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Amtsgericht St. Ingbert Urteil vom 15.09.2022 - 23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22) - Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan und zum Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten

AG St. Ingbert v. 15.09.2022: Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan und zum Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten




Das Amtsgericht St. Ingbert (Urteil vom 15.09.2022 - 23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22)) hat entschieden:

   Für die Verwertbarkeit einer Messung trotz nicht gespeicherter/vorhandener Rohmessdaten spricht, dass nach Stellungnahmen und Beiträgen der PTB eine Messung an Hand von Rohmessdaten nicht aussagekräftig überprüft bzw. plausibilisiert werden kann. Nach den einleuchtenden Erläuterungen der PTB ist also nicht davon auszugehen, dass mit der Löschung/Nichtspeicherung von Rohmessdaten eine nachträgliche Überprüfung der Messung verhindert werden soll, wie es einige sog. Sachverständigenbüros suggerieren wollen. Es soll damit lediglich verhindert werden, dass der geeichte Messwert, gesetzliche Grundlage des Messwesens, mit ungeeigneten Mitteln in Frage gestellt wird.

Bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan besteht kein Anspruch auf Überlassung des sog. Token.

Siehe auch
Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


In der Hauptverhandlung, in der der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen war, wurden folgende Feststellungen getroffen:

Gegen den Betroffenen liegen nach Auskunft aus dem Fahreignunsregister (Bl. 33 d. A.) keine Voreintragungen vor.

Der Betroffene befuhr - nach insofern geständiger Einlassung - am Mittag des 04.12.2021 mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: ...) die BAB 620 Fahrtrichtung Völklingen.

In Höhe der dortigen "Total"-Tankstelle bei Saarlouis befand sich laut vorgelegten Messprotokolls (Bl. 3 d. A.) eine semi-stationäre Geschwindigkeitsmessanlage der Firma Vitronic, Typ PoliScan F1 HP, ausweislich vorgelegten Eichscheins (Bl. 5 d. A.) zur Tatzeit gültig geeicht. Den Lichtbildern, die in Augenschein genommen wurden und auf die gemäß den §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, war zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug mit den erforderlichen Teilen in plausibler Form im Auswerterahmen befindet.

Die Messung erfolgte nach Auskunft des Verkehrsdienstes West (Bl. 40 d. A.) im Stativ-Betrieb durch den ausweislich Schulungsbescheinigung (Bl. 7 d. A.) geschulten Messverantwortlichen PK ....




Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Firma Vitronic, Typ PoliScan F1 HP, handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um standardisierte Messverfahren (vergl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 28.05.2019, ss Rs 24/2019, OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019, 2 Ss OWi 67/19 zu Enforcement Trailer, Pfälzisches OLG Zweibrücken, 01.12.2021, 1 OWi 2 Ss Bs 100/21).

Abgespeichert werden bei dem Messgerät Poliscan Orts- und Zeitinformationen des ersten und letzten Punkts sowie 3 weitere Punkte in der Software-Version 4.4.5 sowie 2 Positionsdaten in der Version 4.4.9.

Bei dem Messgerät Poliscan kann der Geschwindigkeitswert durch Weg-Zeit-Berechnung sowie durch Photogrammetik überprüft werden, und zwar bei beiden Softwareversionen.

Diese Plausibilisierungsverfahren können - wie die Gerichtspraxis zeigt - durch Sachverständige ohne weiteren Aufwand und ohne Rückgriff auf nicht zur Verfügung stehende Algorithmen durchgeführt werden und bedürfen keiner Erstellung eines Modells, welches wohl auch nur besonders befähigte bzw. ausgebildete Sachverständige erstellen könnten.

Die Richtigkeit der Messung bzw. des Messergebnisses ist zwar seitens des Betroffenen in Abrede gestellt worden.

Folgendes wurde eingewandt:

Das Gerät speichere keine Rohmessdaten, so dass die Messung nicht überprüfbar und damit nicht verwertbar sei.

Dem Verteidiger seien Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden, u. a. Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung.

Diese Einwände waren jedoch für die Entscheidung nicht von Bedeutung.

Dem Verteidiger wurde durch Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 03.02.2022 (Bl. 22, 24 d. A.) umfangreich Akteneinsicht gewährt. Ein darüberhinausgehender Anspruch bestand nicht.

