Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 05.05.1988 - 1 StR 5/88 - Zur Bedeutung der Fernziele von Sitzungsblockaden nur bei der Strafzumeessung

BGH v. 05.05.1988: Zur Bedeutung der Fernziele von Sitzungsblockaden nur bei der Strafzumeessung




Der BGH (Beschluss vom 05.05.1988 - 1 StR 5/88) hat entschieden:

   Die Fernziele von Straßenblockierern sind nicht bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Siehe auch
Blockade-Aktionen / Protestblockaden / Sitzblockaden
und
Nötigung im Straßenverkehr

Gründe:


Die Angeklagten beteiligten sich am 9. Mai 1983 an einer Blockadeaktion vor dem Sondermunitionslager G. Auslöser war eine Anzeige in der T. Lokalzeitung vom 6. Mai 1983, in der zur "gewaltfreien" Blockade dieses Lagers am 9. Mai 1983 aufgefordert wurde, "um zu zeigen, daß wir uns durch die Mü. Prozesse nicht einschüchtern lassen". Die Angeklagten waren sich mit den anderen elf angereisten jungen Leuten darin einig, durch Blockade der einzig befahrbaren Zufahrt zu dem Depot den ganzen Tag über "ein Zeichen zu setzen". Sie wollten damit gegen die in ihren Augen sich ständig steigernde Hochrüstung demonstrieren. In wechselnden Gruppen von jeweils fünf bis acht Personen versperrten die Teilnehmer im gegenseitigen Einverständnis im Laufe des Tages den ein- und ausfahrenden Post- und Verpflegungsfahrzeugen der Bundeswehr den Weg, indem sie sich auf die Fahrbahn setzten. Aufforderungen der herbeigerufenen Polizei, die Fahrbahn zu räumen, leisteten sie keine Folge, obwohl sie auf die inzwischen ergangene Auflösungsverfügung des zuständigen Landratsamtes hingewiesen und über die Strafbarkeit ihres Verhaltens belehrt worden waren; sie ließen sich dann jedoch widerstandslos bei insgesamt vier Gelegenheiten durch Polizeibeamte von der Fahrbahn tragen.

Das Amtsgericht Mü. verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu Geldstrafen von jeweils fünfzehn Tagessätzen. Auf die Berufung der Angeklagten hob das Landgericht Tübingen dieses Urteil unter Verwerfung des zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf und sprach die Angeklagten mit der Begründung frei, sie hätten zwar Gewalt angewendet, aber nicht verwerflich gehandelt. Nach Auffassung des Landgerichts ist das Verhalten der Angeklagten unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich der Fernziele der Demonstranten nicht als "eindeutig so anstößig" anzusehen, "daß es als gröberer, in erhöhtem Maße sittlich missbilligenswerter Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedürfe".




Das zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft zuständige Oberlandesgericht Stuttgart möchte das Berufungsurteil aufheben. Es hält zwar schon die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Gesamtgeschehens für unzureichend, erblickt aber einen wesentlichen Mangel auch in der Berücksichtigung der Fernziele der Demonstranten bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit. Nach seiner Auffassung ist im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach§ 240 Abs. 2 StGB allein auf den unmittelbaren Zweck des nötigenden Verhaltens abzustellen; die Berücksichtigung der Fernziele hält es erst bei der Strafzumessung für möglich.

Diese Auffassung mit Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO zur Grundlage seiner aufhebenden Entscheidung zu machen, sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 1986 - Ss 376/85 - (NJW 1986, 2443), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1987 - 5 Ss 183/85 - (MDR 1987, 692) und vom 10. März 1987 - 2 Ss 171/86 - (NStZ 1987, 368) sowie des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. August 1987 - 1 Ss 51/87 - (NJW 1988, 716) gehindert. In den genannten Entscheidungen wird die Auffassung vertreten, bei Straßenblockaden müsse die Prüfung, ob eine rechtswidrige Nötigung vorliege, auch die Fernziele der Blockierer einbeziehen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 17. Dezember 1987 (NStZ 1988, 129) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt formuliert:

   "Sind die Fernziele von Straßenblockierern bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung oder nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen?"




II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.

1. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden. Der 2. Strafsenat hat sie in seinem Beschluß vom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71) ausdrücklich offen gelassen (a.a.O. S. 78). Allerdings hat der 3. Strafsenat bereits in einem Urteil vom 2. Oktober 1953 (BGHSt 5, 245) die Auffassung vertreten, "Zweck" im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sei allein das Verhalten, zu dem genötigt werden solle, ohne Bedeutung für die Frage der Rechtswidrigkeit sei also, welche weiteren Ziele der Angeklagte durch sein Verhalten erreichen wolle (a.a.O. S. 246). Dieses Urteil betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt und beantwortet insbesondere die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) kontrovers entschiedene konkrete Frage nach dem Prüfungsmaßstab für die Rechtswidrigkeit von Straßenblockaden nicht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich, daß das Bundesverfassungsgericht die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 240 Abs. 2 StGB zumindest teilweise ausdrücklich als "überholt" ansieht (vgl. den Beschluß vom 14. Juli 1987 - NJW 1988, 693, 694). Die aufgeworfene Frage bedarf deshalb im Interesse der Rechtseinheit der höchstrichterlichen Klärung.

2. Das Oberlandesgericht kann die von ihm beabsichtigte Entscheidung nicht treffen, ohne von den in dem Vorlagebeschluss näher bezeichneten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Zweibrücken, denen sich inzwischen das Oberlandesgericht Oldenburg (StV 1987, 489) angeschlossen hat, abzuweichen. Dem steht nicht entgegen, daß das angefochtene Berufungsurteil nach seiner Ansicht schon wegen unzureichender Würdigung der tatsächlichen Umstände im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben kann. Es ist nicht gehalten, die Aufhebungsgründe auf diesen Teilaspekt zu beschränken. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verwerflichkeit aus Rechtsgründen verneint hat, ist vielmehr umfassend zuüberprüfen. Die Frage, ob das Landgericht die Fernziele der Demonstranten zu Recht in die Verwerflichkeitsprüfung einbezogen hat, kann dabei nicht unentschieden bleiben. Damit wird die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG ausgelöst (BGHSt 17, 205, 207 f.; 24, 115, 117; 34, 127, 128 f.).


III.

In der Sache selbst tritt der Senat der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.

1. Die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Auslegung des§ 240 Abs. 2 StGB sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 vorgegeben. Danach ist der Strafrichter bei der Verwerflichkeitsprüfung von Verfassungs wegennicht gehalten, die Fernziele der Demonstranten zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206, 261). Das bedeutet entgegen kritischen Stimmen im Schrifttum (vgl. Starck JZ 1987, 145, 148) nicht, daß es in das Belieben des einzelnen Strafrichters gestellt wäre, ob er diesen Zielen bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung Bedeutung beimessen will. Die Frage ist mit der Verneinung eines verfassungsrechtlichen Gebots vielmehr als ein Problem des einfachen Rechts der abschließenden Klärung durch die ordentlichen Gerichte überlassen worden. Der Senat ist also rechtlich in der Lage, eine einheitliche tatrichterliche Beurteilung der Vorlegungsfrage herbeizuführen, indem er sie in der einen oder anderen Richtung mit der sich aus § 121 Abs. 2 GVG ergebenden Bindungswirkung beantwortet. Er ist dabei lediglich an die übereinstimmende Auffassung aller für das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts verantwortlichen acht Richter gebunden, daß die in dem sog. L.-Urteil (BGHSt 23, 46, 54 f.) vertretene Ansicht, Gewaltanwendung sei "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit der Nötigung, aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen sei (BVerfGE 73, 206, 256). Die genannte Auffassung bindet den Senat auch dann, wenn die zu ihrer Begründung dienende Interpretation der Entwicklung des Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BVerfGE 73, 206, 239 f., 255) für den hier interessierenden Bereich der Sitzblockaden angreifbar sein sollte (vgl. dazu Starck in JZ 1987, 145, 146 und Otto in NStZ 1987, 212, ferner auch die früheren Darstellungen der Entwicklung von Brohm in JZ 1985, 501, 504 und von Tröndle in Festschrift für Lackner S. 627, 629 f.). Der Entscheidung über die Rechtsfrage war deshalb die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 73, 206, 255 f.) ausdrücklich als verfassungsrechtlich geboten erachtete Auffassung des 2. Strafsenats (BGHSt 34, 71, 77) zugrundezulegen, nach der auch bei Sitzblockaden die Rechtswidrigkeit der Nötigung unter Abwägung aller im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlichen Umstände zu prüfen ist.




