Das Verkehrslexikon

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Rückwärts Ausparken aus Parklücken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweis



Einleitung:


Zur unterschiedlichen Bewertung der jeweiligen Beiträge des Ausparkenden gegenüber dem sich auf einer Parkplatz-"Fahrbahn" bewegenden Kfz-Führer in der Rechtsprechnung hat das OLG Saarbrücken (Urteil vom 09.10.2014 - 4 U 46/14): ausgeführt:

   "(1) Teilweise wird in der Rechtsprechung in der Tat angenommen, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelte im Grundsatz (unmittelbar) auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart NJW-​RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256). Der mit dem fließenden Verkehr – wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit – verbundenen erhöhten Unfallgefahr solle durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Zum Teil wird daher vertreten, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn” aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart NJW-​RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256; OLG Oldenburg VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a. M. VRS 57 [1979], 207). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende habe deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg-​Fürth NZV 1991, 357).

(2) Nach der Ansicht unter anderem der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken findet § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss auf Parkplätzen indessen keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 – 13 S 75/14, juris Rn. 13 m. w. Nachw. zur Kammerrechtsprechung; ebenso König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a m. w. Nachw.). Auf einem Parkplatz, dem – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist nach dieser Auffassung der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es müsse dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen sei allerdings das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist nach dieser Auffassung die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO)."

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Weiterführende Links:


Rückwärtsfahren

Parkplatz-, Parkhaus-Unfälle

Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr

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Allgemeines:


AG Rosenheim v. 16.05.2007:
Kollidieren zwei rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausfahrende Fahrzeuge, wobei der Fahrer des einen Fahrzeugs infolge hoher Beladung schlechte Sicht nach hinten hat und das andere Fahrzeug nach 2 Metern Fahrt wieder - für geraume Zeit - angehalten hat, so ist eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Fahrzeugs mit der sichtbehindernden Ladung angemessen.

LG Bad Kreuznach v. 25.07.2007:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

LG Kleve v. 11.11.2009:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

LG Saarbrücken v. 07.05.2010:
Die Sorgfaltspflichten zweier Fahrzeugführer, die sich auf einer Straße aus einander gegenüber liegenden Parktaschen in den fließenden Verkehr einordnen wollen und dabei zusammenstoßen, sind entsprechend den Sorgfaltsanforderungen auf einem Parkplatz zu beurteilen. Beide haben sich im Kollisionszeitpunkt noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet und unterlagen daher gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Im Verhältnis zueinander oblagen ihnen jedoch andere Reaktionspflichten als dem fließenden Verkehr, von dem ein jederzeitiges Anhalten gerade nicht erwartet werden kann. Ebenso wie auf einem Parkplatz waren sie beide zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet und müssen jederzeit anhalten können. Hat dies einer der beiden Fahrzeugführer bewiesenermaßen rechtzeitig getan (Standzeit ca. 1 bis 2 Sekunden), dann kann bei ihm lediglich eine Mithaftungsquote von 20% angemessen sein.

KG Berlin v. 25.10.2010:
Sind beide unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatzgelände in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren, ist der Schaden gem. § 17 StVG hälftig zu teilen. Selbst wenn das Fahrzeug nahezu vollständig rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war und im Unfallzeitpunkt stand, hat sich der Unfall noch in rechtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.

OLG Düsseldorf v. 10.05.2011:
Die erhöhten Sorgfaltspflichten des aus einer Parktasche rückwärts auf die Fahrbahn Ausparkenden werden nicht dadurch eingeschränkt, dass ein im selben Augenblick Überholender bei seinem Fahrmanöver eine durchgezogene weiße Linie überfährt. Bei der Haftungsabwägung werden die jeweiligen Beiträge mit 2/3 zu Lasten des Ausparkenden und zu 1/3 zu Lasten des Überholenden bewertet.

OLG Hamm v. 11.09.2012:
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden Verkehrs" gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird.

