1. |
Die Straßenverkehrsbehörden können gegen sog. Auto-Poser eine auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG BW i.V.m. § 30 Abs. 1 StVO gestützte Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung erlassen, die die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote konkretisiert und eine Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung schafft.
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2. |
Eine Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung solchen Inhalts kann in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weitgehend unbeschränkt erlassen werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten steht, dass es anderenfalls zu einer zeitlichen und örtlichen Verlagerung des Auto-Posens kommt.
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3. |
Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote knüpfen nicht an die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an.
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Am 25.03.2016 gegen 02:00 Uhr geriet der Kläger auf dem Kaiserring in Höhe des Wasserturms in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeimeister ... und ... hielten in ihrer Meldung vom 25.03.2016 fest, dass der Kläger während einer Rotlichtphase "unnötig Gas" gegeben und "unnötig Lärm" produziert habe. Während einer weiteren Rotphase habe der Kläger dieses Verhalten wiederholt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 15.04.2016 verwarnt; das verhängte Verwarnungsgeld akzeptierte und bezahlte er.
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Am 17.08.2016 gegen 22:00 Uhr beobachtete Polizeioberkommissar ... das Fahrzeug des Klägers auf dem Kaiserring und der Bismarckstraße. In seiner Meldung hielt er fest, dass das Fahrzeug mit "laut aufheulendem Motor" unterwegs gewesen sei. Später habe er es kontrolliert und ein belehrendes Gespräch mit dem Kläger geführt. Auf seinen Vorhalt hin, dass er dessen Fahrzeug "mit aufheulendem Motor" wahrgenommen habe, habe der Kläger entgegnet, dass sein Fahrzeug über einen V8-Motor verfüge, welcher beim Beschleunigen lauter sei. Das Führen des Fahrzeugs zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger nicht bestritten.
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Am 22.08.2016 gegen 21.30 Uhr soll der Kläger nach der Aussage des Zeugen ... sein Fahrzeug im Bereich L 8 und L 10 eingeparkt haben. Währenddessen habe der Kläger den Motor seines Fahrzeugs laut aufheulen lassen. Anschließend habe dieser sich in eine in der Nähe befindliche Shisha Bar begeben. Dort wurde er von Polizeihauptmeister ... und Polizeiobermeister ... kontrolliert, die mit dem Kläger ein belehrendes Gespräch führten.
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Am 02.09.2016 gegen 23:19 Uhr soll der Kläger mit seinem Fahrzeug nach der Aussage des Zeugen ... die Kunststraße mit durchdrehenden Rädern und aufheulendem Motor unter wiederholtem Gasgeben befahren haben. Polizeihauptmeister ... führte mit dem Kläger ein belehrendes Gespräch und verfügte ein bis 06.00 Uhr geltendes Aufenthaltsverbot für den Innenstadtbereich.
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Am 24.09.2016 zwischen 22:17 und 22:20 Uhr beobachtete Polizeihauptmeister ... das Fahrzeug des Klägers. In seiner Meldung hielt er fest, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug im Bereich der Kunststraße gefahren sei und dabei mehrfach "unnötig starke Gasstöße" abgegeben sowie übermäßig stark beschleunigt habe. Eine Identifizierung des Klägers als Fahrer sei bei der Vorbeifahrt durch Blickkontakt möglich gewesen.
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Am 30.09.2016 gegen 22:45 Uhr händigte Polizeihauptmeister ... dem Kläger die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22.09.2016 (s.u.) aus. In seiner Meldung vom 04.10.2016 bzw. 10.10.2016 hielt er fest, dass der Kläger am Abend des 30.09.2016 weiter "lärmend" im Bereich E 1 bis 2 bzw. D 1 bis 2 umhergefahren sei. Vor dem Rechtsabbiegen nach D 2 bzw. D 1 habe er "unnötig mit einem deutlich hörbarem Gasstoß" und zwischen D 2 bzw. D 1 erneut "mit zwei überlauten Gasstößen" beschleunigt. Er sei nach Aufforderung an den rechten Straßenrand zu fahren, mit einem "unnötigen, überlauten Gasstoß" abgebogen und habe danach angehalten. Die Vorfälle seien auch von den Polizeihauptkommissaren ... und ... sowie Polizeihauptmeister ... beobachtet und wahrgenommen worden.
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