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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 07.10.2021 - I-20 U 116/20 - Unzulässige AGB-KLausel zur Sperrung einer Autobatterie per Fernzugriff

OLG Düsseldorf v. 07.10.2021: Unzulässige AGB-KLausel zur Sperrung einer Autobatterie per Fernzugriff




Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2021 - I-20 U 116/20) hat entschieden:

   Eine AGB-Klausel, durch die dem Vermieter einer Autobatterie das Recht verliehen wird, im Fall der fristlosen Kündigung des Batterie-Mietvertrages den Zugriff des Mieters auf die Batterie per Fernzugriff zu sperren, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unzulässig und stellt verbotene Eigenmacht dar.

Siehe auch
Elektrofahrzeuge - Elektromobilität
und
Ladestationen für E-Fahrzeuge

Gründe:


A.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein und gemäß § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist die deutsche Niederlassung der französischen Bank A. S.A.. Sie vertreibt unter der firmenmäßigen Bezeichnung "C.-Bank" verschiedene Finanzprodukte und vermietet zudem Batterien für C.-Elektrofahrzeuge an Kunden, die ein C.-Elektrofahrzeug kaufen oder leasen, die Batterie - ggf. aufgrund ihrer beschränkten Lebensdauer - jedoch nicht erwerben, sondern mieten möchten.

Bei Abschluss eines Mietvertrages für eine Batterie zum Antrieb eines C.-Elektrofahrzeugs verwendet die Beklagte die "Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen (unbefristeter Mietvertrag)" (Anlage K 3, im Folgenden als "Allgemeine Mietbedingungen" bezeichnet). Ziffer XVI. der Allgemeinen Mietbedingungen enthält unter der Überschrift "Folgen der Beendigung der Leistungserbringung" die folgende Klausel:

   "Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt."

Ziffer XVIII der Allgemeinen Mietbedingungen regelt die Vertragsbeendigung durch Kündigung des Batterie-Mietvertrages, einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (Ziffer XVIII Nr. 4, außerordentliche Kündigung).




Mit seinem am 11. Dezember 2019 verkündeten Urteil (Bl. 99 ff. GA), auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Beklagten gegen Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Vermietung von Batterien an Verbraucher die oben zitierte und/oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge darauf zu berufen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und §§ 858 Abs. 1, 854 Abs. 1 BGB zu. Durch das von der streitgegenständlichen Klausel geregelte Unterbinden der Wiederauflademöglichkeit einer gemieteten Batterie nach Vertragskündigung lasse sich die Beklagte ein Recht einräumen, das von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes des Besitzschutzes abweiche und den Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn das der Beklagten durch die streitgegenständliche Klausel - bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele - eingeräumte Recht stelle eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar, für die keine gesetzliche Gestattung bestehe. Das durch die Klausel vorbehaltene Unterbinden der Wiederauflademöglichkeit stelle eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung dar, weil der Verwendungsgegner bei der Unterbindung der Wiederauflademöglichkeit auf das bloße Innehaben der Sache beschränkt werde. Die einer Batterie innewohnende Funktion, Energie zu speichern und diese bei Bedarf wieder abzugeben, werde durch das Unterbinden vollständig vereitelt, und dem Verwendungsgegner werde damit jegliche Nutzungsmöglichkeit genommen. Dies manifestiere eine Besitzstörung, die unabhängig davon sei, ob dem Verwendungsgegner schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehe. Durch die Klausel umgehe die Beklagte das gesetzliche Verbot der Selbstjustiz, indem sie den Besitz des Verwendungsgegners vollständig aushöhle, ohne dass sie sich auf eine gesetzliche Gestattung zu einem solchen besitzentziehenden Verhalten berufen könne.

Dies beeinträchtige die Interessen der betroffenen Verbraucher in unangemessener Weise, da wesentlicher Grundgedanke des gesetzlichen Leitbildes gerade sei, dass das Verbot eigenmächtiger Besitzentziehung unabhängig von der schuldrechtlichen Lage bestehe, so dass es auf die von der Beklagten aufgeführte Ausweichmöglichkeit auf eine käuflich zu erwerbende Batterie ebenso wenig ankomme wie auf die Frage, ob der Beklagten ein Herausgabeanspruch zustehe. Dieser sei gegebenenfalls auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen, nicht aber durch eine vorformulierte Vertragsklausel faktisch vorwegzunehmen.


Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen und begründeten Berufung.

Sie macht geltend, in der Unterbindung der Wiederauflademöglichkeit der Batterie nach Vertragskündigung liege weder eine Besitzstörung gemäß § 858 Abs. 1 BGB noch eine Selbsthilfe des Eigentümers gemäß § 859 Abs. 1 BGB. Die streitgegenständliche Klausel weiche deshalb auch nicht von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Eine Besitzstörung liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, soweit die sich aus der tatsächlichen Sachherrschaft ergebende Nutzungsmöglichkeit tangiert werde. Die Verwendung der Batterie zum Antrieb des Pkw sei jedoch gerade nicht Ausfluss der tatsächlichen Sachherrschaft - die nach wie vor bei dem Besitzer (Mieter) liege -, sondern der vertraglichen Abrede zu ihrer Gebrauchsmöglichkeit. Auch hinsichtlich des Elektroautos begründe die Einstellung der Wiederauflademöglichkeit keine Besitzstörung, weil die Batteriemiete nicht die einzige Möglichkeit sei, Energie zur Nutzung des Autos zu erhalten. Da der Batteriemieter die Möglichkeit habe, die Batterie von der Beklagten käuflich zu erwerben und die Einräumung der 14-tägigen Frist bis zur Einstellung der Versorgung zudem gewährleiste, dass der Batteriemieter ausreichend Zeit habe, sich eine Ersatzbatterie zu beschaffen, komme es zu keinem Zeitpunkt zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Elektrofahrzeugs. Eine verbotene Eigenmacht scheide deshalb von vornherein aus.

Darüber hinaus müsse die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einstellung von Versorgungsleistungen in einem Gewerberaummietverhältnis (Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Aus der Entscheidung folge, dass die Unterbindung der Versorgungsmöglichkeit unabhängig davon, ob die Mietsache eine unbewegliche oder eine bewegliche Sache sei, nicht in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft eingreife. Auch die Versorgung einer Batterie eines Elektroautos mit Energie stelle eine bloße Erweiterung der Gebrauchsmöglichkeit dar. Die sich aus dem Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit sei lediglich der Zugriff auf die Batterie als solche, während der Energiezufluss nur eine Voraussetzung für den vertragsgemäßen Gebrauch sei. Dieser sei jedoch nach Beendigung des Vertrages nicht mehr geschuldet. Schließlich sei zu beachten, dass es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um die grundrechtlich geschützte Daseinsvorsorge gegangen sei. Wenn sich daraus schon kein Leistungsanspruch auf Versorgung ergeben könne, müsse dies im vorliegenden Fall erst recht ausscheiden, da es vorliegend "nur" um die Nutzung eines Fahrzeugs gehe. Der Nutzer eines Fahrzeugs sei weitaus weniger schützenswert, weil er schließlich auch auf andere Fortbewegungsmittel zurückgreifen könne. Warum die Beklagte, die kein Anbieter der Daseinssorge sei, dem Mieter gleichwohl trotz beendeten Vertrages (weiterhin) ungehindert Mobilität gewährleisten solle, sei nicht zu erkennen.

Der vorliegende Fall sei zudem vergleichbar mit der Sperrung des Zugriffs auf das Mobilfunknetz durch das Mobilfunkunternehmen, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung im Verzug sei. Mit der Sperrung des Mobilfunknetzzugangs werde die SIM-Karte für den Kunden nutzlos und die Hauptfunktionen seines Mobiltelefons - Telefonie und mobiler Internetzugang - stünden dem Kunden nicht mehr zur Verfügung. Auch hierin liege jedoch kein unzulässiger Eingriff in das Besitzrecht an der SIM-Karte oder an dem Mobiltelefon.

Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis gelänge, es liege eine Form der Besitzstörung vor, so sei diese jedenfalls rechtmäßig. Wie vom Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung dargestellt, bestehe nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht die Pflicht des Vermieters, weiterhin Versorgungsleistungen zu erbringen.

Schließlich benachteilige die streitgegenständliche Klausel die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB. Die Beklagte versuche mit der Klausel gerade nicht, ihre eigenen Interessen auf Kosten der Vertragspartner durchzusetzen. Ganz im Gegenteil erweitere die Klausel deren Rechtsposition. Denn die Beklagte habe nach einer außerordentlichen Kündigung sofort das Recht, die Versorgungsleistung einzustellen und müsse die Besitzer nicht einmal darüber informieren. Stattdessen erlege sich die Beklagte selbst die Pflicht auf, den Vertragspartnern die Sperre mit 14-tägiger Frist vorher anzukündigen. Damit hätten diese genug Vorlaufzeit, sich auf die Sperre vorzubereiten und seien somit besser gestellt, als wenn die Versorgung mit sofortiger Wirkung eingestellt würde. Somit stärke die Beklagte durch die Verwendung der Klausel die Interessen ihrer Vertragspartner. Auch in diesem Zusammenhang sei zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Vertragspartner nach einer außerordentlichen Kündigung die Batterie bei der Beklagten auch käuflich erwerben könnten.

Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die außerordentliche Kündigung im Einzelfall aus unvorhergesehenen Gründen unrechtmäßig sein könne. Den Umstand, dass es zwischen den Parteien Streit über das Vorhandensein eines wichtigen Grundes geben könne, habe der Gesetzgeber nämlich bewusst in Kauf genommen. Aus diesem Grund könne auch das Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit entsprechend dem Wortlaut des § 314 BGB nicht zu einer Bejahung einer unangemessenen Benachteiligung führen. Wenn aber schon diese Kündigungsmöglichkeit gegeben sei, müsse auch eine daran - noch dazu mit einer weiteren Fristsetzung von zwei Wochen erfolgende - Rechtsfolge zulässig sein.

Die Beklagte beantragt,

   unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2019 (12 O 63/19) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.


Der Kläger macht geltend, die streitgegenständliche Klausel sei hinsichtlich der Berechnung der Ankündigungsfrist von 14 Tagen unklar. Denn aus der Klausel werde schon nicht deutlich, wann die genannte Frist tatsächlich beginne. Damit sehe sich der Mieter mit Zugang des Ankündigungsschreibens einer steten Ungewissheit darüber ausgesetzt, ab wann genau die Möglichkeit zum Laden der Fahrzeugbatterie ausgeschlossen werde. Die Klausel sei schon deshalb für den Mieter nicht hinreichend transparent.

Darüber hinaus stelle die Klausel auch deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar, weil die Beklagte aufgrund nachvertraglicher Pflichten gehalten sei, auch nach Vertragsbeendigung durch eine außerordentliche Kündigung das Wiederaufladen der Fahrzeugbatterie nicht zu unterbinden. Zwar ende mit der Beendigung eines Mietverhältnisses grundsätzlich auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Allerdings könnten nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu hier auch die Pflicht gehöre, das Wiederaufladen der Batterie nicht zu verhindern. Dabei sei zu beachten, dass im Einzelfall Kunden der Beklagten zwar Eigentümer eines Fahrzeugs seien, die Batterie jedoch von der Beklagten mieten. Da mit der Einschränkung der Auflademöglichkeit der Batterie nicht nur die Nutzung der Batterie, sondern faktisch die des gesamten Fahrzeuges unterbunden werde, führe dies dazu, dass der Beklagten eine Verfügungsgewalt über fremdes Eigentum zugestanden werde, für die weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Grundlage bestehe.

Die bestehenden nachvertraglichen Pflichten belasteten die Beklagte auch nicht über die Grenze des Zumutbaren hinaus. Durch die weitere Nutzung der Batterie durch den Mieter nach Kündigung des Mietvertrages entstehe der Beklagten kein Schaden, weil der Mieter selbst die Kosten für die zugeführte Energie zu tragen habe. Selbst wenn der Mieter also mit der Zahlung seiner Batteriemiete im Verzug sei, komme es durch die weitere Nutzung zur Aufladung nicht zu einer Schadensvertiefung für die Beklagte.

Die streitgegenständliche Regelung stelle zudem auch deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil die Beklagte in ihren Allgemeinen Mietbedingungen den Eindruck erwecke, sie sei nicht verpflichtet, eine Abhilfefrist zu setzen bzw. den Mieter abzumahnen. § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe bei einer außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses jedoch das Setzen einer erfolglos verstrichenen Abhilfefrist oder eine erfolgslose Abmahnung voraus. Selbst im Falle der Nichtzahlung der Miete sei der Vermieter vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs verpflichtet, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen. Die in den Bedingungen vorgesehene Ankündigungsfrist von 14 Tagen könne die erforderliche Abmahnung nicht ersetzen.

