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Ergibt sich aus einem chemisch-toxikologischen Gutachten, dass in einer vier Zentimeter langen Haarprobe des Antragstellers THC in einer Konzentration von 6,4 ng/mg, sowie Cannabidiol in einer Konzentration von 2,1 ng/mg als auch Cannabinol in einer Konzentration von 2,0 ng/mg und ist der Betroffene im Hanfanbau tätig, so kann - auch im Zusammenhang mit Cannabisfunden in verschiedensten Verarbeitungsstufen - von regelmäßigem Konsum im Sinne der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden.
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