AG Leipzig v. 17.09.2013:
Als geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Richtig ist zwar, dass eine Schätzgrundlage anderer Listen oder Tabellen wie z.B. der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ebenso zulässig ist; eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Vorteile und Nachteile führt jedoch dazu, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel nicht vorzugswürdig ist. Einer weiteren Klärung der Eignung der Schwackeliste bedarf es nicht, wenn der Kläger nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

OLG Saarbrücken v. 09.10.2014:
Den rückwärts aus einer Parkbucht Ausfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den auf einem Parkplatz Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren. Dies gilt insbesondere, wenn der Vorwärtsfahrende nur 5 bis 7 km/h schnell ist und zu den Parkbuchten einen Abstand von 2 bis 2,5 m einhält. In einem solchen Fall ist eine volle Haftung des rückwärts Ausfahrenden gerechtfertigt.

AG Mülheim v. 09.01.2015:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so ist beiden Fahrzeugführern ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Insoweit begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

LG Heidelberg v. 13.01.2015:
Den rückwärts Fahrenden trifft auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Es ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht. Dies gilt auch, wenn sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat.

AG Radolfzell v. 07.05.2015:
Stoßen zwei jeweils aus einer Parklücke rückwärtsfahrende Fahrzeuge zusammen, so haften beide Fahrzeugführer jeweils zur Hälfte.

AG Bochum v. 28.05.2015:
Parken zwei Kfz-Führer rückwärts aus gegenüber liegenden Parkbuchten auf einem Einkaufsparkplatz aus, so endet die Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt und Rücksichtnahme erst mit dem Anhalten. Solange keiner der beiden Fahrer den Beweis führen kann, dass die Kollision nicht mehr im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausparken geschah, haften beide je zur Hälfte.

BGH v. 26.01.2016:
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. - Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.

AG Dortmund v. 27.09.2016:
Verlassen 2 Fahrzeuge rückwärts fahrend ihre Parkplätze und kommt es zu Kollision, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Haftungsverteilung darauf an, welches Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt tatsächlich bereits getanden hat oder nicht (hier: 80:20).

BGH v. 11.10.2016:

1.  Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

2.  Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

3.  Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

LG Düsseldorf v. 01.02.2016:
Den rückwärts Ausparkenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren. Die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO findet bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge wegen der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens auch auf Parkplätzen sinngemäß Anwendung (volle Haftung des Rückwärtsfahrenden).

BGH v. 15.05.2018:
„Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.

AG Hoyerswerda v. 25.06.2021:
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw beim gleichzeitigen Ein- und Ausparken in bzw. aus nebeneinanderliegenden Parklücken.

OLG München v. 01.12.2021:
Die Regeln der StVO sind auf öffentlich zugänglichem Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Soweit aus dieser grundsätzlichen Anwendbarkeit jedoch teilweise gefolgert wird, dass § 9 V StVO auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar ist, folgt der Senat dieser Meinung nicht. Die wohl überwiegende Auffassung stellt darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren

AG Frankenthal v. 05.08.2016:
Zwar spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung, wenn feststeht oder bewiesen ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat. Kann der Anspruchsteller diesen ihm obliegenden Beweis nicht führen und bleibt der Unfallhergang somit unaufklärbar, so haften die Unfallbeteiligten jeweils zur Hälfte.

Landgericht Köln v. 25.03.2026:
Zur 100%igen Haftung bei Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs durch Ausparkvorgang und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

Landgericht Arnsberg v. 14.08.2025:
Haftungsverteilung bei berührungslosem Unfall zwischen ausparkendem Pkw und stürzendem Quad

OLG Hamm v. 12.06.2025:
Zur Rücksichtnahmepflicht beim Überholen eines Rückstaus in der Linksabbiegerspur bei ausparkendem Fahrzeug

Amtsgericht Essen v. 06.11.2024:
Haftung bei Parkplatzunfall: 100 % Verursachungsbeitrag des Rückwärtsfahrenden bei Kollision mit stehendem Fahrzeug

Landgericht Aachen v. 08.08.2024:
Zur Haftung nach Kollision beim Rückwärtsausparken mit geparktem Fahrzeug

Amtsgericht Recklinghausen v. 18.01.2024:
Zum Schadensersatzanspruch nach Kollision beim Rangieren aufgrund glaubhafter Zeugenaussage

Amtsgericht Bonn v. 10.01.2023:
Haftung beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz: 100%ige Haftung des Auffahrenden bei Kollision mit stehendem Fahrzeug

