1. |
Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.
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2. |
Das Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung eines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende Bedeutung.
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3. |
Es wird daran festgehalten, dass die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Sachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.
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4. |
Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB setzt aggressives Handeln voraus.
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5. |
Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlasst.
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6. |
Kraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur vor Gericht.
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7. |
Dem Grundgesetz lässt sich nicht die Befugnis entnehmen, die Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.
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8. |
Die Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten dienenden Ungehorsamstatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zu meldenden Tatsachen der Behörde auf anderem Wege bekannt geworden sind.
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9. |
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersammlG.
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