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Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass ein Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, um in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, und es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht. Die Anwendung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) kann bei Handeltreiben mit Marihuana eine Änderung des Schuldspruchs von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Handeltreiben mit Cannabis begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |