Der Nötigungserfolg einer Sitzblockade tritt auch dann ein, wenn die Polizei in einem unmittelbaren örtlich-zeitlichen Zusammenhang die Kraftfahrer, gegen die sich die Blockade richtet, anhält.
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Ist ein Kraftfahrer zu einer Unterlassung genötigt, dem die Polizei 200 bis 300 Meter vor einer Sitzblockade die Weisung erteilt zu warten, er dabei aber auch Kenntnis von der Blockade hat?
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"Ein Kraftfahrer, dem die Polizei 200 bis 300 Meter vor einer Sitzblockade die Weisung erteilt zu warten und der dabei auch Kenntnis von der Blockade hat, ist nicht zu einer Unterlassung genötigt."
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