Der Umstand, dass bei diesem Messgerät wie mittlerweile bei fast allen Messgeräten sog. Rohmessdaten nicht gespeichert werden bzw. nicht vorhanden sind, führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Verwertungsverbot betreffend Messung und Messdaten.

Für die Verwertbarkeit der Messung trotz nicht gespeicherter/vorhandener Rohmessdaten spricht, dass nach Stellungnahmen und Beiträgen der PTB (zusammengefasst in der Fassung vom 04.11.2021,...)

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eine Messung an Hand von Rohmessdaten nicht aussagekräftig überprüft bzw. plausibilisiert werden kann.

Statt auf den Einzelmesswert wird die Überprüfbarkeit auf das Messgerät selbst verlagert, zusammen mit verschiedenen anderen Schutzvorschriften z. B. in Form von Verkehrsfehlergrenzen und Eichfristen. Hält das Messgerät bei der Überprüfung nach § 39 Mess- und Eichgesetz unter Berücksichtigung der Verwendungssituation alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, dann hat das Messgerät auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich war. Durch diesen Rückschluss wird die Problematik aufgelöst, dass der gegenständliche Messvorgang nicht wiederholbar ist.




Nach den einleuchtenden Erläuterungen der PTB ist also nicht davon auszugehen, dass mit der Löschung/Nichtspeicherung von Rohmessdaten eine nachträgliche Überprüfung der Messung verhindert werden soll, wie es einige sog. Sachverständigenbüros suggerieren wollen. Es soll damit lediglich verhindert werden, dass der geeichte Messwert, gesetzliche Grundlage des Messwesens, mit ungeeigneten Mitteln in Frage gestellt wird.

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren, welches insbesondere durch das Verlangen des Betroffenen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" und einer Parität des Wissens geprägt ist, folgt nur, dass ein Anspruch auf Informationszugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhandenen Informationen besteht.

Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens (hier: PoliScan FM1) hängt nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit oder Plausibilisierung der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen.

Ein Verwertungsverbot resultiert nicht aus einer "gezielten staatlichen Beweisrekonstruierungs-vereitelung" durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB); hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2022, 3 Ss-OWi 476/22)..

Die Einschätzung des erkennenden Gerichts zur Verwertbarkeit vom Messungen/Messergebnissen stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (19.08.1993, 4 StR 627/92 und 30.10.1997, 4 StR 24/97), mit welcher das Institut des standardisierten Messverfahrens geschaffen wurde. Den Entscheidungen lagen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät L TI 20/20 (Vorgängermodell des Messgeräts Riegel FG 21-P) zu Grunde, bei welchen keinerlei Daten oder Fotos gespeichert oder gefertigt werden.

Diese Auffassung zur Verwertbarkeit von Messungen und Messergebnissen wird mittlerweile von nahezu allen Oberlandesgerichten in Deutschland vertreten und ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch konform mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18).

Der Entscheidung des BVerfG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass Messungen und Messergebnisse nicht verwertet werden dürfen, wenn nach dem Messvorgang geräteintern (Roh-) Messdaten nicht abgespeichert werden. Im Gegenteil ist aus dem Postulat der "Waffengleichheit" - als Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren - zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem zu folgern, dass ein Betroffener nur die Daten herausverlangen kann, die auch bei der Verfolgungsbehörde vorhanden sind und dieser einen Informationsvorteil verschaffen könnten.

Die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen sind hierbei in zeitlicher Hinsicht begrenzt: ein Betroffener kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Dies ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts so auszulegen, dass dies gegenüber der Verwaltungsbehörde - erforderlichenfalls mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG - vor Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens erfolgen muss, zumal die Gerichte über entsprechende Daten im Regelfall gerade nicht verfügen und eine sog. Waffengleichheit im Verhältnis zum Gericht ausdrücklich nicht in Rede steht, und nicht erst nach Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens oder gar in bzw. kurz vor der Hauptverhandlung, wie es in der Praxis häufig vorkommt.