Amtsgericht Deggendorf v. 25.09.2023:
Haftung bei Rückwärtsfahren eines Lkw und Auffahren auf stehenden Pkw; fiktive Verbringungskosten und Lackmaterialkosten

Landgericht München v. 22.09.2023:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts aus benachbarten Waschboxen ausfahrender PKW

OLG Hamm v. 02.09.2022:
Überholen eines haltenden Fahrzeugs bei Ausparkvorgang; Sorgfaltspflicht des Überholenden

Landgericht Nürnberg-Fürth v. 25.08.2022:
Kollision beim Rückwärtsfahren vom Fahrbahnrand: Haftung bei Verstoß gegen § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO

OLG Hamm v. 21.12.2021:
Zum Unfall beim Rückwärtsfahren eines Unimogs aus einer Haltebucht auf die Fahrbahn und die Haftung nach § 10 StVO

OLG Hamm v. 24.09.2021:
Abkehr vom Anscheinsbeweis bei Rückwärtsfahrt nach Stillstand; Definition "anderer Verkehrsteilnehmer" (§§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO)

Amtsgericht Bayreuth v. 19.08.2021:
Prozessstandschaft und Mithaftung bei Parkhausunfall durch beidseitiges Rückwärtsfahren

Landgericht Bonn v. 18.03.2021:
Zur Betriebsgefahr eines abgeschleppten Fahrzeugs bei Kollision mit quer gespanntem Abschleppseil und Mitverschulden

Landgericht Köln v. 25.09.2020:
Zum Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren bei Kollision mit einem ebenfalls rückwärtsfahrenden Fahrzeug

Landgericht Münster v. 14.02.2020:
Zum Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen: Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden und Beweislast für die Fahrzeugbewegung.

Amtsgericht Steinfurt v. 30.10.2019:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision auf Parkplatz zwischen rückwärtsfahrendem und nachfolgendem Fahrzeug

Amtsgericht Heinsberg v. 27.02.2019:
Nachweis eines Parkplatzunfalls durch Zeugenaussage und Schadenskompatibilität trotz Bestreitens und Einstellung des Strafverfahrens

OLG Hamm v. 28.05.2019:
Zur Zurechnung eines Sturzes nach Ausweichmanöver vor rückwärtsfahrendem Pkw zum Fahrzeugbetrieb

Amtsgericht Bottrop v. 21.08.2017:
Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge; Verweis auf Referenzwerkstatt

Amtsgericht Wesel v. 13.06.2017:
Zur Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall mit Rückwärtsfahrt und Betriebsgefahr sowie Mietwagenkosten

OLG Schleswig-Holstein v. 09.06.2026:
Zur Geschwindigkeitsanpassung und Rücksichtnahmepflicht bei Ausparkvorgängen; Schmerzensgeldbemessung bei schweren Verletzungen und Mitverschulden

Landgericht Wuppertal v. 19.07.2016:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen anfahrendem Taxi und rückwärtsfahrendem Pkw

Landgericht Wuppertal v. 22.08.2022:
Unabwendbares Ereignis bei Kollision mit aus Parkposition anfahrendem Fahrzeug; Beweislast und Glaubwürdigkeit

OLG Hamm v. 21.05.2019:
Zur Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs und Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf Baustellen

OLG Hamm v. 26.10.2018:
Zur Lückenfallrechtsprechung bei Vorbeifahrt an Fahrzeugkolonnen im Bereich von Grundstücksausfahrten; Abwägung der Verursachungsbeiträge.

Amtsgericht Gelsenkirchen v. 03.05.2016:
Zur Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden bei Kollision mit stehendem Fahrzeug trotz Einparkautomatik

Amtsgericht Rheine v. 31.07.2025:
Parkplatzunfall: Alleinige Haftung des Rückwärtsfahrenden bei Kollision mit stehendem Fahrzeug

OLG Hamm v. 04.08.2025:
Haftungsquote bei Kollision rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit auf gegenüberliegendem Grundstück befindlichem Fahrzeug

Amtsgericht Rheine v. 13.05.2024:
Zur Haftung bei Kollision zwischen stehendem und rückwärtsfahrendem Fahrzeug: Unabwendbarkeit des Unfalls für den Stehenden

Amtsgericht Pfaffenhofen v. 23.09.2022:
Unfall beim Rückwärtsfahren: Keine Unvermeidbarkeit bei beidseitigem Verstoß gegen Idealfahrer-Anforderungen

Landgericht Köln v. 25.01.2022:
Verkehrsunfall in Baustelle: Rückwärtsfahren ohne Rückschau und Mitverschulden bei Einfahrt in aktiven Baustellenbereich

Landgericht Bielefeld v. 20.04.2021:
Zum Anscheinsbeweis bei Kollision mit rückwärtsfahrendem Fahrzeug und dessen Nichtanwendbarkeit bei Stillstand des anderen Fahrzeugs

Landgericht Bonn v. 18.12.2020:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen rückwärtsfahrendem und vorbeifahrendem Fahrzeug

Amtsgericht Gelsenkirchen v. 14.02.2017:
Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall zwischen rückwärtsfahrendem und stehendem Fahrzeug und zur Berücksichtigung der Betriebsgefahr.

Amtsgericht Offenburg v. 26.06.2026:
Zur alleinigen Haftung bei Kollision während Rückwärtsfahrt und Anscheinsbeweis bei Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO

Amtsgericht Rheine v. 14.06.2016:
Zum fehlenden Nachweis eines Parkplatzremplers bei unvereinbaren Schadensbildern

Amtsgericht Schwelm v. 04.09.2015:
Zur vollen Haftung bei Verkehrsunfall durch Rückwärtsfahren vom Fahrbahnrand; Schutzbereich des § 9 Abs. 5 StVO

Amtsgericht Düsseldorf v. 12.03.2015:
Haftung bei Parkplatzunfall: Kollision rückwärtsfahrender Fahrzeuge; Zurechnung von Mitverschulden des Fahrers an den Eigentümer.

Landgericht Essen v. 22.12.2014:
Zur Widerlegung der Unfallschilderung durch Sachverständigengutachten bei einem „So-nicht-Unfall“

Amtsgericht Solingen v. 10.12.2014:
Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Wendemanöver ohne Rückschaupflicht und unklare Verkehrssituation

Amtsgericht Hagen v. 20.10.2014:
Zur Mithaftung des vor einer Hofeinfahrt parkenden Fahrzeugs bei Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug

Amtsgericht Langenfeld v. 25.08.2014:
Zur Feststellung einer Schadensvertiefung an einem unfallbeteiligten Pkw mit Vorschaden

Amtsgericht Essen v. 23.07.2014:
Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf öffentlichem Parkplatz: Haftung nach § 1 StVO, nicht § 9 Abs. 5 StVO

Landgericht Bochum v. 10.07.2014:
Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzkollision und Prozesskostenhilfe für HWS-Distorsion bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit

Amtsgericht Iserlohn v. 28.05.2014:
Anscheinsbeweis bei Rückwärtsfahrt nach § 9 Abs. 5 StVO trotz kurzem Stillstand zum Gangwechsel; Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO beim rückwärtigen Ausparken

Amtsgericht Herne v. 21.11.2013:
Haftungsverteilung bei Kollision während Rückwärtseinparken und Überholvorgang; Anforderungen an Verweisung auf günstigere Werkstatt

Amtsgericht Rheinberg v. 28.03.2013:
Haftung bei Kollision mit entgegen der Fahrtrichtung geparktem Fahrzeug im Parkhaus; Erstattungsfähigkeit von Kostenvoranschlagskosten

Amtsgericht Dortmund v. 07.03.2013:
Zur Beweislast bei Vorschäden nach Parkplatzunfall; Haftung beim Rückwärtsausparken aus Parkbox

Amtsgericht Mettmann v. 11.10.2012:
Haftungsverteilung bei Kollision auf Parkplatz beim Rückwärtsausparken und Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten

OLG Düsseldorf v. 15.05.2012:
NEEDS_REVIEW: Titelzeile fehlt

Amtsgericht Dortmund v. 03.04.2012:
Nachweis des Schadensumfangs bei Kollision beim Rückwärtsfahren; Erstattungsfähigkeit eines überhöhten Sachverständigengutachtens

Landgericht Kleve v. 17.02.2012:
Haftung bei Rückwärtsfahren im Parkhaus in den Niederlanden; Anwendung niederländischen Verkehrsrechts für Verkehrsregeln

Amtsgericht Bergheim v. 12.10.2011:
Zur Beweislast bei Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz und § 9 Abs. 5 StVO

Landgericht Wuppertal v. 15.09.2011:
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall während des Rückwärtseinparkens und Verstoß gegen doppelte Rückschaupflicht

OLG Köln v. 13.07.2011:
Haftung beim Ausfahren aus Parktasche: Beweis des ersten Anscheins; Betriebsgefahr des Unfallgegners tritt zurück

Amtsgericht Viersen v. 11.05.2011:
Kollision beim Rückwärtseinparken: Haftungsverteilung bei unzureichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums durch den Rückwärtsfahrenden.

