1. |
Gewalt im Sinne des § 240 StGB übt im Rahmen einer Blockadeaktion nur derjenige aus, der durch eine körperliche Kraftentfaltung einen körperlich wirkenden Zwang auf sein Opfer ausübt. An einer solchen körperlichen Zwangswirkung fehlt es, wenn der Täter über seinen eigenen Körper hinaus kein physisch wirkendes Hindernis schafft, sondern sich jederzeit selbst durch einfaches Loslassen befreien kann (hier: Rohrkonstruktion mit Seilschlaufe).
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2. |
Eine zurechenbare, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sachbeschädigung erfüllende Substanzverletzung kann bei einer Blockadeaktion vorliegen, wenn der Gleiskörper zur Ermöglichung der Durchfahrt eines Zuges durchtrennt und zeitweise entfernt werden muss.
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