Schließlich benachteilige die streitgegenständliche Klausel den Verwendungsgegner auch deshalb, weil die Wiedereinschränkung der Wiederauflademöglichkeit eine verbotene Eigenmacht darstelle, welche mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Durch das Abschalten der Wiederauflademöglichkeit werde der Mieter nicht nur in seinem Besitz an der Batterie als solcher gestört, sondern darüber hinaus auch in der Nutzung des Fahrzeugs insgesamt, weil ein batteriebetriebenes Fahrzeug ohne die Möglichkeit zum Aufladen der Batterie ohne jeden Wert sei. Insofern könne es bei der Frage, ob hier eine verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzstörung durch die Beklagte vorliege, nicht nur auf die Einschränkung der Möglichkeit zur Nutzung der Batterie ankommen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass ein Verhindern des Aufladens der Batterie gleichzeitig eine weitergehende Nutzung des Fahrzeugs ausschließe. Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs ergebe sich nicht, dass in der Unterbindung der Wiederauflademöglichkeit keine Besitzstörung liege. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Unterbrechung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnis-ses keine Besitzstörung in Bezug auf die Gewerbeimmobilie darstelle, weil durch die Einstellung der Versorgungsleistungen weder der Besitz, noch die Nutzungsmöglichkeit der Mieträume eingeschränkt werde, da der Mieter weiterhin den Zugriff auf die Mieträume habe. Die Versorgungsleistungen führten vielmehr dazu, dass die im Besitz liegende Gebrauchsmöglichkeit erweitert werde. Die Versorgung einer Batterie eines Elektroautos mit Energie sei jedoch keine bloße Erweiterung der Gebrauchsmöglichkeit. Vielmehr sei die Möglichkeit zum Wiederaufladen zwingend notwendig, um die Hauptfunktion des Automobils, nämlich die Fortbewegung mit dem Fahrzeug, überhaupt erst zu gewährleisten. Daher könne die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.




B.

Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Bei der streitgegenständlichen, von der Beklagten verwendeten Klausel - Ziffer XVI. der Allgemeinen Mietbedingungen - handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Die Klausel unterliegt gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Aus dieser folgt, dass die Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

1. Eine AGB-Klausel benachteiligt den Vertragspartner, wenn sie seine Interessen in einer vom Gesetz abweichenden Weise regelt (Roloff/Looschelders, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 307 Rn. 8). Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Dies ist bei der streitgegenständlichen Klausel der Fall. Ziffer XVI. der Allgemeinen Mietbedingungen der Beklagten sieht vor, dass die Beklagte nach Beendigung des Mietvertrages aufgrund außerordentlicher Kündigung nach Ankündigung und Ablauf einer 14-tägigen Frist berechtigt ist, die Auflademöglichkeit der Batterie zu "sperren", d.h. das Aufladen der Batterie durch den Mieter der Batterie per "Fernzugriff" mittels Software zu unterbinden. Ob dieser Fernzugriff mit Hilfe einer sog. Blockchain, d.h. ohne Mitwirkung eines Mitarbeiters der Beklagten im Rahmen eines sog. "Smart Contracting" automatisiert geschieht (vgl. zu solchen Fallgestaltungen bei vernetzten Geräten, sog. "Smart Devices" und dem Anwendungsbereich von Smart Contracts, z.B. bei Stilllegung eines gemieteten Fahrzeugs mittels Wegfahrsperre bei Zahlungsverzug des Mieters, Blockieren des elektronischen Schlosses einer gemieteten Wohnung oder Einstellung der Grundversorgung bei Zahlungsverzug des Wohnungsmieters: Möslein, ZHR 2019, 254; Regenfus, JZ 2018, 79; Paulus/Matzke, CR 2017, 769; dies. NJW 2018, 1905; Fries, NJW 2019, 901; Lindner, NZM 2021, 665) oder von einem Mitarbeiter der Beklagten der Zugriff auf die Software der Batterie - ggf. nach Prüfung der Vertragsbeendigung und des Ablaufs der zweiwöchigen Frist - ausgelöst werden muss, ist für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts ohne Relevanz und war vom Senat deshalb nicht weiter aufzuklären.