Amtsgericht Dortmund v. 14.09.2010:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge auf einem Parkplatz

Landgericht Duisburg v. 21.07.2010:
Zur Haftungsabwägung bei Kollision eines rückwärts ausfahrenden Fahrzeugs mit einem überhöht schnell fahrenden Fahrzeug

Amtsgericht Herne v. 17.02.2010:
Haftungsverteilung bei Parkhausunfall: Gleichzeitiges Rückwärtsausparken aus gegenüberliegenden Parklücken

Amtsgericht Rheinberg v. 24.04.2009:
Haftung bei Kollision auf Parkplatz beim Rückwärtsausparken; Erstattungsfähigkeit von Gutachter- und Anwaltskosten

Amtsgericht Neuss v. 08.04.2009:
Alleinige Haftung beim Rückwärtsausparken auf Parkplatz trotz „Zuparkens“ des Unfallgegners

Landgericht Köln v. 10.03.2009:
Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Verkehrsunfall auf Parkplatz: Keine einfach gelagerte Sache

Landgericht Düsseldorf v. 27.05.2008:
Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden aus einem Stichweg bei Kollision mit fließendem Verkehr (§ 10 StVO)

Amtsgericht Duisburg v. 23.01.2008:
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision zwischen rückwärts ausparkendem und geschobenem, unbeleuchtetem Fahrzeug

Landgericht Köln v. 18.12.2007:
Haftungsabwägung bei Kollision beim Ausfahren aus Parkbucht und Verstoß gegen Rechtsfahrgebot; Restwert.

Amtsgericht Düsseldorf v. 24.01.2005:
Zur Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall zwischen Falschfahrer in Einbahnstraße und rückwärts ausparkendem Fahrzeug

Landgericht Wuppertal v. 12.01.2006:
Zur alleinigen Haftung bei Parkplatzunfall trotz beidseitiger Rückwärtsfahrt

Landgericht Arnsberg v. 27.09.2005:
Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall und prozessualen Fragen der Berufung (Wiedereinsetzung, Beweismittel)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 07.03.2006:
Feststellungsinteresse

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 08.06.2010:
Bagatellverletzungen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 07.06.2011:
Teilschmerzensgeld

Landgericht Heidelberg v. 20.02.2015:
Schrittgeschwindigkeit

Landgericht Heidelberg v. 27.04.2016:
Haftungsabwägung

Amtsgericht Esslingen am Neckar v. 19.11.2004:
Beweis des ersten Anscheins

Landgericht Heidelberg v. 27.07.2016:
Behinderte Verkehrsteilnehmer

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 14.01.2010:
Rückwärtsfahren

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 20.07.2006:
Schrittgeschwindigkeit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 20.07.2006:
Schrittgeschwindigkeit

Verwaltungsgericht Köln v. 05.04.2006:
Beifahrer

Amtsgericht Essen v. 30.01.2002:
Fachwerkstatt (Lohnkosten)

OLG Köln v. 20.10.2000:
Beweisantrag

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 13.01.2000:
Rückwärtsfahren

OLG Köln v. 25.11.1993:
"So-Nicht-Unfall"

Landgericht Saarbrücken v. 24.04.2025:
Achsvermessung

Landgericht Saarbrücken v. 20.01.2023:
Schrittgeschwindigkeit

Amtsgericht Eisenach v. 16.01.2014:
Reparaturschaden

Amtsgericht Eisenach v. 15.11.2012:
Unklare Verkehrslage

Landgericht Saarbrücken v. 13.11.2020:
Anfahren vom Fahrbahnrand

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 13.08.2020:
Fußgängerüberweg

Landgericht Dessau-Roßlau v. 18.09.2020:
Einparkhilfe

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