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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 08.05.2014 - 2 Ws 216/14 - Anordnung von Drogenscreenings in der Bewährungszeit auf Kosten der Staatskasse als Weisung des Berufungsgerichts

OLG Koblenz v. 08.05.2014: Anordnung von Drogenscreenings in der Bewährungszeit auf Kosten der Staatskasse als Weisung des Berufungsgerichts




Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 08.05.2014 - 2 Ws 216/14) hat entschieden:

  1.  Der Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) ist nicht berechtigt, gegen die angeordnete Kostentragungspflicht der Staatskasse in einer Weisung für die Dauer der Bewährung oder Führungsaufsicht (Drogenscreenings auf Kosten der Staatskasse) Beschwerde einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist insoweit die Staatsanwaltschaft.

  2.  Die Vergütung für die Erstellung von Drogenscreenings nach dem JVEG ist vom Amtsgericht festzusetzen, selbst wenn die Weisung durch die Berufungskammer erteilt worden ist.

  3.  Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach §§ 56c, 68b StGB sind keine Vollstreckungskosten, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen.

  4.  Bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Verurteilten können die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staats ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB bzw. § 68b StGB.




Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings, insbesondere bei der Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

Gründe:


I.

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat gegen den Verurteilten durch Urteil vom 5. Dezember 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt (BewH Bl. 1 ff.). Auf die beschränkte Berufung des früheren Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch Urteil vom 28. Oktober 2013 die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, nachdem der Verurteilte seit Juli 2013 eine stationäre Drogentherapie begonnen hatte (BewH Bl. 8 ff.). Im Bewährungsbeschluss vom selben Tag (BewH Bl. 14 f.) hat die Strafkammer dem Verurteilten vielfältige Weisungen erteilt, darunter diejenige, "sich sechsmal jährlich nach Bestimmung des Bewährungshelfers auf Kosten der Staatskasse Drogenscreenings zu unterziehen und die Ergebnisse schriftlich dem Bewährungshelfer zu überlassen" (Ziffer 6 des Bewährungsbeschlusses).

Auf Veranlassung der Bewährungshelferin bestellte das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach den Verurteilten für den 30. Januar 2014 zur Urinabgabe zwecks Durchführung eines Drogenscreenings ein (BewH Bl. 27). Der Verurteilte wurde positiv auf Amphetamine getestet (BewH Bl. 28). Für die Untersuchung stellte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach dem Landgericht am 4. Februar 2014 einen Betrag von 78 Euro in Rechnung (BewH Bl. 20).

Die Strafrichterin des Amtsgerichts Bad Kreuznach legte die Sache der Bezirksrevisorin des Landgerichts Bad Kreuznach vor, weil das Amtsgericht den Auftrag nicht erteilt habe (BewH Bl. 21). Die Vertreterin der Staatskasse hat daraufhin am 28. Februar 2014 Beschwerde gegen die unter Ziffer 6 des Bewährungsbeschlusses getroffene Anordnung eingelegt, dass die Kosten der durchzuführenden Drogenscreenings von der Staatskasse zu tragen sind. Sie erstrebt eine Abänderung der Anordnung zur Kostentragung dahingehend, dass der Verurteilte die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen hat (BewH Bl. 22).

Die Strafkammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10. März 2014 nicht abgeholfen, weil der Verurteilte seit Jahren von Arbeitslosengeld II lebe und an Diabetes und Bluthochdruck leide. Die Kostentragung für die Drogenscreenings belaste ihn daher unzumutbar (BewH Bl. 23 f.).

Auch nach Erhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. April 2014, die die Beschwerde für unzulässig erachtet (BewH Bl. 31 f.), hält die Vertreterin der Staatskasse an ihrem Rechtsmittel fest (BewH Bl. 34).




II.

Die gemäß § 305a Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Staatskasse nicht beschwerdeberechtigt ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass beschwerdeberechtigt prinzipiell die Verfahrensbeteiligten sind, denen das Gesetz nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 296, 298 StPO oder nach speziellen, ihre prozessrechtliche Stellung regelnden Vorschriften die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels gibt. Dies sind die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte (§ 296 Abs. 1 StPO), sein gesetzlicher Vertreter (§ 298 StPO), für den Beschuldigten sein Verteidiger, soweit nicht der ausdrückliche Willen des Beschuldigten entgegen steht (§ 297 StPO), der Verteidiger, soweit er eigene Rechte geltend macht (BGH NJW 1976, 1106; OLG Schleswig SchlHA 1995, 7; OLG Hamburg MDR 1976, 246), der Privatkläger (§ 390 StPO), der Nebenkläger (§ 401 StPO), der Einziehungsbeteiligte (§ 433 Abs. 1 StPO) und die Vertreter einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die nach § 444 Abs. 1 StPO beteiligt ist (§ 444 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Bezirksrevisor ist nicht beschwerdeberechtigt, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse vor, wie es etwa in § 4 Abs. 3 JVEG der Fall ist (Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 27; Matt in LR, StPO, § 304 Rn. 49; Frisch in SK, 4. Aufl., § 304 Rn. 40).


