1. |
Allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist der Nötigungstatbestand indessen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist.
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2. |
Hat sich der Angeklagte mit seinem Körper auf die Motorhaube des Pkw Fiat gelegt, hat er nun unter Einsatz seines Körpers und unter Entfaltung gewisser Körperkraft auch ein physisches Hindernis geschaffen, von dem auf die Autofahrerin nicht nur psychische Zwangswirkung durch bloße Anwesenheit ausging.
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