Auch ergibt sich aus der Entscheidung unter dem Aspekt, dass eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten ist und angeforderte Daten/Informationen eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen müssen, aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Anspruch eines Betroffenen auf Zugang zu den Daten einer gesamten Messreihe, unabhängig davon, dass nicht definiert ist, was das sein soll (Daten eines Tages, einer Woche, eines Jahres zwischen den Eichterminen?). Denn zum einen ergeben sich aus den Daten der gesamten Messreihe nach der - öffentlich zugänglichen - Stellungnahme der Physikalischen technischen Bundesanstalt (PTB) vom 30.03.2020 keine brauchbaren Erkenntnisse für die gegenständliche Messung. Zum anderen wären datenschutzrechtliche Belange anderer Verkehrsteilnehmer, auf die sich solche Daten beziehen, massiv tangiert. Um Letzteres zu verhindern, bedürfte es eines sehr aufwändigen Procederes, die Daten dieser anderen erfassten Verkehrsteilnehmer unkenntlich zu machen.

Wenn man trotz dieser einleuchtenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und höchstrichterlichen Leitlinien fordern sollte, dass Ergebnisse von bewährten Geschwindigkeits-messgeräten, die über eine PTB-Zulassung oder Konformitätsbescheinigung -verfügen, geeicht sind und von geschultem Personal bedient oder eingesetzt werden (weltweit wohl höchster Standard), somit die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren erfüllen, aber keine Rohmessdaten speichern, nicht verwertet werden dürfen, werden Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr möglich sein angesichts dessen, dass die meisten Messgeräte keine Rohmessdaten - mehr - speichern. Dies hätte eine signifikante Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr zur Folge, da insbesondere gravierende Geschwindigkeits-überschreitungen für die Fahrer/innen keine Konsequenzen mehr hätten, es auch keine abschreckende Wirkung mehr gäbe, wenn Geschwindigkeits- des realen Verkehrsaufkommens und der Verkehrsdichte könnte der Staat das Grundrecht der Bürger und damit aller Verkehrsteilnehmer auf maximal mögliche körperliche Unversehrtheit nicht mehr in ausreichendem und leistbarem Ausmaß gewährleisten.




v. 17.11.2020 Wird wie vorliegend von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, bedarf es der Hinzuziehung eines Beschilderungsplanes bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.05.2020 - Az. 1 OWi SsBs 94/19, juris Rn. 19). Die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung ist durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert, so dass es der Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht bedarf (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2020 - Az. 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 56). Verkehrszeichen stellen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar, vgl. § 35 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - Az. 11 C 15/95, NJW 1997, 1021, 1022). Sie sind nach §§ 43 III, 44 VwVfG nur unwirksam, wenn sie nichtig sind, ansonsten ist ein Verwaltungsakt zu befolgen, auch wenn er fehlerhaft ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2020 - Az. 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 57). Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 I VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist, darüber hinaus nur unter den Voraussetzungen des § 44 II VwVfG (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.1990 - Az. 5 Ss (OWi) 384/9, NVZ 1994, 204).

Dem steht die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 - Lv 7/17) nicht entgegen, der sich mit dieser Thematik nicht befasst hat, sondern nur mit dem Vorhandensein von (Roh-)Messdaten zum Zweck vermeintlicher Überprüfbarkeit einer Messung.

Daran hat auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - nichts geändert. Danach folgt aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren in der Ausprägung des Gedankens der "Waffengleichheit", dass einem Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeits-überschreitung auf sein Verlangen hin durch die Verwaltungsbehörde Informationen/Daten zu einem Messverfahren zugänglich zu machen sind, über die sie selbst verfügt, auch wenn sich diese Daten nicht in der Verfahrensakte befinden. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.

Da der Informationszugang des Betroffenen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten einer sachgerechten Eingrenzung bedarf, setzt der Zugangsanspruch in sachlicher Hinsicht voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeiten-vorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Dabei ist entscheidend, ob der Betroffene eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeiten-vorwurfs für bedeutsam halten darf. Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch innerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens hält (BGH, Beschl. v. 30.03.2022 - 4 StR 181/21).

Es ist nicht ersichtlich und seitens des Betroffenen nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung eine Relevanz für die Messung, das Messergebnis oder die Verwertbarkeit des Messergebnisses haben soll. Die Verwaltungsbehörde verfügt darüber nicht, kann also nicht herausgeben, was sie nicht hat.



* Ein Anspruch auf Herausgabe des sog. Token bestand/besteht nicht.

Bei dem Messsystem PoliScan der Firma Vitronic, Typ FM1, wird die von dem Messgerät erzeugte Messdatei verschlüsselt und signiert in einer Tuff-Datei gespeichert.

Zum Anschauen dieser Tuff-Datei ist eine Software (Tuff-Viewer der Firma Vitronic) nötig und eine weitere Software zum Entschlüsseln.

Diese Software zum Entschlüsseln und zur Darstellung haben die Verkehrspolizei, ebenso die meisten Sachverständigen. Nach aktueller Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, das Programm kann beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden (AG Gosslar, Beschl. v. 16.02.2021 - Az. 26 OWi 39/21 mit Verweis auf OLG Celle, Beschl. v. 21.03.2016 - Az. 2 Ss (OWi) 77/16, juris Rn. 11 ff.; AG Buxdehude, Beschl. v. 23.11.2017 - Az. 21 OWi 382/17). Dies gilt im Übrigen für alle anderen Messverfahren gleichermaßen, ist also insofern nichts Neues.

Wenn man die Tuff-Datei entschlüsselt, erhält man eine xml-Datei und eine Bilddatei, wobei man das Format der Bilddatei selbst auswählen kann. In der xml-Datei werden die Messdaten angezeigt. Die xml-Datei kann mithilfe einer weiteren Software gelesen werden. Die Sachverständigen besitzen auch diese Software.

Die Verkehrspolizei hat früher die Einzeltoken an die Verteidigung herausgegeben, erhält aber aktuell von der Firma Vitronic nur einen Sammeltoken, der die Decodierung von Geschwindigkeitsmessungen bei ca. 60 verschiedenen PoliScan-FM1-Messanlagen in ganz Deutschland ermöglicht. Dieser wird aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht herausgegeben.

Wird die Tuff-Datei mit der nötigen Software und dem dazugehörigen Token (auch public key, key oder Schlüssel genannt) geöffnet, ist ein grüner Haken sichtbar, mittels Token wird demnach die Integrität der Datei visualisiert. Diese Visualisierung kann als pdf-Datei abgespeichert und an die Verteidigung herausgegeben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Einzeltoken bei der Hessischen Eichdirektion gegen eine Gebühr in Höhe von 117,30 Euro anzufordern.

Der Token ist mithin kein Medium zum Öffnen/Entschlüsseln einer Datei; er dient ausschließlich dazu, die Integrität der Messdaten zu visualisieren in Form des o.a. Häkchens.

Wird die Tuff-Datei mit der Software ohne den dazugehörigen Token geöffnet, erscheint ein roter Kreis mit durchgezogenem Strich, die Integrität wird nicht visualisiert. Darüber hinaus liefert der Token keine zusätzlichen Daten, die der Zentralen Bußgeldbehörde oder dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden könnte.

Ausgehend von einer solchen Messung im standardisierten Messverfahren bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Überprüfung der Messung. Konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten waren nicht ersichtlich, wurden auch seitens des Betroffenen nicht vorgebracht.

Der Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der PTB und Vernehmung des Leiters der Arbeitsgruppe Dr. Märtens konnte daher wie geschehen als zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG abgelehnt werden.

Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt - ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler - gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigen-begutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeits-überwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung - mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Behörde unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14).




Im Bereich der Messstelle galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei Nässe, angeordnet durch deutlich aufgestellte und wahrnehmbare Verkehrszeichen, ca. 600 m von der Messstelle entfernt. Dies war dem in der Hauptverhandlung vorgelegten Messprotokoll zu entnehmen.

Ausweislich der Messfotos (Bl. 1, 2 d. A.) - Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO - war die komplette Fahrbahn zum Zeitpunkt der Messung deutlich erkennbar von einem durchgehenden Wasserfilm überzogen, bestätigt durch den polizeilichen Vermerk als Zusatz zum Messprotokoll (Bl. 4 d. A.), so dass vorliegend von Nässe der Fahrbahn auszugehen war.

Die Messung ergab, dass der Betroffene die Messstelle um 13:59 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (nach vorgeschriebenem Toleranzabzug von 3 %) passierte. Dies war den vorgelegten Dateneinblendungen in den Lichtbildern, auf die gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs.1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, zu entnehmen. Mithin überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h. Hierbei ging das Gericht von fahrlässiger Begehensweise aus.

Dem Betroffenen war eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 1, 49 Abs.3 Nr. 4 StVO, 24 StVG vorzuwerfen.

Der Verstoß war mit einer Geldbuße i. H. v. 100,- € zu ahnden.

Es gab keine Anhaltspunkte, um von der Regelsanktion nach BußgeldkatalogVO abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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