Die Beschwerdeberechtigung der Staatskasse kann - entgegen der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse - auch nicht aus § 304 Abs. 2 StPO hergeleitet werden, wonach Zeugen, Sachverständige und andere Personen Beschwerde einlegen können, wenn sie durch Beschlüsse oder Verfügungen betroffen werden. Der von der Vertreterin der Staatskasse zur Unterstützung ihrer Auffassung angeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 1961 - 2 Ws 47/61 - (NJW 1961, 1639) betrifft den Sonderfall des außer Kraft getretenen § 100 BRAGO. Danach soll der Staatskasse gegen die zur Durchsetzung des Anspruchs gemäß § 100 BRAGO getroffene Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten nach § 304 Abs. 2 StPO ein eigenes Beschwerderecht zugestanden haben, wenn ein Pflichtverteidiger von der Staatskasse, der die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt worden sind, die Gebühren eines Wahlverteidigers beansprucht hat. Die Auffassung stellt eine Mindermeinung dar, der andere Oberlandesgerichte nicht gefolgt sind (OLG Düsseldorf, Beschlüsse 1 Ws 440/78 vom 20.07.1978 und 5 Ws 42 - 44/79 vom 13.06.1979; OLG Bamberg, Beschluss Ws 281/82 vom 30.06.1982, alle zitiert nach juris), weil die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt ist und dadurch die Rechte der Staatskasse gewahrt werden. Wie bei der Feststellung nach § 100 BRAGO zu entscheiden ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls werden in den Fällen einer Kostengrundentscheidung im Strafverfahren die Rechte der Staatskasse grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen, der unzweifelhaft ein Beschwerderecht zusteht, wenn der Staatskasse die Kosten für Weisungen aufgebürdet werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss 1 Ws 94/09 vom 23.03.2009, juris). Nur die Staatsanwaltschaft wäre deshalb beschwerdeberechtigt.

Legt die Staatsanwaltschaft gegen die Bestimmung der Kostentragung im Bewährungsbeschluss keine Beschwerde ein, wird das für die Bewährungsaufsicht zuständige Amtsgericht Bad Kreuznach die Kosten nach dem JVEG (zur Rechtsgrundlage vgl. Thür.OLG NStZ-RR 2011, 296) zugunsten der Rechnung stellenden Kreisverwaltung festzusetzen haben. Der Senat übersieht nicht, dass der Verurteilte durch die Berufungskammer des Landgerichts angewiesen worden ist, die Drogenscreenings auf Kosten der Staatskasse durchführen zu lassen. Gleichwohl ist das Landgericht nicht für die Kostenfestsetzung zuständig. Maßgeblich ist vielmehr, welches Gericht mit dem Gutachten sachlich befasst ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift hat dieses Gericht auch über die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung zu befinden (zur sachlichen Befassung des Gerichts mit einem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten vgl. BGH wistra 2004, 478, mwN; OLG Koblenz, Senatsbeschluss 2 Ws 434/00 vom 31.07.2000, NStZ-RR 2001, 30, mwN). Da die Begutachtung nur für die gemäß § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO vom Amtsgericht durchzuführende Bewährungsaufsicht Bedeutung gewinnt, ist von einer Heranziehung des Sachverständigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG durch dieses Gericht und nicht durch das Berufungsgericht auszugehen, für dessen Entscheidung die erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils durchzuführenden Untersuchungen keine Bedeutung erlangen können. Für die Zuständigkeit der Strafrichterin des Amtsgerichts sprechen auch Gründe der Sachgerechtigkeit. Denn nur so wird eine mehrfache Befassung unterschiedlicher Gerichte mit derselben Begutachtung vermieden, mit der sich das die Bewährungsaufsicht führende, sachnähere Gericht ohnehin auseinandersetzen muss. Erst gegen die noch vorzunehmende Kostenfestsetzung könnte die Staatskasse gemäß § 4 Abs. 3 JVEG Beschwerde einlegen, wenn der Beschwerdewert von 200 Euro erreicht wäre oder das Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulassen würde. Die im Bewährungsbeschluss getroffene Kostengrundentscheidung könnte auf diese Weise allerdings nicht angegriffen werden.



Der Senat weist darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB oder § 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 4 StGB nicht um Vollstreckungskosten handelt, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen (OLG Nürnberg aaO; Thür.OLG aaO; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 62). Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und den Zumutbarkeitsklauseln der § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB bzw. § 68b Abs. 3 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB bzw. § 68b StGB (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 381/11 vom 18.07.2011; OLG Nürnberg aaO; Thür.OLG aaO; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Braunschweig, Beschluss 1 Ws 333/13 vom 18.11.2013, juris; s.a. BVerfG, Beschluss 2 BvR 1392/02 vom 27.06.2006, juris = JR 2006, 480; OLG Bremen NStZ 2011, 216). Sollten die von der Strafkammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung mitgeteilten Einkommensverhältnisse zutreffen, dürfte die Anordnung der Kostentragung durch die Staatskasse nicht zu beanstanden sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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