1. |
Das straffreie Vorleben des Angeklagten stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt zu seinen Gunsten dar.
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2. |
Im Falle einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt die strafschärfende Berücksichtigung des Fahrens mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).
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3. |
Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn die abzuurteilende Tat zwar nach einer erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor einem Berufungsurteil, mit dem eine Sachentscheidung getroffen wurde, begangen wurde.
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4. |
Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Anordnung mit moralisierenden Erwägungen begründet wird, die keinen Bezug zur Eignung des Angeklagten, ein Kraftfahrzeug zu führen, aufweisen.
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