Die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter ist rechtmäßig
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"Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Köln beziehen."
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"Tarif-Nr. 21 "Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken" Tarif-Nr. 21.1 "Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller" Fahrzeug/Jahr 85,00 bis 130,00 Euro Tarif-Nr. 21.2 "Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches" Fahrzeug/Jahr 10,00 Euro Tarif-Nr. 21.3 "Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)" Stellplatz/Monat 30,00 bis 120,00 Euro." |
"Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 09.11.2021 zu AN/2271/2021 wird eine neue Tarifstelle eingefügt. Bei der Gebührenermittlung für einen neuen Gebührentatbestand muss das sonstige Gebührengefüge der Sondernutzungssatzung zugrunde gelegt werden. Hierbei kommt der Vergleich mit anderen Nutzungen, eine Bewertung der Einschränkung des Gemeingebrauchs und des wirtschaftlichen Vorteils der Erlaubnisnehmenden zum Tragen. Zu berücksichtigen ist auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der Fahrzeuge als Beitrag zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs. Das Abstellen der Fahrzeuge in Außenbezirken ist für die Anbietenden weniger attraktiv, wohingegen das Allgemeininteresse hier wesentlich höher zu bewerten ist. Es wird daher eine Rahmengebühr vorgesehen, mit der flexibel auf örtliche Festlegungen zu vorgesehenen Zonierungen reagiert werden kann."
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"Eine zonale Beschränkung ist hier zurzeit nicht vorgesehen, so dass keine Festlegung eines Gebührenrahmens erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Gemeingebrauch wesentlich weniger eingeschränkt wird, der wirtschaftliche Vorteil als geringer anzusehen ist und die Nutzung weitestgehend der Nutzung privater Fahrräder entspricht und damit einen noch größeren Anteil an der Mobilitätswende hat, ist die zu erhebende Gebühr wesentlich geringer anzusetzen."
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a) Radwege b) Gemeinsame Rad-/Gehwege c) Querungshilfen (z. B. Zebrastreifen, bauliche, Fußgängerüberwege, Ampelanlagen) d) Bodenindikatoren für Menschen mi Behinderung e) Feuerwehrzufahrten, -aufstellungsflächen und -bewegungszonen f) Rettungswege g) Einfahrten h) Gleisbereiche und Warteflächen des ÖPNV i) ein Streifen von jeweils 0,6 m links und rechts zu den Anlagen nach den Buchstaben d.-h. j) Flächen von 5 m vor und hinter Kreuzungen, Einmündungen, Querungshilfen, Fahrstühlen, Lichtzeichenanlagen k) Flächen 5 m vor und hinter Werbeanlagen (wie Litfaßsäulen und City-Light-Poster) |
a) in Park- und Grünanlagen b) in Fußgängerzonen c) in Wald-, Natur- und Landschaftsschutzgebieten d) auf Spielplätzen e) auf Friedhöfen f) auf den Rheinbrücken g) auf unbefestigten Rheinuferflächen |
den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2022 (Az.: 62.31.01.A.24369.2022) aufzuheben, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 348.750,00 EUR festgesetzt werden.
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die Klage abzuweisen.
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Vgl. zu insoweit vergleichbaren Leihfahrrädern OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 8 L 785/21 -, juris, Rn. 16; wohl zustimmend auch VG Berlin, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 L 193/22 -, juris, Rn. 20.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris, Rn. 49. Im Ergebnis das Vorliegen einer Sondernutzung in einem (wohl) vergleichbaren Fall verneinend OVG B-B, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 5 ff.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 11 A 226/17 -, juris, Rn. 31.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 3.19 -, juris, Rn. 7.
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Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 19a StrWG, Rn. 3
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, juris, Rn. 12,
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2019 - 16 L 1549/19 -, juris, Rn. 52; zum gleichlautenden § 8 Abs. 3 Satz 1 FStrG a. F. (jetzt § 8 Abs. 3 Satz 8 FStrG) BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, juris, Rn. 10.
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vgl. Hengst/Majcherek; StrWG NRW, 10. EL 2022, § 19a, Rn. 1,
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, juris, Rn. 12: Auswirkungen der Sondernutzung auf den fließenden Verkehr und durch das Verhalten unvorsichtiger Kunden.
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Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 433.
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vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 -, juris, Rn. 18,
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Vgl. Kölner Stadt-Anzeiger, "E-Roller-Flut im Grüngürtel nervt Kölner Spaziergänger", 3. Dezember 2022.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, juris, Rn. 10, 16; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 11 A 226/17 -, juris, Rn. 9.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 11 A 226/17 -, juris, Rn. 31.
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vgl. Umweltbundesamt, E-Scooter momentan kein Beitrag zur Verkehrswende, 27. Oktober 2021,
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vgl. https://scooters.civity.de/ (3,75 Bewegungen pro Fahrzeug und Tag in Köln),
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vgl. Kölner Stadtanzeiger, "Roller-Verleiher Voi: 2,2 Millionen E-Scooter Fahrten in neun Monaten", 13. April 2022,
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Vgl. zum Maßstab der "ernsthaften Anhaltpunkte" im vorliegenden Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 10. September 2020 - 14 A 2838/19 -, juris, Rn. 81.
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Vgl. Umweltbundesamt, E-Scooter momentan kein Beitrag zur Verkehrswende, 27. Oktober 2021.
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vgl. Chip, "Lime, Bolt, Tier, Voi und Bird im Test: Die besten E-Scooter-Sharingdienste", 26. August 2022,
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Vgl. Hanse- und Universitätsstadt Rostock u.a., "Leih-E-Tretroller - Ein Beitrag zur Verkehrswende?", Rostock, Mai 2022.
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Team Red, "Evaluierung der verkehrlichen Wirkungen von E-Tretrollern", Berlin 2022.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 -, juris, Rn. 44.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 - 9 B 1.19 -, juris, Rn. 17.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 11 A 226/17 -, juris, Rn. 9.
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Vgl. Gemeinsames Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder,
:kreisfreie Stadt Köln: 42 Jahre, Mülheim an der Ruhr: 45,7 Jahre, Rhein-Kreis Neuss: 45 Jahre, kreisfreie Stadt Solingen: 44,6 Jahre, Kreis Mettmann (Langenfeld): 46 Jahre, kreisfreie Stadt Düsseldorf: 43,1 Jahre. |
Vgl. Tourismus NRW e.V., Beherbergungsstatistik der kreisfreien Städte Januar-Dezember 2021 auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes und IT.NRW: Köln 2.763.950, Düsseldorf: 1.942.068, Mülheim an der Ruhr: 96.543, Solingen: 44.600.
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Vgl. hierzu die in VG Berlin, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 L 193/22 -, juris, Rn. 20 angeführten Kriterien.
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Vgl. nextmobility.de, "So reagiert die E-Scooter-Branche auf Kälte, Schnee und Glatteis", 12. Februar 2021; Thüringen im Blick, "Jena: TIER E-Scooter können auch im Winter genutzt werden", 2. Dezember 2021.
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Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. September 2021 - 8 K 2384.17.00 -, juris, Rn. 66.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, juris, Rn. 9.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 132; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt Stand August 2022, § 124, Rn. 32.
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