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Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Ziff. 6.4 der Anlage 4 zählt als Krankheit des Nervensystems eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit auf. Bestehen die
Bedenken Buchen unter Beachtung des Gutachtens fort, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
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