2. In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist die Frage, ob die Fernziele von Straßenblockierern bereits im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB oder erst bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden dürfen, ebenso umstritten wie unter den Mitgliedern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Dessen Urteil vom 11. November 1986 war angesichts der darin zum Ausdruck kommenden unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten nicht geeignet, diesen Streit zu schlichten. Während eine Reihe von Oberlandesgerichten (BayObLG NJW 1988, 718; OLG Koblenz MDR 1987, 162; OLG Stuttgart NJW 1984, 1909, 1910 und Justiz 1986, 417 sowie Urt. vom 13. August 1987 - 1 Ss 448/87 - m.w.Nachw.) die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts teilt, vertreten die eingangs erwähnten anderen Oberlandesgerichte die Gegenposition. Auch sie wollen allerdings das Fernziel der Demonstranten nur einer eingeschränkten Bewertung unter dem Gesichtspunkt unterziehen, ob es sich um eigensüchtige oder um vom Täter im Interesse der Allgemeinheit für wichtig erachtete Ziele (OLG Düsseldorf MDR 1987, 692, 693 und NStZ 1987, 368), um Protestaktionen zu die Allgemeinheit existentiell berührenden Fragen (OLG Köln NJW 1986, 2443, 2445), um von billigenswerten Motiven und einem Gefühl der Verantwortung für die Allgemeinheit getragene und deshalb positiv zu bewertende Fernziele (OLG Oldenburg StV 1987, 489, 490) oder um ein uneigennütziges, an sich gemeinwohlorientiertes Verhalten (OLG Zweibrücken NJW 1988, 716, 717) handelt. Einigkeit besteht danach - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung in dem Grundsatz, daß es nicht Sache des Strafrichters sein kann, die Rechtswidrigkeit der Nötigung von einer inhaltlichen Bewertung der politischen Ansicht abhängig zu machen, der durch die Sitzblockade erhöhte Aufmerksamkeit verschafft werden soll. Das entspricht auch der Auffassung der vier Richter des Bundesverfassungsgerichts, die eine Berücksichtigung der Fernziele im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung für erforderlich gehalten haben. Auch sie gehen davon aus, daß dem Richter kein Urteil darüber zusteht, "ob die vertretene Meinung richtig oder falsch ist"; sie stellen vielmehr darauf ab, ob es den Tätern um die Verfolgung eigennütziger Zwecke oder "um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" geht (BVerfGE 73, 206, 258). Nur mit dieser Gegenposition hat sich der Senat im Rahmen der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage auseinanderzusetzen.

3. Die Auffassung, die Fernziele der Blockierer seien - in der beschriebenen eingeschränkten Form - bei der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen, ist weder dogmatisch noch rechtspolitisch zu billigen.

a) Schon die Struktur des Nötigungstatbestandes verbietet die Berücksichtigung von Fernzielen bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit.