Eine solche "Sperre", d.h. das Unmöglichmachen des Aufladens nach Kündigung des Mietvertrages ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Zwar ist der Kunde nach Kündigung des Mietvertrages zur Herausgabe der Mietsache (der Batterie) gemäß § 546 BGB sowie § 985 BGB verpflichtet. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB existiert jedoch nicht, wenn der Mieter dem Herausgabeanspruch nicht (sofort) nachkommt. Das Sperren der Auflademöglichkeit stellt vielmehr eine verbotene Eigenmacht der Beklagten i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar.




Das Rechtsinstitut der verbotenen Eigenmacht (§§ 858 ff. BGB) verbietet die Entziehung oder sonstige Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers. Es dient dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, indem es eigenmächtige Eingriffe in Sachen, die in fremdem Besitz stehen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage untersagt. Die §§ 858 ff. BGB sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in einem geordneten Verfahren erfolgen darf (Riehm in: Fries/Paal, Smart Contracts, 2019, Seite 89).

Verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB liegt im Falle einer Besitzentziehung oder einer sonstigen Besitzstörung vor. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn die Ausübung der Sachherrschaft in einzelnen Beziehungen verhindert wird, ohne dass der Besitz vollständig entzogen wird (Joost in: Münchner Kommentar, BGB, § 858 Rn. 5). Dies ist hier der Fall: Zwar hat der Mieter der Batterie auch nach der Sperrung der Wiederauflademöglichkeit noch die faktische Sachherrschaft über die Batterie, er kann sie jedoch nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, um sie aufzuladen, in seinem Elektrofahrzeug einzusetzen und sich mit seinem Elektrofahrzeug fortzubewegen.

Die Möglichkeit der Nutzung ist jedoch Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft und damit des Besitzes. Der Besitz besteht als Voraussetzung des Besitzschutzes in dem dauernden Zustand der tatsächlichen Gewalt, welche mit der Einwirkungsmacht auf die Sache und der Ausschlussmacht zwei Komponenten enthält (Elzer in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, Vorbem. vor § 854 Rdn. 1). Durch das Sperren der Auflademöglichkeit wird diese Einwirkungsmacht des Mieters eingeschränkt.

a. Der Annahme einer Besitzstörung bei dem vorliegenden Sachverhalt steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 (BGH NJW 2009, 1947, 1049) entschieden hat, dass in der Einstellung der vom Vermieter vertraglich geschuldeten Versorgung mit Warmwasser und Heizleistungen nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Gewerberäume nach Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters keine Besitzstörung des Vermieters gegenüber dem Mieter zu sehen sei, weil die zur Nutzung des Mietobjekts erforderlichen Energielieferungen nicht Bestandteil des Besitzes seien und daher auch nicht Gegenstand des Besitzschutzes nach §§ 858 ff. BGB sein könnten.

Die Beklagte schuldet bei der Vermietung einer Batterie für den Antrieb eines Elektrofahrzeugs gegenüber dem Mieter gerade nicht noch zusätzlich zur Übergabe der Mietsache die Erbringung weiterer (Versorgungs-)Leistungen. Sie ist lediglich dazu verpflichtet, dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Batterie einzuräumen. Die für das Aufladen der Batterie notwendige Energie muss der Mieter auf eigene Kosten bereitstellen. Die unterlassene Rückgabe der Batterie an die Beklagte nach Beendigung des Mietvertrages führt deshalb zwar dazu, dass der Mieter dem Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 546 BGB sowie § 985 BGB nicht nachkommt und der Beklagten die Sachherrschaft an der Batterie vorenthält, sie führt - anders als bei dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt - jedoch nicht dazu, dass der Beklagten ein weiterer Schaden droht, wenn sie die Auflademöglichkeit der Batterie nicht unterbindet. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf abgestellt hat, dass dem Vermieter der gekündigten Gewerbemieträume die Weiterbelieferung des Mieters mit Versorgungsleistungen nicht zumutbar sei, wenn dieser keine Vorauszahlungen erbracht habe, weil ihm durch die weitere Versorgung ein weiterer Schaden drohe, hat die Beklagte einen solchen - zusätzlichen - Schaden gerade nicht zu befürchten, weil der Mieter der Batterie diese gerade nicht mit von der Beklagten geliefertem Strom auflädt, sondern den Strom auf eigene Kosten von anderer Stelle beziehen muss. Bei der von der Beklagten geltend gemachten Gefahr der weitergehenden Abnutzung der Batterie bei fortgesetztem Wiederaufladen realisiert sich lediglich das typische Risiko eines Vermieters bei Nichtrückgabe und Weiternutzung.


