Die Regeln der StVO sind auf öffentlich zugänglichem Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Soweit aus dieser grundsätzlichen Anwendbarkeit jedoch teilweise gefolgert wird, dass § 9 V StVO auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar ist, folgt der Senat dieser Meinung nicht. Die wohl überwiegende Auffassung stellt darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten.
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