1. |
Auf einem Tankstellengelände ist – im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO – auch dann eine besondere Sorgfalt beim Anfahren erforderlich, wenn § 10 StVO im Bereich der Zapfsäulen – mangels fließenden Verkehrs – nicht anwendbar ist.
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2. |
Das Gericht darf und muss nur dann eine neue Begutachtung anordnen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen, schließlich, wenn eine besonders schwierige Frage zu entscheiden ist oder das vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweist.
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