Allgemeiner strafrechtlicher Grundsatz ist, daß die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands die Rechtswidrigkeit indiziert; sie entfällt nur dann, wenn die tatbestandsmäßige Handlung durch eine Gegennorm (etwa: Notwehr, § 32 StGB; Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB) erlaubt ist. Die Besonderheit des § 240 StGB besteht darin, daß die im Tatbestand aufgeführte Handlung - die Ausübung von Zwang im Sinne von Absatz 1 - die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Diese Ausnahme vom allgemeinen Verbrechensaufbau ist geboten, weil angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Absatz 1 andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozial-adäquat empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde. Deshalb bestimmt § 240 Abs. 2 StGB, daß erst die Verquickung des Nötigungsmittels mit der angestrebten Verhaltensweise des Genötigten den Schluß auf tatbestandsmäßig-rechtswidriges Verhalten begründen kann (BGHSt 2, 194, 196). Aufgabe des § 240 Abs. 2 StGB ist es somit zu bewirken, daß die Verbindung von Nötigungsmittel und angestrebter Verhaltensweise nur unter der einschränkenden Voraussetzung der Verwerflichkeit strafbar ist, wobei der Begriff "verwerflich" zugleich einen Wertungsmaßstab festlegt.

Aus dieser Funktion der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ergibt sich, daß der darin genannte "angestrebte Zweck" nichts anderes sein kann als das in Absatz 1 genannte - das Ziel der Zwangsausübung bildende - Handeln, Dulden oder Unterlassen. Würde der "angestrebte Zweck" in Absatz 2 auch Ziele umfassen, die in Absatz 1 nicht genannt sind (bis hin zu "Fernzielen"), so würde das dem Aufbau des Tatbestands zuwiderlaufen und seinen Rahmen sprengen. Absatz 2 würde dann seinen Sinn verfehlen, die in Absatz 1 aufgeführten Merkmale zueinander in Beziehung zu setzen.

b) Die Verwendung des Wortes "verwerflich" besagt nichts anderes. Dieser Begriff ist - wie bereits ausgeführt - Maßstab für die Bewertung der Zweck-Mittel-Relation, gibt aber für sich keine Antwort auf die Frage, welche Umstände hierbei in Beziehung zu setzen sind. Die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage erfordert deshalb keine grundsätzliche Stellungnahme zur Auslegung des Merkmals "verwerflich". Insbesondere gibt dazu auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Verwerflichkeit keinen Anlaß.

Soweit darin ausgesprochen ist, die Verwendung des Wortes "verwerflich" in § 240 Abs. 2 StGB weise auf einen "erhöhten Grad sittlicher Missbilligung" hin, die Grenze der Strafwürdigkeit sei erst erreicht, "wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, daß es als gröberer Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf" (BGHSt 17, 328, 332), handelt es sich um einen von vielen Versuchen, dem Merkmal "verwerflieh" festere Konturen zu geben. Es kann offen bleiben, ob dieser Versuch als geglückt anzusehen ist. Jedenfalls darf die Formulierung - wie jeder andere Satz in einem Revisionsurteil - als Antwort auf die im konkreten Prozeß zu beantwortende Frage (vgl. BGHSt 18, 324, 326; 30, 160, 163; 34, 71, 76) nicht aus dem Zusammenhang gerissen, zum Gegenstand selbständiger Auslegung gemacht und dahin überinterpretiert werden, daß die Verwerflichkeitsprüfung sich allein oder in erster Linie nach moralischen Kriterien zu richten habe. Das Urteil knüpft im Gegenteil ausdrücklich an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1, 84, 86 f.; 5, 254, 256) an, in denen - in Abgrenzung von der in der ursprünglichen Fassung des § 240 Abs. 2 StGB enthaltenen Bezugnahme auf das gesunde Volksempfinden - das Rechtsempfinden des Volkes zum Maßstab für die Verwerflichkeitsprüfung erklärt wird. Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff.) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage. Die zitierte Passage besagt - auf ihren sachlichen Gehalt zurückgeführt - nicht mehr als die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71): Bei der Prüfung der Verwerflichkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, nicht jede Anwendung von Gewalt ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen, die Schwelle zur Strafbarkeit wird erst überschritten, wenn das Mißverhältnis zwischen Mittel und Zweck ein gewisses Mindestmaß überschritten hat. Davon geht im übrigen auch das sog. L.-Urteil aus, indem es ausdrücklich an dem Grundsatz festhält, daß die Formel des§ 240 Abs. 2 StGB auch dann anzuwenden ist, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird (BGHSt 23, 46, 54). Der vom Bundesverfassungsgericht gegen dieses Urteil erhobene Einwand kann sich also allenfalls gegen die Wertung richten, die Gewaltanwendung sei "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit der Nötigung, nur ausnahmsweise könnten besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen (a.a.O. S. 55).