Darüber hinaus kann der Mieter der Batterie diese nach Unterbindung der Auflademöglichkeit durch die Beklagte überhaupt nicht mehr bestimmungsgemäß zum Betrieb seines Elektrofahrzeugs nutzen, während der Mieter einer Gewerberaumimmobilie diese auch bei einer Unterbrechung der Versorgung mit Warmwasser und Heizleistungen noch nutzen kann, indem weil er sie weiterhin betreten und sich in ihr aufhalten kann. Für den Besitzer der Batterie wird der Besitz nach Sperrung der Auflademöglichkeit dagegen nutzlos.

b. Auch der Umstand, dass sich Mobilfunkanbieter im Rahmen von Mobilfunkverträgen in ihren Geschäftsbedingungen regelmäßig (insbesondere im "Prepaid"-Bereich) das Recht einräumen lassen, die Mobilfunkleistungen einzuschränken und schließlich vollständig zu sperren, wenn der Mobilfunkkunde mit seinen Zahlungen im Rückstand bzw. das Kreditlimit überschritten ist, steht der Annahme einer Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB vorliegend nicht entgegen.

Zum einen ist eine derartige teilweise oder vollständige Sperre von Leistungen durch den Anbieter von Festnetztelefonleistungen in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG (zukünftig§ 61 Abs. 3 ff. TKG 2021) gesetzlich vorgesehen, und die Wertung dieser Regelung wird jedenfalls bei der Beurteilung der Angemessenheit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mobilfunkbereich übertragen (BGH WM 2011, 615), während eine derartige Vorschrift bei der Vermietung von Batterien zum Antrieb eines Elektrofahrzeugs oder allgemein für Mietverträge gerade nicht existiert.

Darüber hinaus soll die Regelung des § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG den Telefondienstanbieter davor schützen, dass er verpflichtet wird, weiterhin kostenpflichtige Leistungen an einen säumigen Vertragspartner zu erbringen und damit das Insolvenzrisiko zu tragen. Dieses Risiko besteht für die Beklagte jedoch nicht, weil sie neben der Übergabe der Batterie gerade keine weiteren Leistungen an ihre Mieter erbringt. Es besteht daher auch kein Risiko, dass sie weiterhin Leistungen erbringt, die der Mieter nicht vereinbarungsgemäß vergütet.

Es dürfte zudem auch zu berücksichtigen sein, dass ein Festnetz- oder Mobilfunkkunde durch Wechsel des Anbieters in der Regel weiterhin zur Nutzung seines Telefongeräts in der Lage bleibt, auch wenn der bisherige Vertragspartner eine Sperrung von Leistungen oder der gesamten SIM-Karte vornimmt. Dagegen ist es dem Mieter einer Batterie für den Betrieb seines C.-Elektrofahrzeugs - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - mangels technischer Kompatibilität gerade nicht möglich, bei einem anderen Anbieter eine Batterie zu mieten und diese zum Betrieb seines Elektrofahrzeugs zu verwenden. Ein (Weiter-)Betrieb seines Elektrofahrzeugs ist ihm nach Sperrung der Auflademöglichkeit der Batterie durch die Beklagte deshalb gerade nicht mehr möglich.

c. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass für den Mieter nach Beendigung des Mietvertrages die Möglichkeit bestehe, die Batterie bei der Beklagten zu kaufen, kann auch dieser Umstand eine Besitzstörung durch Unterbinden der Auflademöglichkeit der Batterie nicht ausschließen. Es dürfte bereits fraglich sein, ob die Beklagte im Streitfall nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages noch bereit ist, ein weiteres Rechtsgeschäft mit dem Mieter abzuschließen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Mieter das Miet-Modell der C.-Bank gerade deshalb gewählt hat, um den finanziellen Aufwand für die Nutzung eines Elektrofahrzeugs zu reduzieren. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass jeder Mieter einer Batterie wirtschaftlich auch dazu in der Lage wäre, die Kosten für den Erwerb der Batterie aufzubringen.

