Das Verkehrslexikon

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Auto-Poser

Auto-Poser




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Als Auto-Poser werden Menschen bezeichnet, die mit viel Ehrgeiz und Freude gerne die Ergebnisse ihrer meistens hobbymäßig betriebenen Tuning- und sonstigen „Verschönerungs“-Aktivitäten an ihren (oft Sport-)Fahrzeugen optisch und akustisch, aber auch in erlaubten oder verbotenen Geschwindigkeitswettbewerben, zur Schau stellen.


Verkehrsrechtlich stehen zwar wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit vor allem auch für unbeteiligte Dritte die Straßenrennen im Fokus, jedoch verdienen auch der Zusammenhang mit dem Lärmschutz und insoweit die Eingriffsmöglichkeiten der Polizei und der für Verbote zuständigen Straßenverkehrsbehörden durchaus entsprechende Aufmerksamkeit.

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Weiterführende Links:


Lärmschutz

Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Auto-Poser

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Allgemeines:


VG Karlsruhe v. 17.12.2018:
  1.  Die Straßenverkehrsbehörden können gegen sog. Auto-Poser eine auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG BW i.V.m. § 30 Abs. 1 StVO gestützte Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung erlassen, die die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote konkretisiert und eine Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung schafft.

  2.  Eine Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung solchen Inhalts kann in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weitgehend unbeschränkt erlassen werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten steht, dass es anderenfalls zu einer zeitlichen und örtlichen Verlagerung des Auto-Posens kommt.

  3.  Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote knüpfen nicht an die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an.

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