Die Übersendung eines abgelichteten und unterschriebenen Schreibens als Anhang einer E-Mail-Nachricht genügt dem Erfordernis der Schriftform nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht. Für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, gibt § 32a Abs. 3 StPO vor, dass es als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert
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