d. Schließlich führt auch die vereinzelt in der Literatur für den Bereich der "selbstvollziehenden Verträge" ("Smart Contracts") vertretene Auffassung, das Sachenrecht mit dem Selbsthilferecht des § 859 ff. BGB stehe Verbrauchern bei der Rechtsdurchsetzung mittels Software im Rahmen von "selbstvollziehenden Verträgen" (Smart Contracts) nicht zur Verfügung, weil der dingliche Besitzschutz der §§ 858 ff. BGB auf Beeinträchtigungen von außen gerichtet sei, weshalb Störungen von innen nicht zu verbotener Eigenmacht führten, weil die Sachherrschaft hier von vornherein mit dem Schatten einer eventuellen späteren Selbstsperrung der Sache behaftet sei (Fries, NJW 2019, 901), bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu einem abweichenden Ergebnis, weshalb es auch insoweit keiner Aufklärung bedarf, ob die Beklagte die Auflademöglichkeit der Batterie mittels selbstvollziehender Software ohne Mitwirkung eines Mitarbeiters sperrt. Denn selbst nach dieser Auffassung soll jedenfalls durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der dingliche Besitzschutz nicht ausgeschlossen werden können (Schrey/Thalhofer, NJW 2017, 1431; Fries, NJW 2019, 901, Fn. 10; Lindner, NZM 2021, 665).



2. Es bedarf keiner weiteren Abwägung, ob die mit der streitgegenständlichen Klausel verbundene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten auch unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB ist, insbesondere, ob die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragsgegners durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen ausreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. st. Rspr. BGH NJW 1997, 2598), weil sie aufgrund einer technischen Einwirkungsmöglichkeit mittels installierter Software die Möglichkeit des Zugriffs "von außen" auf die Mietsache hat, obwohl sich diese weiterhin im Besitz des Mieters befindet und hierdurch die Klage- und Initiativlast auf den Mieter verlagert wird. Da die streitgegenständliche Klausel gegen die Vorschrift des § 858 Abs. 1 BGB verstößt bzw. eine unberechtigte Selbsthilfe im Sinne des § 229 BGB ermöglichen soll und damit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, ist sie unwirksam (vgl. zu Entgeltklauseln BGH, NJW 2019, 3771, 3775; BGH, NJW 2017, 3649).

Der Mieter der Batterie kann durch Abschluss des Mietvertrages unter Einbeziehung der Allgemeinen Mietbedingungen auch nicht in die Sperrung der Batterie und damit in die Besitzstörung einwilligen, weil das Recht zur Selbsthilfe einer stark eingeschränkten Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt (RGZ 131, 213, 222; Rövekamp in: beckonline, Gsell, Großkommentar BGB, § 229 Rn. 63 ff.). Selbst für den Fall, dass der Mieter durch Abschluss des Mietvertrages der Sperrung der Batterie im Falle der außerordentlichen Vertragskündigung zugestimmt hätte, liegt trotz vorheriger Zusage im Vertrag verbotene Eigenmacht vor, wenn bei Eingriff in den Besitz der Wille des Besitzers, eine solche Maßnahme zu gestatten, nicht mehr vorhanden ist (BGH NJW 1977, 1818).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage, ob das Sperren der Auflademöglichkeit der Batterie per "Fernzugriff" verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB ist, könnte sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von besonderer Bedeutung. Im Übrigen ist die Frage auch für ähnlich gelagerte Sachverhalte - zum Beispiel im Zusammenhang mit der Aktivierung einer Wegfahrsperre per Fernzugriff bei einem Fahrzeug durch den Vermieter oder Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Mieters bzw. Leasingnehmers (vgl. hierzu Paulus/Matzke, CR 2017, 769, 775; Möslein, ZHR 2019, 254, 282; Riehm in: Fries/Paal, Smart Contracts, 2019, Seite 96) - relevant.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der nichtangegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 2.500,00 € festgesetzt.

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