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Zur Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Feststellungen zu einem "stark" beschriebenen Bremsvorgang und gleichzeitigen, kontrollierten Fahrmanövern (Hupen und Ausweichen) genügen nicht den Anforderungen zur Darlegung eines solchen "Beinahe-Unfalls". Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat"; dies ist nicht der Fall, wenn ein Fahrrad von einer Brücke auf eine Autobahn geworfen wird, ohne dass der Täter ein Kraftfahrzeug geführt oder spezifische Kraftfahrerpflichten verletzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |