. Dabei ist zu beachten, dass ein Toleranzabzug von 5 % sämtlichen Bedienungsfehlern oder sonstigen Betriebsfehlern Rechnung trägt.

KG Berlin v. 12.12.2017:
  1.  Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren "ProVida 2000 Modular" handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht im Regelfall auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann.

  2.  Wurde die Messung erst wenige Meter nach dem Messpunkt in Gang gesetzt, kann einem Messfehler mit einem erhöhten Toleranzabschlag von 10% vorgebeugt werden.

AG Landstuhl v. 05.02.2022:
  1.  Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH. Dies gilt nicht für eine Abstandsmessung. Eine mittels Provida 2000 modular durchgeführte Abstandsmessung ist durch das Gericht vollumfänglich nachzuprüfen.

  2.  Je nach Auswahl der Referenzpunkte für die Ermittlung des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug kann es geboten sein, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, um der Gefahr optischer Verzerrung durch einen Aufschlag zusätzlicher Toleranzen zu begegnen. Es unterliegt dann der tatrichterlichen Würdigung, ob zu den geräteintern zu berücksichtigenden Toleranzen, die bei Geschwindigkeitswert und Abstandswert jeweils zum Tragen kommen, und den zugunsten des Betroffenen nicht berücksichtigten Fahrzeugüberhängen noch zusätzliche Toleranzen in Form von 1 der 2 Frames hinzuzufügen sind oder nicht.

AG Castrop-Rauxel v. 26.08.2022:
  1.  Die mit dem Pro Vida 2000 Modular im Messmodus „MAN“ nachträglich durchgeführte Messung ist kein standardisiertes Messverfahren, so dass nähere Ausführungen zur Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017, 1 RBs 30/17).

  2.  Wenn der Betroffene und der Verteidiger vor der Hauptverhandlung mit der Terminsladung einen rechtlichen Hinweis dahingehend erhalten, dass im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch eine Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht kommt, kann in der Hauptverhandlung in Abwesenheit ohne weiteres eine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgen, wenn der Betroffene entschuldigt und der Verteidiger unentschuldigt fehlen.

  3.  Die Annahme von Vorsatz ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf einer dreispurigen Autobahn möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beschilderung (120 km/h, Gefahrzeichen Bodenwellen und 80 km/h) mehrfach beidseitig wiederholt wird und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % vorliegt (vorliegend 68%).

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Beweiswürdigung:


OLG Hamm v. 09.12.2009:
Zur den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida 2000-System.

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Toleranzabzüge:


Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Toleranzen bei Police-Pilot-Gerät - ungeeicht = 20 %, geeicht = 5 %

OLG Köln v. 30.07.1999:
Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit dem Police-Pilot-System ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen.

OLG Düsseldorf v. 13.06.2000:
Das ProViDa-System - auch Police-Pilot-System genannt - ist als standardisiertes Meßverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung anerkannt. Zum Ausgleich systemimmanenter Meßungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit aus.

BayObLG v. 23.07.2003:
Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.

KG Berlin v. 16.03.2005:
Es lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, wenn dem Betroffenen 10 % der von dem Police-Pilot-Gerät gemessenen Geschwindigkeit zugute gehalten werden.

OLG Jena v. 08.05.2006:
Die Rechtsprechung der Obergerichte geht einheitlich davon aus, dass beim System ProViDA Police-Pilot ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h ausreichend aber auch erforderlich ist.

AG Frankfurt am Main v. 07.10.2008:
Bei einer Messung mit dem Messgerät „Provida 2000“ handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei welchem zum Ausgleich von Fehlerquellen ein Toleranzabzug von 5 % ausreichend ist.

OLG Hamm v. 16.01.2009:
Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung wird bei der Verwendung eines nicht geeichten Geräts im „Police-Pilot-Verfahren" ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 20% von der abgelesenen Geschwindigkeit als geboten angesehen. Der Senat hält auch bei einer materiell fehlerhaften Eichung beim CAN-Bus-System aus Gründen der Gleichbehandlung einen Sicherheitsabschlag in Höhe von (zumindest) 20 % für angemessen.

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Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

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