Auch die Tatsache, daß der Bundesgerichtshof vereinzelt subjektiven Momenten Bedeutung für die Frage der Verwerflichkeit beigemessen hat, besagt in diesem Zusammenhang nichts. Die Berücksichtigung der psychischen Situation des Täters bei der Gewaltanwendung - sofortige Erwiderung verwerflichen Drucks in "begreiflicher Wut" (BGHSt 17, 328, 332) oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in "vorübergehender Unmutsaufwallung" (BGHSt 18, 389, 392) - betrifft ersichtlich allein die Relation zwischen Gewaltanwendung und dem verfolgten Nahziel; allgemeine Grundsätze für die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Fernzielen lassen sich daraus nicht herleiten. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob an jener Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. die kritischen Ausführungen bei Roxin in JuS 1964, 373, 378).

c) Gegen die Berücksichtigung von Fernzielen im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung sprechen ferner allgemeine rechtssystematische Gesichtspunkte: Die Rechtswidrigkeit hat nicht nur Bedeutung für die Strafbarkeit des Täters. Jede Entscheidung zugunsten desjenigen, der Zwang im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ausübt, verkürzt den Freiheitsraum des Betroffenen und seine Schutzrechte (vgl. BGHSt 34, 71, 77 m.w.Nachw.). Sie darf deshalb nicht einseitig aus der Sicht des Täters beurteilt werden. Die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 StGB in der bisherigen Auslegung angestellte Überlegung, das Korrektiv der Verwerflichkeitsregel beschränke die Strafbarkeit und wirke sich insoweit zugunsten des Täters aus (BVerfGE 73, 206, 238 f.), läßt sich aus diesem Grunde nicht dazu benutzen, materiell-rechtlich auch die durch eine Subjektivierung des Verwerflichkeitsurteils eintretende Verwischung der Konturen dieses Mekmals von vornherein als rechtsstaatlich hinnehmbar anzusehen.

Die Besonderheit des § 240 StGB beschränkt sich - wie bereits ausgeführt - auf die Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn die tatbestandsmäßige Handlung durch eine Gegennorm erlaubt ist (BGHSt 2, 194, 195). Die Verwerflichkeitsklausel des Absatzes 2 soll also nicht etwa einen eigenständigen - die Einheitlichkeit des allgemeinen Verbrechensaufbaus sprengenden - Rechtswidrigkeitsbegriff schaffen. Sie knüpft vielmehr mit den Worten "rechtswidrig ist die Tat" ausdrücklich an den allgemeinen Sprachgebrauch an. Bei der Frage, auf welche Umstände der in § 240 Abs. 2 StGB vorgeschriebene Maßstab anzuwenden ist, sind deshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit allgemein geltenden Grundsätze zu beachten.




Für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit durch Rechtfertigungsgründe knüpft das Gesetz, wie die §§ 32 ff. StGB zeigen, an objektive Kriterien an. Soweit in der Rechtsprechung oder durch ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 34 StGB) das Vorliegen sog. subjektiver Rechtfertigungselemente - etwa des Verteidigungswillens - gefordert wird (vgl. die Nachweise bei Hirsch in LK 10. Aufl. vor § 32 Rdn. 50), handelt es sich umEinschränkungen der Rechtfertigungsmöglichkeit, nicht - wie dies bei der Berücksichtigung von Fernzielen der Fall wäre - um ihre Erweiterung. Die Funktion der Rechtswidrigkeitsprüfung, nicht nur Grenzen für die Strafbarkeit des Täters zu setzen, sondern auch das Abwehrrecht des durch die Tat Beeinträchtigten und damit im Ergebnis die strafrechtliche Relevanz etwaiger Abwehrmaßnahmen eindeutig festzulegen, läßt unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) eine Beschränkung auf nach außen erkennbare objektive Umstände unverzichtbar erscheinen. Das Fehlen subjektiver Merkmale - wie etwa des Verteidigungswillens - kann sich allenfalls zuLasten desjenigen auswirken, an dessen Person sie anknüpfen, für den sie also erkennbar sind. So ist denn auch in der Rechtsprechung zu § 240 Abs. 2 StGB bisher die Verwerflichkeit mit Recht als ein an objektive Kriterien anknüpfendes Merkmal betrachtet (BGHSt 19, 263, 268) und als "angestrebter Zweck" allein das Verhalten angesehen worden, zu dem genötigt werden soll (BGHSt 5, 245, 246). Es liegt auf der Hand, daß von diesen allgemeinen Grundsätzen nicht für einen Teilbereich - hier den der Straßenblockaden - abgewichen werden kann, ohne damit unkalkulierbare Rückwirkungen auf das Strafrechtssystem im ganzen zu provozieren.

