Sowohl für die Verwirklichung eines nachhaltigen Ressourcenverbrauch wie für die notwendige Verringerung des Stickstoffausstoßes mit dem Ziel wirksamen Klimaschutzes ist das als Carsharing bezeichnete Verwenden von Fahrzeugen durch mehrere Personen als Fahrzeugfhrer, Halter oder auch als Mieter eine vernünftiger Handlungsalternative.
Man kann wahrscheinlich auch hier - wie bei der Frage einer generellen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen - eine emotional verwurzelte Abneigung gegen dieses sinnvolle Nutzungsmodell erwarten.
BGH v. 23.02.2011:
Zur Transparenz einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfalle eine Haftung des Vertragspartners in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht.
AG Emmerdingen v. 01.10.2014::
Die vom ESP-Steuergerät eines Car-Sharing-Fahrzeugs aufgezeichneten und von einem Sachverständigen ausgelesenen Daten können in einem Strafprozess verwertet werden.
AG Berlin-Tiergarten v. 21.03.2018:
Der Begriff des bedeutenden Schadens „an fremden Sachen“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB umfasst auch den Schaden an dem vom Täter geführten Fahrzeug, sofern es sich dabei um ein nach dem „Carsharing“-Modell gemietetes Fahrzeug handelt.
VerfGH Berlin v. 19.02.2014:
Die Verwendung vom Richter vorformulierter und durch Ankreuzen übernommener Entscheidungsgründe kann und darf die stets zwingend gebotene einzelfallbezogene richterliche Prüfung nicht ersetzen - Kostenbescheid für Halter eines Carsharing-Fahrzeugs.
OVG Münster v. 20.11.2020:
Die Nutzung der Straße seitens eines Unternehmens durch Abstellen seiner unabhängig vom Standort zu mietenden Fahrzeuge ist kein Gemeihgebrauch, sondern Sondernutzung. Denn sie findet nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs, sondern zu anderen Zwecken statt.
VG Berlin v. 01.08.2022:
Parken - auch im Zusammenhang mit gewerblicher Kraftfahrzeugvermietung - t ist nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Carsharing ist somi im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung.
OVG Berlin-Brandenburg v. 26.10.2022:
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, ist eine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vorzunehmen; auf subjektive Motive des Straßennutzers, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an. Das stationsungebundene Carsharing unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 11a BerlStrG, da es sich hierbei um die Ausübung von Gemeingebrauch der zum Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Straßen handelt.
VG Berlin v. 01.03.2002:
Die Nutzung eines Pkw durch zwei Familienangehörige, die in unterschiedlichen Parkzonen wohnen, im Wege des Familien-Car-Sharing begründet einen Anspruch auf Erteilung eines zweiten Anwohnerparkausweises. Die allgemeine Gefahr eines Missbrauches einer Anwohnerparkberechtigung vermag nicht eine unterschiedliche Behandlung von Vertrags-Car-Sharing und Familien-Car-Sharing zu begründen. Die Straßenverkehrsbehörde ist im Falle eines behaupteten Familien-Car-Sharings berechtigt, zum Nachweis einer solchen gemeinsamen Nutzung detaillierte Nachweise hierüber zu verlangen und das Bestehen einer solchen Autoteilung kritisch zu prüfen.
OVG Berlin v. 21.05.2003:
Die bei der Ausstellung von Bewohnerparkausweisen zwischen privatem und gewerblichem Car-Sharing differenzierende Verwaltungspraxis der Berliner Straßenverkehrsbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden.
VG Freiburg v. 06.07.2005:
Die Erteilung des Bewohnerparkausweises erfolgt durch im Ermessen stehenden, selbständigen Verwaltungsakt. Übersteigt die Zahl der potentiell privilegierten Bewohner die Zahl der ausgewiesenen Bewohnerparkplätze, so kann die Straßenbehörde nach Ermessen den Kreis der Bewohner einschränken, denen sie einen Bewohnerparkausweis erteilt. Sachgerecht ist dabei die Differenzierung danach, wer von der Parkraumnot am stärksten betroffen ist (zB Ausschluss von Inhabern schon vorhandener eigener Stellplätze, von Zweitwohnungsinhabern, oder von Mitgliedern privater Car-Sharing-Organisationen) oder wer am nächsten in fußläufiger Entfernung von seiner Wohnung zum festgesetzten Bewohnerparkplatz wohnt.
KG Berlin v. 10.02.2014:
Ausreichende Feststellungen zum Kfz-Führer zur Tatzeit sind nicht gegeben, wenn das Amtsgericht hat es versäumt, in den schriftlichen Urteilsgründen die Möglichkeit zu erörtern, der Betroffene könnte seinen Führerschein (mit der ID) an eine andere Person weitergegeben und dieser auch die das Starten des Motors ermöglichende PIN mitgeteilt haben. Indem das Gericht bekundet, "eine nachvollziehbare Erklärung, wie eine dritte Person das Fahrzeug geführt haben könnte", sei "nicht ersichtlich", macht es vielmehr deutlich, dass es diesen alternativen Geschehensablauf in seine Überlegungen gar nicht einbezogen hat.
FG Köln v. 21.04.2005:
Umsätze, die ein Carsharingverein durch die Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder erzielt, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
BFH v. 12.06.2008:
Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.