Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, ist eine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vorzunehmen; auf subjektive Motive des Straßennutzers, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an. Das stationsungebundene Carsharing unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 11a BerlStrG, da es sich hierbei um die Ausübung von Gemeingebrauch der zum Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Straßen handelt.
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