Das Verkehrslexikon

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Rückwärts Ausparken aus Parklücken

Rückwärts Ausparken aus Parklücken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweis



Einleitung:


Zur unterschiedlichen Bewertung der jeweiligen Beiträge des Ausparkenden gegenüber dem sich auf einer Parkplatz-"Fahrbahn" bewegenden Kfz-Führer in der Rechtsprechnung hat das OLG Saarbrücken (Urteil vom 09.10.2014 - 4 U 46/14): ausgeführt:

   "(1) Teilweise wird in der Rechtsprechung in der Tat angenommen, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelte im Grundsatz (unmittelbar) auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart NJW-​RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256). Der mit dem fließenden Verkehr – wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit – verbundenen erhöhten Unfallgefahr solle durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Zum Teil wird daher vertreten, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn” aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart NJW-​RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256; OLG Oldenburg VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a. M. VRS 57 [1979], 207). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende habe deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg-​Fürth NZV 1991, 357).


(2) Nach der Ansicht unter anderem der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken findet § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss auf Parkplätzen indessen keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 – 13 S 75/14, juris Rn. 13 m. w. Nachw. zur Kammerrechtsprechung; ebenso König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a m. w. Nachw.). Auf einem Parkplatz, dem – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist nach dieser Auffassung der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es müsse dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen sei allerdings das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist nach dieser Auffassung die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO)."

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Weiterführende Links:


Rückwärtsfahren

Parkplatz-, Parkhaus-Unfälle

Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr

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Allgemeines:


AG Rosenheim v. 16.05.2007:
Kollidieren zwei rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausfahrende Fahrzeuge, wobei der Fahrer des einen Fahrzeugs infolge hoher Beladung schlechte Sicht nach hinten hat und das andere Fahrzeug nach 2 Metern Fahrt wieder - für geraume Zeit - angehalten hat, so ist eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Fahrzeugs mit der sichtbehindernden Ladung angemessen.

LG Bad Kreuznach v. 25.07.2007:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

LG Kleve v. 11.11.2009:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

LG Saarbrücken v. 07.05.2010:
Die Sorgfaltspflichten zweier Fahrzeugführer, die sich auf einer Straße aus einander gegenüber liegenden Parktaschen in den fließenden Verkehr einordnen wollen und dabei zusammenstoßen, sind entsprechend den Sorgfaltsanforderungen auf einem Parkplatz zu beurteilen. Beide haben sich im Kollisionszeitpunkt noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet und unterlagen daher gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Im Verhältnis zueinander oblagen ihnen jedoch andere Reaktionspflichten als dem fließenden Verkehr, von dem ein jederzeitiges Anhalten gerade nicht erwartet werden kann. Ebenso wie auf einem Parkplatz waren sie beide zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet und müssen jederzeit anhalten können. Hat dies einer der beiden Fahrzeugführer bewiesenermaßen rechtzeitig getan (Standzeit ca. 1 bis 2 Sekunden), dann kann bei ihm lediglich eine Mithaftungsquote von 20% angemessen sein.

KG Berlin v. 25.10.2010:
Sind beide unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatzgelände in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren, ist der Schaden gem. § 17 StVG hälftig zu teilen. Selbst wenn das Fahrzeug nahezu vollständig rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war und im Unfallzeitpunkt stand, hat sich der Unfall noch in rechtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.

OLG Düsseldorf v. 10.05.2011:
Die erhöhten Sorgfaltspflichten des aus einer Parktasche rückwärts auf die Fahrbahn Ausparkenden werden nicht dadurch eingeschränkt, dass ein im selben Augenblick Überholender bei seinem Fahrmanöver eine durchgezogene weiße Linie überfährt. Bei der Haftungsabwägung werden die jeweiligen Beiträge mit 2/3 zu Lasten des Ausparkenden und zu 1/3 zu Lasten des Überholenden bewertet.




OLG Hamm v. 11.09.2012:
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden Verkehrs" gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird.

AG Leipzig v. 17.09.2013:
Als geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Richtig ist zwar, dass eine Schätzgrundlage anderer Listen oder Tabellen wie z.B. der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ebenso zulässig ist; eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Vorteile und Nachteile führt jedoch dazu, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel nicht vorzugswürdig ist. Einer weiteren Klärung der Eignung der Schwackeliste bedarf es nicht, wenn der Kläger nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

OLG Saarbrücken v. 09.10.2014:
Den rückwärts aus einer Parkbucht Ausfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den auf einem Parkplatz Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren. Dies gilt insbesondere, wenn der Vorwärtsfahrende nur 5 bis 7 km/h schnell ist und zu den Parkbuchten einen Abstand von 2 bis 2,5 m einhält. In einem solchen Fall ist eine volle Haftung des rückwärts Ausfahrenden gerechtfertigt.

AG Mülheim v. 09.01.2015:
Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so ist beiden Fahrzeugführern ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Insoweit begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

LG Heidelberg v. 13.01.2015:
Den rückwärts Fahrenden trifft auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Es ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht. Dies gilt auch, wenn sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat.

AG Radolfzell v. 07.05.2015:
Stoßen zwei jeweils aus einer Parklücke rückwärtsfahrende Fahrzeuge zusammen, so haften beide Fahrzeugführer jeweils zur Hälfte.

AG Bochum v. 28.05.2015:
Parken zwei Kfz-Führer rückwärts aus gegenüber liegenden Parkbuchten auf einem Einkaufsparkplatz aus, so endet die Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt und Rücksichtnahme erst mit dem Anhalten. Solange keiner der beiden Fahrer den Beweis führen kann, dass die Kollision nicht mehr im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausparken geschah, haften beide je zur Hälfte.

BGH v. 26.01.2016:
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. - Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.

AG Dortmund v. 27.09.2016:
Verlassen 2 Fahrzeuge rückwärts fahrend ihre Parkplätze und kommt es zu Kollision, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Haftungsverteilung darauf an, welches Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt tatsächlich bereits getanden hat oder nicht (hier: 80:20).


BGH v. 11.10.2016:

1.  Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

2.  Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

3.  Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

LG Düsseldorf v. 01.02.2016:
Den rückwärts Ausparkenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren. Die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO findet bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge wegen der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens auch auf Parkplätzen sinngemäß Anwendung (volle Haftung des Rückwärtsfahrenden).

BGH v. 15.05.2018:
„Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.

AG Hoyerswerda v. 25.06.2021:
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw beim gleichzeitigen Ein- und Ausparken in bzw. aus nebeneinanderliegenden Parklücken.

OLG München v. 01.12.2021:
Die Regeln der StVO sind auf öffentlich zugänglichem Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Soweit aus dieser grundsätzlichen Anwendbarkeit jedoch teilweise gefolgert wird, dass § 9 V StVO auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar ist, folgt der Senat dieser Meinung nicht. Die wohl überwiegende Auffassung stellt darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren

AG Frankenthal v. 05.08.2016:
Zwar spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung, wenn feststeht oder bewiesen ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat. Kann der Anspruchsteller diesen ihm obliegenden Beweis nicht führen und bleibt der Unfallhergang somit unaufklärbar, so haften die Unfallbeteiligten jeweils zur Hälfte.

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