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Der Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, wenn die für den Grundtatbestand des sog. Alleinrennens erforderliche Absicht, mit dem Fahrzeug eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht festgestellt ist. Eine Aufhebung des Urteils "mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite" erfasst sämtliche Feststellungen zur inneren Tatseite, ohne dass Teile hiervon ausgenommen wären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |