Eine AGB-Klausel, durch die dem Vermieter einer Autobatterie das Recht verliehen wird, im Fall der fristlosen Kündigung des Batterie-Mietvertrages den Zugriff des Mieters auf die Batterie per Fernzugriff zu sperren, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unzulässig und stellt verbotene Eigenmacht dar.
|
"Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt."
|
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2019 (12 O 63/19) die Klage abzuweisen.
|
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
|