d) Neben diesen schwerwiegenden rechtssystematischen Gesichtspunkten steht der Berücksichtigung von Fernzielen der Blockierer im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung aber auch entgegen, daß sich brauchbare objektivierbare Bewertungsmaßstäbe für solche Fernziele nicht aufstellen lassen. Da die politische Überzeugung der Blockierer keiner inhaltlichen Kontrolle durch den Richter unterzogen werden darf, müßten andere Kriterien gefunden werden, an denen das Ziel zu messen ist. Die dafür von den vier unterlegenen Richtern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts herangezogene - für die Grenzen von Meinungsäußerungen entwickelte - Unterscheidung zwischenÄußerungen im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Zwecke einerseits und Beiträgen zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage andererseits (BVerfGE 73, 206, 258) mag bei der Entscheidung über die zivilrechtliche Zulässigkeit von Werturteilen hilfreich und ausreichend sein. Ihre Anwendbarkeit wird dagegen schon bei falschen Tatsachenbehauptungen und unrichtigen Zitaten - selbst im Wahlkampf (BGH NJW 1984, 1102) - verneint (BVerfG NJW 1980, 2072; 1983, 1415). Eine Rückausnahme für die Anwendung vonGewalt verbietet sich der Sache nach von selbst. Sie scheitert aber darüber hinaus an der Unbestimmtheit der Abgrenzung, die einer Überprüfung unter den für das Strafrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Grundsätzen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht standhält.

Ob eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage vorliegt, entscheidet sich nach der Art der Definition der Fernziele im Einzelfall. Begnügt man sich mit allgemeinen Kategorien wie "Frieden", "Freiheit", "Menschenrechte" oder "Umweltschutz", wird es kaum Anliegen geben, die sich nicht unter ein solches die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Thema stellen lassen. Hebt man dagegen auf die zur Diskussion gestellte konkrete Forderung ab, so ist dies keineswegs selbstverständlich. Nicht jeder Weg, der angeblich zu einem allgemein erstrebten Ziel führt, wird die Allgemeinheit in gleicher Weise bewegen. Gerade die Vertreter von Mindermeinungen, die wegen ihrer eingeschränkten Überzeugungskraft auf wenig öffentliches Interesse stoßen, sind versucht, durch Sitzblockaden die Bevölkerung "wachzurütteln", "Zeichen zu setzen" und den Blick auf bisher aus ihrer Sicht zu wenig beachtete Gesichtspunkte zu lenken. Die Beurteilung, ob die Täter sich in billigenswerter Weise für die Lösung einer die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden Frage eingesetzt haben oder ob eine militante Minderheit zu Unrecht den Mangel an Argumenten für einen Irrweg durch Anwendung verwerflichen Zwanges auszugleichen versucht hat, hinge damit letztlich doch von der nicht kalkulierbaren politischen Einstellung des zuständigen Richters zu der im Einzelfall erhobenen Forderung ab. Die unterschiedlichen Lösungsansätze der vier Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und der für eine Einbeziehung der Fernziele eintretenden Oberlandesgerichte machen die unüberwindlichen Schwierigkeiten, hier feste allgemeinverbindliche Grundsätze herauszuarbeiten, deutlich.



Im übrigen erscheint fraglich, ob sich die Unterscheidung zwischen "eigennützigem" und "gemeiriwohlorientiertem" Handeln (BVerfGE 73, 206, 258) im Bereich der Beurteilung von Sitzblockaden auf einen allgemeinen Konsens stützen läßt. Die Wertkategorien, die in diesem Zusammenhang in der öffentlichen Meinung anscheinend als maßgebend angesehen werden, lassen sich jedenfalls nicht auf einen so einfachen Nenner bringan. Die Solidaritätsbekundungen für gewaltsame Aktionen zur Durchsetzung "eigennütziger" Ziele - etwa der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Verbesserung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen - legen nahe, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung - je nach dem politischen Standort - eher Verständnis für die gewaltsame Durchsetzung existentieller und damit einfühlbarer eigener Interessen als für "altruistischen" Gewalteinsatz radikaler politischer Gruppen besteht. Wollte man auf die Fernziele abstellen, so wäre in der Tat nicht einzusehen, warum ein Blockierer, der für seinen Arbeitsplatz und damit um seine Existenzgrundlage kämpft, strafrechtlich schlechter behandelt werden sollte als der Anhänger einer Minderheit, die ein von der gesamten Bevölkerung erstrebtes Ziel auf einem eigenwilligen, von der überwiegenden Mehrheit für ungeeignet erachteten Weg erreichen will.

e) Schließlich dürfen bei der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage rechtspolitische Gesichtspunkte nicht außer Betracht bleiben. Die Anerkennung von Zielen, für deren Verwirklichung auch unter Anwendung von Zwang im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB geworben werden dürfte, läßt die Gefahr einer Radikalisierung der politischen Auseinandersetzung entstehen, die in einem demokratischen Rechtsstaat nicht hinnehmbar ist. Es darf nichtübersehen werden, daß von dem Mittel der Sitzblockade zur Durchsetzung "gemeinwohlorientierter" Ziele bisher nur eine kleine Minderheit Gebrauch macht. Die Verneinung der Verwerflichkeit und damit der Rechtswidrigkeit im strafrechtlichen Bereich würde Hemmungen, der eigenen politischen Überzeugung durch Behinderungen des öffentlichen Verkehrs Nachdruck zu verschaffen, weitgehend beseitigen und die jeweiligen Gegner zu gleichartigen oder gar nachhaltigeren Aktionen ermutigen. Wollte man derartige Formen der politischen Auseinandersetzung als "rechtmäßig" ansehen, solange nicht "erschwerende Umstände (z.B. Behinderung von Krankentransporten, Einkesseln Dritter oder andere besonders intensive Behinderungen) hinzutreten" (BVerfGE 73, 206, 259), so könnte dies die Schleusen für schwerwiegende Beeinträchtigungen des inneren Friedens öffnen. Es liegt jedoch im hohen Maße im Allgemeininteresse, daß Auseinandersetzungen über hochpolitische Streitfragen frei von Gewalt bleiben. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die Grenzen zwischen den erlaubten Mitteln des Meinungskampfes und strafrechtlich relevanten Mißbräuchen des Demonstrationsrechts klar und unmissverständlich festgelegt bleiben und die Rechtsprechung an dem verfassungsgerichtlich (BVerfGE 73, 206, 250, 252) gebilligten Grundsatz festhält, daß niemand das Recht zu gezielten und bezweckten Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden hat und es kein Fernziel geben darf, das die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts Dritter und ihre Benutzung als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Ziele rechtfertigt. Die Friedenssicherungspflicht des Staates, die zur Unterbindung derartiger Zwangsmittel auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Recht zu strafrechtlichen Sanktionen einschließt, verbietet deshalb die Berücksichtigung irgendwelcher Fernziele im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Pflicht zur Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit und zur strafmildernden Berücksichtigung von Motiven, die die Schuld geringer erscheinen lassen, in ausreichender Weise Rechnung getragen.

IV.

Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu beantworten:

   Die Fernziele von Straßenblockierern sind nicht bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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