1. |
Eine - nicht nur kurzfristige (hier: zweitägige) - Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den berechtigten Besitz der Bauunternehmen darstellen und zum Ersatz des durch den Ausfall der Nutzung der Baumaschinen entstandenen Schadens verpflichten. Derartige Blockademaßnahmen sind nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt und daher rechtswidrig, wenn sie durch zielgerichtete Anwendung unmittelbaren, sei es auch nur psychischen Zwangs den bestimmungsgemäßen Einsatz der Baumaschinen verhindern sollen
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2. |
Derartige Blockademaßnahmen sind nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt und daher rechtswidrig, wenn sie durch zielgerichtete Anwendung unmittelbaren, sei es auch nur psychischen Zwangs den bestimmungsgemäßen Einsatz der Baumaschinen verhindern sollen.
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3. |
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Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit solchen Vorgehens können grundsätzlich auch dann keine Besonderheiten gelten, wenn es um Ereignisse geht, die wenige Monate nach der Wiedervereinigung Deutschlands in den neuen Bundesländern stattgefunden haben.
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4. |
Zu den Voraussetzungen einer haftungsrechtlich verantwortlichen Beteiligung von Teilnehmern einer Protestdemonstration an rechtswidrigen Eingriffen in Rechtsgüter Dritter gem. § 830I1 und II BGB.
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5. |
Auf der Grundlage der DDR-Kommunalverfassung 1990 konnte der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde in zulässiger Weise eine Schadensersatzklage gegen Dritte erheben, ohne daß es auf die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister ankam.
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