|
In besonders gelagerten Fällen kann ein Halten oder Parken auch dann, wenn es durch keine der Einzelvorschriften des § 12 StVO verboten wird, unzulässig sein, weil es andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert. Grundsätzlich muss der fließende Verkehr die Behinderungen hinnehmen, die von einem Halten oder Parken ausgehen, das nach der ins einzelne gehenden Regelung des § 12 Abs. 1 und 3 StVO nicht unzulässig ist. Etwas anderes gilt aber (und nur), wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahelegen, ob durch das Parken oder Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzumutbarer Weise behindert wird.
Liegt ausnahmsweise ein Einzelfall vor, in dem das Parken zwar nicht nach § 12 StVO, jedoch nach der allgemeinen Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO verboten ist, kann das gebührenpflichtige Umsetzen des Fahrzeugs rechtmäßig sein.x
|